Rangvorbehalt – nachträglicher Vermerk?

  • Guten Morgen! :)

    Ihr habt doch sicherlich schon mal folgenden Fall gehabt:

    Es wird neben der Eigentumsumschreibung die Eintragung einer „Rückauflassungsvormerkung“ zu Gunsten des Verkäufers nebst Rangvorbehalt (RV) für Grundpfandrechte i. H. v. 200.000,00 € beantragt. So weit, so gut.

    Nun ist im Grundbuch bereits eine (Finanzierungs-)Grundschuld i. H. v. 150.000,00 € eingetragen, die laut Bewilligung schon unter Ausnutzung des jetzt erst einzutragenden RV bestellt wurde.

    Ich bin der Ansicht, dass ich bei der bereits eingetragenen Grundschuld in der Veränderungsspalte einen Vermerk einzutragen habe, wonach dieses Recht (bereits) unter Ausnutzung des RV eingetragen wurde. Dann ist auch klargestellt, für welchen Betrag der RV jetzt noch gilt. Ich könnte z. B. eintragen: „Das Recht Abt. III Nr. 1 ist unter Ausnutzung des Rangvorbehalts mit dem Rang vor Abt. II Nr. 2 (RückAV) eingetragen. Ergänzend eingetragen am …“.

    Und ich müsste dann ja wohl zugleich bei der Eintragung der RückAV in der Veränderungsspalte eintragen, dass der vorbehaltene Vorrang dem Recht Abt. III Nr. 1 eingeräumt wurde (wobei ich das etwas "schief" finde, weil die Grundschuld ja schon wegen § 879 BGB den Rang vor der RückAV hat).

    Würdet Ihr das auch so machen? Wenn ja, wird hierfür noch ein Antrag gem. § 15 GBO benötigt, oder genügt der ursprünglich gestellte Antrag auf Eintragung der RückAV und der Grundschulden (die ja ausdrücklich unter Ausnutzung des RV bestellt wurden)?

  • M.E. ist die angedachte Eintragung möglich, es ist in meinen Augen jedoch ein entsprechender Antrag erforderlich (meinetwegen vom Notar nach § 15 GBO).
    Der Antrag aus der Grundschuldbestellungsurkunde würde mir nicht ausreichen. Dieser Antrag ging damals m.E. ins Leere und ist verbraucht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Verstehe ich was falsch?

    Die Grundschuld ist -da vor der RückAVM eingetragen- doch sowieso vorrangig.
    Ich würde jetzt auf keinen Fall noch eintragen, dass sie unter Ausnutzung des Rangvorbehaltes, den es bei ihrer Eintragung noch gar nicht gab, vorrangig ist.

    Die Bestimmung in der Grundschuldbestellungsurkunde, dass der Rangvorbehalt ausgenutzt werden soll, scheint mir nur vorsorglich gemacht worden zu sein, falls die Grundschuld später eingetragen worden wäre.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Wie Emmerson!

    Ich würde im Rahmen einer Aufklärungsverfügung darauf hinweisen, dass die Grundschuld bereits vorrangig eingetragen ist. Mag der Eigentümer überlegen, ob der RV entsrechend zu reduzieren ist!

  • Ich lese gerade in RdNr. 2149 Schöner/Stöber, dass eine solche Eintragung tatsächlich möglich wäre. Man lernt doch nie aus!
    Wenn sie aber -wie hier offenbar- gar nicht beantragt worden ist, würde ich von mir aus nicht auf die Idee kommen, sowas einzutragen.
    Evtl., wie von JRC vorgeschlagen, mal nachfragen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • @ emerson:

    Es geht aber daraum, dass der RV nun zum Teil schon verbraucht ist, was es kenntlich zu machen gilt.

    Der Berechtigter der RückAV will doch nur, dass ihm insgesamt maximal 200.000 € vorgehen können. Trägt man jetzt den RV aber ohne den angedachten Hinweis ein, können zusätzlich zu den schon eingetragenen 150.000 € weitere 200.000 €, also dann 350.000 €, vorrangig eingetragen werden, was aber nicht gewollt war.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Emmerson!

    Ich würde im Rahmen einer Aufklärungsverfügung darauf hinweisen, dass die Grundschuld bereits vorrangig eingetragen ist. Mag der Eigentümer überlegen, ob der RV entsrechend zu reduzieren ist!



    :zustimm: Einige mir bekannte Rechtspfleger reduzieren den Betrag des Rangvorbehaltes in solchen Fällen "v.A.w.".

  • @ emerson:

    Es geht aber daraum, dass der RV nun zum Teil schon verbraucht ist, was es kenntlich zu machen gilt.

    Der Berechtigter der RückAV will doch nur, dass ihm insgesamt maximal 200.000 € vorgehen können. Trägt man jetzt den RV aber ohne den angedachten Hinweis ein, können zusätzlich zu den schon eingetragenen 150.000 € weitere 200.000 €, also dann 350.000 €, vorrangig eingetragen werden, was aber nicht gewollt war.



    Das war genau mein Gedanke dabei.

  • Ulf
    Aber vor vorrangig -weil früher- eingetragenen Rechten würde ihn ein Rangvorbehalt im Normalfall doch sowieso nicht schützen.
    Da hätte die RückAVM eben früher beantragt werden müssen.
    Der Berechtigte der RückAVM kann sich erst ab Beantragung der Eintragung seines Rechtes darauf verlassen, dass ihm nur noch 200.000 € vorgehen. Alles was früher geschehen ist, kann er nicht verhindern.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Der sicherste Weg wird sein, per Zwvfg. um Klarstellung zu bitten. Soll eine Reduzierung des RV-Betrages auf Grund Änderungsbewilligung erfolgen, oder die Eintragung entsprechender Vermerke auf Grund eines Antrags, wobei mir da wohl der Notarantrag genügen würde.

  • Ulf
    Aber vor vorrangig -weil früher- eingetragenen Rechten würde ihn ein Rangvorbehalt im Normalfall doch sowieso nicht schützen.
    Da hätte die RückAVM eben früher beantragt werden müssen.
    Der Berechtigte der RückAVM kann sich erst ab Beantragung der Eintragung seines Rechtes darauf verlassen, dass ihm nur noch 200.000 € vorgehen. Alles was früher geschehen ist, kann er nicht verhindern.


    Schon klar.
    Aber es gibt dennoch IMO ein Rechtsschutzbedürfnis für die Eintragung (s.o.) und die Eintragung wird zumindest von Schöner/Stöber als zulässig angesehen.

    Der sicherste Weg wird sein, per Zwvfg. um Klarstellung zu bitten. Soll eine Reduzierung des RV-Betrages auf Grund Änderungsbewilligung erfolgen, oder die Eintragung entsprechender Vermerke auf Grund eines Antrags, wobei mir da wohl der Notarantrag genügen würde.


    Ich mache in solchen Fällen weder eine ZwVfg noch eine Eintragung von Amts wegen.
    Wenn die Eintragung des Vermerks nicht gemeinsam mit der Eintragung der RückAV beantragt wird, dann eben nicht.
    ist ja nicht meine Aufgabe, die Wünsche der Beteiligten zu erraten und umzusetzen. Dafür ist der Notar verantwortlich.

    Wird der Antrag aber gestellt, trage ich den Vermerk ein.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir ist so etwas noch nicht untergekommen. Aber ich verstehe Schöner/Stöber so, dass die nachträgliche Ausübung des RV durch ein bei Begründung bereits eingetragenes Recht nur möglich ist, wenn der RV nachträglich eingetragen wird.

    Im vorliegenden Fall wird aber nicht der RV bei einer bereits eingetragenen RückAV nachträglich eingetragen, sondern die RückAV wird erst nach der Grundschuld eingetragen.

    Also kann man m.E. die Einweisung der Grundschuld in den Rangvorbehalt nicht vornehmen. Es sollte daher wie vorgeschlagenen die Reduzierung des RV erklärt werden und der RV mit dem geringeren Betrag eingetragen werden.

    Life is short... eat dessert first!

  • Es sollte daher wie vorgeschlagenen die Reduzierung des RV erklärt werden und der RV mit dem geringeren Betrag eingetragen werden.


    Damit ist den Beteiligten aber im Falle eines mehrfach auzuübenden Rangvorbehalts nicht gedient.

    Im übrigen verstehe ich Schöner/Stöber schon so, dass auch bei dem vorliegenden Sachverhalt die nachträgliche Einweisung möglich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich meine, dass Schöner/Stöber auch auf meinen Fall zutrifft.

    Werde aber wahrscheinlich wie in #10 vorgehen. Und das ist nun auch noch ne Vertretungsakte - hoffe, dass meine Kollegin die Sache nach ihrem Urlaub auch so sieht wie ich, und nicht auf noch andere Ideen kommt... ;)

    Auf jeden Fall::dankescho an Euch!

  • Damit ist den Beteiligten aber im Falle eines mehrfach auzuübenden Rangvorbehalts nicht gedient.


    Das stimmt natürlich auch wieder.

    Ich würde das ganze aufklären lassen und dann wohl doch (wie die anderen) die nachträgliche Zuweisung eintragen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich lese gerade in RdNr. 2149 Schöner/Stöber, dass eine solche Eintragung tatsächlich möglich wäre. Man lernt doch nie aus!
    Wenn sie aber -wie hier offenbar- gar nicht beantragt worden ist, würde ich von mir aus nicht auf die Idee kommen, sowas einzutragen.
    Evtl., wie von JRC vorgeschlagen, mal nachfragen.




    Also ich verstehe die Fundstelle so:

    SV:
    III/1
    III/2
    Jetzt soll bei III/1 der Rangvorbehalt eingetragen werden und III/2 ihn ausnutzen. Die Kommentierung zielt wohl darauf ab, dass der Wortlaut des § 881 BGB meint " ein Recht...eintragen zu lassen", es aber auch geht, wenn das Recht schon eingetragen ist.

    Mit anderen Worten, dieser SV hat nichts mit unseren Fall zu tun!

  • Mit anderen Worten, dieser SV hat nichts mit unseren Fall zu tun!


    Doch! Wenn es in dem genannten Beispielsfall zulässig ist (wo sogar beide Rechte schon eingetragen sind), muss es konsequenterweise in unserem Fall hier ebenso möglich sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mit anderen Worten, dieser SV hat nichts mit unseren Fall zu tun!


    Doch! Wenn es in dem genannten Beispielsfall zulässig ist (wo sogar beide Rechte schon eingetragen sind), muss es konsequenterweise in unserem Fall hier ebenso möglich sein.



    Sorry - ich meine weiterhin nein, denn so wie ich den Sachverhalt in der Fussnote 2149 verstanden habe, rückt das Recht Abt. III Nr. 2 erst durch Ausnutzung des Rangvorbehalts auf!

  • Ich würde den Notar bitten, Antrag gemäß § 15 GBO zu stellen, die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung mit einem Rangvorbehalt in Höhe von noch 50.000,00 € nebst Zinsen und Nebenleistungen, da im übrigen der Vorbehalt bereits durch das Grundpfandrecht Abt. III Nr. 1 bereits teilweise ausgenutzt wurde.

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