Fälligkeitszeitpunkt § 13 Abs. 1 oder § 13 Abs. 3 ZVG

  • Hallo,
    habe folgende Uralt-Grundschuld:
    Briefgrundschuld über 14.100 DM, verzinslich vom Tag der Eintragung an zu 8 % jährlich und jederzeit ohne Kündigung fällig. Die Zinsen sind jährlich nachträglich zu entrichten.
    Erbitte Hilfe, die laufenden Leistungen zu bestimmen.
    Eintragung der Grundschuld war am 13.09.1972.
    Tag der ersten Beschlagnahme: 13.04.2005

    Hier am Amtsgericht gehen die Meinungen auseinander. Ich schlag euch mit Absicht keine Lösung vor (wir haben hier 3 verschiedene Ansätze).

    Was sagt ihr dazu ?

  • Ich würde hier abstellen auf den Tag der Eintragung, da ab diesem Tag verzinslich.
    Also fällig jeweils am 13.09. jährlich nachträglich.
    Hier letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme am 13.09.2004 für 13.09.2003 bis 12.09.2004.
    Da eben nicht kalenderjährlich nachträglich zu entrichten.

  • Jährlich nachträglich bedeutet nicht kalenderjährlich nachträglich. Die letzte Fälligkeit vor der Beschlagnahme war der 12.09.2004 für die Zeit ab 13.09.2003 - 12.09.2004. Also beginnen die laufenden Zinsen am 13.09.2003.

    Ich habe aber noch blass (und eventuell falsch) in Erinnerung, dass die Zinsbeginnbestimmung "ab dem Tage der Eintragung" zu unbestimmt ist, um dem Konkretisierungsgebot gerecht zu werden (BGH-Entscheidung). Ist meine Erinnerung richtig, hätten wir keinen vertraglichen Zinsbeginn, die Zinsen würden m. E. täglich fällig, so dass Beschlagnahmetag und Zinsbeginn übereinstimmen.

  • § 13 III ZVG doch nur, wenn ich gar keinen Zeitpunkt habe.
    Nach neuer Rechtssprechung muss der Zinsbeginn nicht eingetragen sein, es genügt die Bezugnahme auf die Bewilligung. Da würde ich dann meinen Vorpostern zustimmen, nicht kalenderjährlich, sondern eben ab 13.09. jährlich.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich würde hier abstellen auf den Tag der Eintragung, da ab diesem Tag verzinslich.
    Also fällig jeweils am 13.09. jährlich nachträglich.
    Hier letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme am 13.09.2004 für 13.09.2003 bis 12.09.2004.
    Da eben nicht kalenderjährlich nachträglich zu entrichten.


    Ich hechel zwar etwas hinterher, meine es aber auch so.
    Zumindest wurde es mir so mal eingetrichtert.

  • Ich würde hier abstellen auf den Tag der Eintragung, da ab diesem Tag verzinslich.
    Also fällig jeweils am 13.09. jährlich nachträglich.
    Hier letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme am 13.09.2004 für 13.09.2003 bis 12.09.2004.
    Da eben nicht kalenderjährlich nachträglich zu entrichten.



    Sehe ich auch so

  • Wir hatten folgende Lösungen:
    Tag der Beschlagnahme, daher laufende Leistungen ab 13.04.2005
    Tag der Grundbucheintragung als Fälligkeit, daher laufende Leistungen ab 13.09.2003
    und
    da "jederzeit ohne Kündigung fällig", somit täglich fällig
    ein Tag vor Beschlagnahme, daher laufende Leistungen ab 12.04.2005

    Ich habe mich für die erste Variante entschieden und werde morgen so verteilen. Die Gläubigerin hat nicht mal mehr die Grundschuldurkunde und sowieso falsch angemeldet, nämlich kalenderjährlich.

    Danke für eure Mithilfe

  • Die Fälligkeiten des Kapitals und der Zinsen divergieren, so dass aus der sich auf das Kapital beziehenden Klausel "jederzeit ohne Kündigung fällig" keine Fälligkeit für die Zinsen konstruiert werden kann.
    Die Zinsklausel "ab dem Tage der Eintragung" ist offensichtlich zulässig (Palandt Rd. Nr. 13 zu § 1115 BGB, insoweit bin ich einer falschen Erinnerung gefolgt), somit fangen die laufenden Zinsen am 13.09.2003 an.

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