• Habe gerade den Staudinger nicht zur Hand, lese aber gerade in KEHE. Sehe ich das richtig, dass du von einem wirksamen Rechtserwerb im Sinne von § 892 BGB ausgehst :gruebel: Das war auch mein Gedanke, aber was hat dann der Käufer erworben, wenn nun feststeht, dass die erworbenen Grundstücke laut FB untergegangen sind oder spielt das für diese Betrachtung keine Rolle?

  • Die betreffende Stelle im Staudinger lautet:

    Nach OLG Celle AgrarR 1975, 50 ist auch ein gutgläubiger Erwerb von Grundstücken ausgeschlossen, deren Eigentum dem Veräußerer durch die (vorzeitige) Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes vorzeitig entzogen worden ist. - Zum Verhältnis von § 15 FlurbG und § 892 BGB siehe BVerwG RdL 1977, 323.

    In Deinem Fall hat der Erwerber aber jedenfalls die Vormerkung erworben.

  • Die betreffende Stelle im Staudinger lautet:

    Nach OLG Celle AgrarR 1975, 50 ist auch ein gutgläubiger Erwerb von Grundstücken ausgeschlossen, deren Eigentum dem Veräußerer durch die (vorzeitige) Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes vorzeitig entzogen worden ist. - Zum Verhältnis von § 15 FlurbG und § 892 BGB siehe BVerwG RdL 1977, 323.

    In Deinem Fall hat der Erwerber aber jedenfalls die Vormerkung erworben.

    Finde weder die eine noch die andere Entscheidung :(

  • Die Entscheidungen sind für mich leider auch nicht greifbar. Aber vielleicht kann Dir einer der Kollegen unter die Arme greifen. Die genannten Zeitschriften finden sich wohl vorwiegend in den Bundesländern, in welchen noch eine HöfeO gilt.

  • .....
    ie betreffende Stelle im Staudinger lautet:

    ... Zum Verhältnis von § 15 FlurbG und § 892 BGB siehe BVerwG RdL 1977, 323.



    Bei der Entscheidung des BVerwG RdL 1977, 323, dürfte es sich um diejenige handeln, die bei juris im Volltexte veröffentlicht ist:
    BVerwG 5. Senat , Beschluss vom 01.11.1976, V B 82.74, Normen § 15 FlurbG, § 53 Abs 2 FlurbG, § 892 BGB, § 121 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO Tenor: Wirkung der Flurbereinigung auf das Grundbuch

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke Prinz für die Fundstelle, allerdings hat die Sache einen Haken. Dort war der Fall so, das noch kein Ersuchen an das GBA gestellt war und die Sache im Verfahren selbst geklärt wurde, hier ist jedoch schon vollzogen worden, sodass doch an sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann :gruebel:.

    Hab ein weiteres Problem:
    Würde euch die Aussage von der FB ausreichen, wenn sie meint, dass die Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden und daher unter einer lfd. BVNr. einzutragen sind oder würdet ihr euch gemäß § 5 GBO bestätigen lassen, dass sie auch rechtlich eine Einheit bilden müssen :gruebel:

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