schenkung kommanditanteil

  • Hallo :o)

    Ich habe jetzt einen Fall bekommen, bei dem ich mir nicht sicher bin, wie zu verfahren ist. Ich hoffe, ihr könnt mir dabei vielleicht helfen.
    Es geht um einen Vater, der Kommanditist in einer KG ist. Er schenkt seinen Anteil nun dem 11jährigen Kind. Das Kind wird von den Eltern gemeinsam vertreten. Nachschusspflicht wurde ausgeschlossen, das Kind sollte die Schenkungssteuer zahlen, falls diese anfällt. Dazu hat der KV angemerkt, dass er der Meinung ist, dass er seinem Kind innerhalb von 10 Jahren Schenkungen bis zu 205.000,00 Euro steuerfrei machen könne. Er wäre aber auch bereit zu erklären, dass er diese übernimmt.
    Mein Problem ist jetzt nur der rechtliche Vorteil. Läge der vor, könnten die Eltern ausnahmsweise vertreten und dann wäre ich am FamG ja zuständig und könnte alles weitere veranlassen. Jedoch sehe ich das Problem der Haftung bis zur Eintragung des Kindes. Eine Kollegin meinte zu mir, dass dieses Problem ja hier nicht besteht, weil der Vater ja eingetragen ist und das Kind direkt im Anschluss an den Vater eingetragen wird.
    Im Aufsatz von Klüsener (Rpfleger 90,326) ist die Rede davon, dass diese Schenkung immer rechtlich nachteilig ist. Dann wäre wegen dem Vertretungsausschluss das VormG zuständig.
    Ich würde den Vertrag genehmigen, weiß nur nicht, ob ich zuständig bin. Vielleicht könnt ihr mir helfen?

  • Der Übergang geschieht im Wege der Sonderrechtsnachfolge, so dass sich haftungsrechtlich m. E. kein Problem aus §§ 173,176 II HGB ergibt.
    Ein rechtlicher Vorteil ist wegen gewisser Haftungsrisiken während des lfd. Geschäftsbetriebes nicht gegeben. Die 2. Alternative des §§ 1643 I; 1822 Ziffer 3 BGB dürfte also gegeben sein.
    Die Mutter kann nicht allein vertreten (§ 1629 I 2 BGB), demnach müsste ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

  • Ich habe zur Zeit einen fast identischen Fall auf dem Tisch...

    Vater schenkt seinen vier Kindern - in einer noch zu gründenden GbR - seinen Kommanditanteil.

    Also 1. Gründung GbR
    und 2. Schenkung Kommanditanteil

    Ich habe jetzt erstmal 4 Ergänzungspflegschaften angeordnet, damit zunächst der GbR-Vertrag abgeschlossen werden kann.

    Habe mir aber schon überlegt, dass ich vor einer endg. Genehmigung gds. doch mal die Ausschüttungspläne der KG sehen möchte... ob es überhaupt interessant ist für die Kinder.


  • Vater schenkt seinen vier Kindern - in einer noch zu gründenden GbR - seinen Kommanditanteil.


    :haewiejet
    Kommanditanteil an einer GbR??? Ich dachte immer, Kommantidanteile gibbet nur bei einer Kommanditgesellschaft. :bahnhof:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Vater schenkt seinen vier Kindern - in einer noch zu gründenden GbR - seinen Kommanditanteil.


    :haewiejet
    Kommanditanteil an einer GbR??? Ich dachte immer, Kommantidanteile gibbet nur bei einer Kommanditgesellschaft. :bahnhof:



    Wenn ich kumi richtig verstanden habe, dann soll zunächst eine GbR unter Beteiligung der vier Kinder gegründet werden und dieser (der GbR) dann der Kommanditanteil übertragen werden.

  • Ach, das könnte sein. Also 4 Kinder gründen eine GbR und diese GbR bekommt dann einen Anteil an einer (anderen) KG geschenkt.

    Okay...

    Dann sind wohl 4 Erg.Pflegschaften korrekt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • "Der Übergang geschieht im Wege der Sonderrechtsnachfolge, so dass sich haftungsrechtlich m. E. kein Problem aus §§ 173,176 II HGB ergibt.
    Ein rechtlicher Vorteil ist wegen gewisser Haftungsrisiken während des lfd. Geschäftsbetriebes nicht gegeben. Die 2. Alternative des §§ 1643 I; 1822 Ziffer 3 BGB dürfte also gegeben sein.
    Die Mutter kann nicht allein vertreten (§ 1629 I 2 BGB), demnach müsste ein Ergänzungspfleger bestellt werden."




    das mit der haftung des minderjährigen im laufenden geschäftsbetrieb habe ich noch nicht verstanden. die haftung ist doch auf seinen kommanditanteil beschränkt. dann haftet er doch nicht mit mehr als dem, was er durch schenkung erlangt hat. warum ist das in diesem fall rechtlich nachteilig



  • das mit der haftung des minderjährigen im laufenden geschäftsbetrieb habe ich noch nicht verstanden. die haftung ist doch auf seinen kommanditanteil beschränkt. dann haftet er doch nicht mit mehr als dem, was er durch schenkung erlangt hat. warum ist das in diesem fall rechtlich nachteilig


    Ich verstehe es so, dass der rechtl. Nachteil darin begründet ist, dass er überhaupt haftet.
    Die Haftung ist zwar beschränkt aber sie besteht.

    Bin aber auch auf dem Gebiet kein Experte und schwimme bei den gesellschaftsrechtlichen Fragen auch immer. :oops:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • [quote;157316]

    Bin aber auch auf dem Gebiet kein Experte und schwimme bei den gesellschaftsrechtlichen Fragen auch immer. [/quote]

    ... ich schließe mich an und fürchte, so geht es den meisten von uns Rechtspflegern im Vormundschaftsgericht ...

  • Ich kann da nur BGH 17, 160 und 38, 26 anführen. Fundstellen sind aus dem Palandt entnommen (".. selbst wenn der Mündel nur Kommanditist werden soll"). Durchgelesen habe ich die Entscheidungen nicht, kann also die Feinheiten nicht schildern.

  • Habe gerade auch so einen Fall vorliegen und dazu die andere Meinung gefunden: OLG Bremen, B. v. 16.06.08, 2 W 38 / 08 (kein Erg.pfleger, da lediglich rechtlich vorteilhaft, keine vg. Gen.)
    Weiß allerdings nicht, welcher Meinung dich dann das zuständige Registergericht anschließen will.

  • Vielleicht liegt es an den Leerzeichen im Aktenzeichen ? 2 W 38 / 08 Leerzeichen eingefügt, damit der falsche Link nicht weiter irritiert Tommy

    EDIT: Link betrifft eine Entscheidung des OLG Celle und nicht die genannte des OLG Bremen.

    Entscheidung des OLG Bremen ist jedoch samt Gründen vollständig bei juris veröffentlicht.

  • Hallo, ich hab hier einen ganz komischen Fall und bräuchte dringend euren Rat, denn ich bin mir absolut nicht sicher , ob hier eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.

    Vater schnkt seinen 3 Kindern einen Anteil seines Kommanditanteils an einer Windpark GmbH & Co. KG (einfacher schriftlicher Vertrag)
    Irgendwann merken die Beteiligten(Steuerberater), dass wohl das Gericht beteilgt werden muss und beantragen eine Genehmigung. Das FG sagte darauf, dass ein Pfleger erforderlich ist und die Beteiligten sollen jemanden vorschlagen. Die beteiligten schlagen den Bruder des Vaters vor und reichen gleichzeitg eine schriftliche Genehmigungserklärung des Bruders ein.
    Das FG hat den Bruder dann als Pfleger bestellt und die Sache ans VG abgegegeben. Dort passiert dann nichts mehr, weil der Pfleger behauptet, dass die Gesellschaft verkauft wurde und fast alles an die Kinder ausgezahlt wurde nur 2 % fehlen noch. Die Akte lag dann 4 Monate auf Frist (Restzahlung?)

    -- ab jetzt bin ich zuständig -
    Hab dann angefragt was jetzt ist und Steuerberater teilte mit, dass nicht die Gesellschaft sondern der Windpark (das Anlagevermögen) veräußert wurde. Die Gesellschaft besteht aber weiter.
    Durch den Verkauf sei das Eigenkapitail der Gesellschaft gestiegen und es wurden Auskehrungen an die Geseelschafter gemacht.
    Die Kinder haben jetzt jewiels ca. 200 € mehr als der Ihnen damals geschenkte Anteilswert auf ein Konto überwiesen bekommen.
    Ich haben dann mal einen Registerauszug angefordert und festgstellt, dass die Kinder nicht als Kommandisten eingetragen sind.
    Eingetragen ist eine Treuhand GmbH (die Kommanditist an der GmbH & Co. KG ist).

    Meine Fragen jetzt:
    a) Müsste der Pfleger die Übertragung nicht nochmals genehmigen, da er dies ja bisher nur vor seiner Verpflichtung gemacht hat?

    b) Ist so eine Übertragung überhaupt möglich? Müssten da nicht alle Gesellschafter zustimmen?

    c) muss die Genehmigung des E-Pflegers genehmigt werden?

  • Einiges zum Thema Genehmigung bei Treuhand-Modell gibt es hier.

    Ulf

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  • Oh danke, hab wohl nicht mit den richtigen Stichworten gesucht..

    Wenn ich es jetzt richtig verstehe, ist es möglich, dass der KV über die Treuhand GmbH als Kommandist an der KG beteiligt ist und Anteile seiner Beteiligung durch schriftliche Erklärung auf seine Kinder übertragen kann (war mir vorher so nicht bekannt).

    Haften die Kinder auch bei diesem Modell nur mit Ihrer Einlage?

    Aber eine erneute Zustimmung des Pflegers ist schon erforderlich.

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