Auslagen in der WVP nach § 16 InsVV

  • Es geht für mich eher ums grundsätzliche als diese konkreten 10 €.
    wie gesagt, der TH ist (bei uns) noch recht neu und da könnte man jetzt noch drauf einsteigen...aber gut die tendenz scheint mir klar, insofern okokok raus damit^^

    aber (rein interessehalber) wie lange telefoniert man für eine einheit (so im schnitt) weiß das jemand?

    Meist gelten Minutenpreise

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wobei ich mit Einzelabrechnung von Telefonkosten in Zeiten von Flatrates auch meine Probleme hätte. Da würde ich schon mal fragen. Abrechnung von Papier finde ich echt total daneben. Das hab ich ja noch nie gesehen, nicht mal früher in Betreuungssachen. Fällt das nicht irgendwie unter die Gebühr? Warum hat er dann keine Druckerschwärze abgerechnet?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wobei ich mit Einzelabrechnung von Telefonkosten in Zeiten von Flatrates auch meine Probleme hätte. Da würde ich schon mal fragen. Abrechnung von Papier finde ich echt total daneben. Das hab ich ja noch nie gesehen, nicht mal früher in Betreuungssachen. Fällt das nicht irgendwie unter die Gebühr? Warum hat er dann keine Druckerschwärze abgerechnet?

    Bei 0,18 € "je Seite" müsste er eigentlich anteilige Kosten für Lasertoner und Briefumschlag bereits mit drin haben. Ist wahrscheinlich immer noch zu teuer,
    der tatsächliche Sachkostenaufwand im übrigen auch weder dargelegt noch belegt.

    Würde mich ja grundsätzlich schon interessieren, wie er diesen Auslagenansatz errechnet hat. Naja, vielleicht auch nicht.

    Augen zu und durch: Würde auch festsetzen.

  • Es geht für mich eher ums grundsätzliche als diese konkreten 10 €.
    wie gesagt, der TH ist (bei uns) noch recht neu und da könnte man jetzt noch drauf einsteigen...aber gut die tendenz scheint mir klar, insofern okokok raus damit^^

    aber (rein interessehalber) wie lange telefoniert man für eine einheit (so im schnitt) weiß das jemand?

    kommt auf die "hot"-line an

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo zusammen,

    bei uns war das auch immer wieder mit einem TH-Büro Thema. Auslagen wurden da nicht nur für die Gerichtspost sondern auch für Gläubigerrundschreiben geltend gemacht, die ja eigentlich gar nicht vorgesehen sind.
    Im MüKo steht zu §292 das das ok ist. Also sie schreiben nicht explizit ob Auslagen für die Gerichtspost/Schuldnerpost (jährliches Anschreiben)/Gläubigerpost festgesetzt werden können, sondern alleAuslagen. (Ich wundere mich zwar immer mal wieder über so was - wie soll der TH denn ohne Anschreiben an Gericht und Schuldner seine Arbeit erfüllen können? aber das gibt es ja bei Inso an vielen Stellen...)

    Dazu dann der Verweis (im MüKo) auf die 9000ff. GKG. Seit dem setzte ich fest und gut ist.

    Unsere Revisorin hatte sich noch etwas festgebissen beim "Nachweis". Aber ganz ehrlich, die Gerichtspost hab ich ja, :wechlach:das der Schuldner angeschrieben wurde, davon geh ich auch aus und unsere IV's genießen ja einen ganz besonderen Vertrauensstatus.
    MüKo spricht von einer Versicherung, die der TH abgeben könnte. Darüber könnte man mal noch nachdenken....

  • Hallo zusammen,

    bei uns war das auch immer wieder mit einem TH-Büro Thema. Auslagen wurden da nicht nur für die Gerichtspost sondern auch für Gläubigerrundschreiben geltend gemacht, die ja eigentlich gar nicht vorgesehen sind.
    Im MüKo steht zu §292 das das ok ist. Also sie schreiben nicht explizit ob Auslagen für die Gerichtspost/Schuldnerpost (jährliches Anschreiben)/Gläubigerpost festgesetzt werden können, sondern alleAuslagen. (Ich wundere mich zwar immer mal wieder über so was - wie soll der TH denn ohne Anschreiben an Gericht und Schuldner seine Arbeit erfüllen können? aber das gibt es ja bei Inso an vielen Stellen...)

    Dazu dann der Verweis (im MüKo) auf die 9000ff. GKG. Seit dem setzte ich fest und gut ist.

    Unsere Revisorin hatte sich noch etwas festgebissen beim "Nachweis". Aber ganz ehrlich, die Gerichtspost hab ich ja, :wechlach:das der Schuldner angeschrieben wurde, davon geh ich auch aus und unsere IV's genießen ja einen ganz besonderen Vertrauensstatus.
    MüKo spricht von einer Versicherung, die der TH abgeben könnte. Darüber könnte man mal noch nachdenken....


    Auslagen für "Gläubigerrundschreiben" in der WP halte ich doch eher für fragwürdig.

    Zum "MüKo-Verweis auf ..." ist es natürlich nur schade, dass in der InsVV selbst als maßgebliche Spezialverordnung kein solcher Verweis auf
    VVNr. 9000/GKG oder
    VVNr. 7000/RVG
    zu finden ist.

    Aber ich will dieses Fässchen eigentlich nicht wieder aufmachen.

    ;)

  • Nun, das Thema Auslagen und Rest-Laufzeit der Abtretungserklärung ist ein weites Feld.
    Die Folgerungen sind abhängig vom gerichtlichen Umgang mit den Verfahren nach Aufhebung - sofern keine NTV angeordnet wurde -.
    Ist eine Überwachung nicht von der GLV beschlossen worden, so hat der (Abtretungs-) Treuhänder nur die Zession anzuzeigen und die entsprechenden Gelder an die Gläubiger zu verteilen.
    Für irgendwelche Korrespondenz gibt es lediglich in Form der jeweiligen Ausschütttungsberichte Raum.
    Auslagen können in diesem Zusammenhang nur entstehen bezüglich auschüttungsbedingter Rückfragen an Gläubiger oder etwaiger Schreiben an Drittschuldner.
    Darüberhinaus gibt es keine Veranlassung zur Produzierung von Auslagen ! ABER:
    Wenn Gerichte z.B. in Stundungsverfahren Jahresberichte verlagen (so wie wir das auch einmal einvernehmlich mit den Verwaltern besprochen haben) so fallen natürlich für die jährlichen Anschreiben an die Schuldner Auslagen an. Da dies aber eine nicht durch die Vergütung gedeckte Tätigkeit darstellt, sind zumindest durch das jährliche Anschreiben (Vordruck zur Vermögenslage) Porti etc. selbstverständlich als Auslagen zu erstattten. Dass die Verwalter für den - gerichtlichen Auftrag eine Vergütung nicht verlangen, ist ein Glücksfall !
    Wir haben in den 0-Fällen nun die Vorgabe, dass eine jährliche Berichterstattung entfallen kann. In Stundungsfällen ist es ohnehin gerichtliche Aufgabe im Rahmen der Stundung zu überprüfen, ob was reinkommt. Wir haben unseren Verwaltern anheimgestellt, einmal im Jahr den Schuldner anzuschreiben. Für diese Anschreiben gewähren wir selbstverständlich die Auslagen, da der Verwalter dort im Grunde den Job des Gerichts macht !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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