Hallo,
habe folgende Uralt-Grundschuld:
Briefgrundschuld über 14.100 DM, verzinslich vom Tag der Eintragung an zu 8 % jährlich und jederzeit ohne Kündigung fällig. Die Zinsen sind jährlich nachträglich zu entrichten.
Erbitte Hilfe, die laufenden Leistungen zu bestimmen.
Eintragung der Grundschuld war am 13.09.1972.
Tag der ersten Beschlagnahme: 13.04.2005
Hier am Amtsgericht gehen die Meinungen auseinander. Ich schlag euch mit Absicht keine Lösung vor (wir haben hier 3 verschiedene Ansätze).
Was sagt ihr dazu ?
Fälligkeitszeitpunkt § 13 Abs. 1 oder § 13 Abs. 3 ZVG
-
-
Wenn ich das richtig verstehe, sind lfd. Leistungen die Zinsen ab 1.1.04.
-
Ich würde hier abstellen auf den Tag der Eintragung, da ab diesem Tag verzinslich.
Also fällig jeweils am 13.09. jährlich nachträglich.
Hier letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme am 13.09.2004 für 13.09.2003 bis 12.09.2004.
Da eben nicht kalenderjährlich nachträglich zu entrichten. -
Jährlich nachträglich bedeutet nicht kalenderjährlich nachträglich. Die letzte Fälligkeit vor der Beschlagnahme war der 12.09.2004 für die Zeit ab 13.09.2003 - 12.09.2004. Also beginnen die laufenden Zinsen am 13.09.2003.
Ich habe aber noch blass (und eventuell falsch) in Erinnerung, dass die Zinsbeginnbestimmung "ab dem Tage der Eintragung" zu unbestimmt ist, um dem Konkretisierungsgebot gerecht zu werden (BGH-Entscheidung). Ist meine Erinnerung richtig, hätten wir keinen vertraglichen Zinsbeginn, die Zinsen würden m. E. täglich fällig, so dass Beschlagnahmetag und Zinsbeginn übereinstimmen. -
§ 13 Abs. 3 ZVG - fällig zum Beschlagnahmezeitpunkt.
So würde ich das machen.
Gruß Bärbel -
§ 13 III ZVG doch nur, wenn ich gar keinen Zeitpunkt habe.
Nach neuer Rechtssprechung muss der Zinsbeginn nicht eingetragen sein, es genügt die Bezugnahme auf die Bewilligung. Da würde ich dann meinen Vorpostern zustimmen, nicht kalenderjährlich, sondern eben ab 13.09. jährlich. -
Wie Annett
-
na gut, wenn ihr meint
-
Ich würde hier abstellen auf den Tag der Eintragung, da ab diesem Tag verzinslich.
Also fällig jeweils am 13.09. jährlich nachträglich.
Hier letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme am 13.09.2004 für 13.09.2003 bis 12.09.2004.
Da eben nicht kalenderjährlich nachträglich zu entrichten.
Ich hechel zwar etwas hinterher, meine es aber auch so.
Zumindest wurde es mir so mal eingetrichtert. -
Ich würde hier abstellen auf den Tag der Eintragung, da ab diesem Tag verzinslich.
Also fällig jeweils am 13.09. jährlich nachträglich.
Hier letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme am 13.09.2004 für 13.09.2003 bis 12.09.2004.
Da eben nicht kalenderjährlich nachträglich zu entrichten.
Sehe ich auch so -
Für die vielen gleichen Meinungen. Würd mich jetzt mal interessieren, welche Varianten bei xyz diskutiert wurden.
-
Wir hatten folgende Lösungen:
Tag der Beschlagnahme, daher laufende Leistungen ab 13.04.2005
Tag der Grundbucheintragung als Fälligkeit, daher laufende Leistungen ab 13.09.2003
und
da "jederzeit ohne Kündigung fällig", somit täglich fällig
ein Tag vor Beschlagnahme, daher laufende Leistungen ab 12.04.2005
Ich habe mich für die erste Variante entschieden und werde morgen so verteilen. Die Gläubigerin hat nicht mal mehr die Grundschuldurkunde und sowieso falsch angemeldet, nämlich kalenderjährlich.
Danke für eure Mithilfe -
Die Fälligkeiten des Kapitals und der Zinsen divergieren, so dass aus der sich auf das Kapital beziehenden Klausel "jederzeit ohne Kündigung fällig" keine Fälligkeit für die Zinsen konstruiert werden kann.
Die Zinsklausel "ab dem Tage der Eintragung" ist offensichtlich zulässig (Palandt Rd. Nr. 13 zu § 1115 BGB, insoweit bin ich einer falschen Erinnerung gefolgt), somit fangen die laufenden Zinsen am 13.09.2003 an. -
(...),somit fangen die laufenden Zinsen am 13.09.2003 an.
So ist es.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!