• Schon. Aber das Einzutragende muss zumindest abstrakt möglich sein.

    Vielleicht fangen wir mal damit an, vom Notar eine Auskunft darüber zu verlangen,
    - wann und wo die beiden geheiratet haben
    - welche Staatsangehörigkeit beide Ehegatten damals und jetzt hatten/haben
    - wo sie ihren gewöhnlicher Aufenthalt haben

    So oder so ähnlich hat es früher mal unser Grundbuchrichter von einem Notar verlangt und erhalten. Anhand dessen stochern wir zumindest nicht mehr so im Nebel herum, welches Güterrecht einschlägig sein kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für eure Antworten! Wir werden den Notar um weitere Aufklärung bitten, wie von Andreas vorgeschlagen.


    @ Karo - was neues zum kosovarischen Güterstand ??
    Ich habe auch einen Antrag vorliegen. Die Richterin gibt mir den Vertrag zurück mit dem Vermerk: Keine Bedenken gegen die Eintragung der Erwerber in Bruchteilsgemeinschaft (beide Kosovo-Albaner).

  • Ich habe im Grundbuch ein Probelm mit einem bosnischen Staatsangehörigen. Der Mann (*1940) hat vor ca. 15 Jahren mit einer Lebensgefährtin eine Eigentumswohnung nach Bruchteilen erworben. Der Kaufpreis wurde voll finanziert. Damals gab er als Güterstand "ledig" an. Aus den Nachlassakten ergibt sich, dass er seit 1959 verheiratet ist. Seine bosnische Ehefrau, mit der er 6 Kinder hat, lebt seit jeher im heutigen Bosnien. Die Lebensgefährtin wurde mit notariellem Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Diese beantragt nun - über das Nachlassgericht - die Eintragung der Erbfolge.
    Gesetzlicher Güterstand in Bosnien ist die Errungenschaftsgemeinschaft. M.E. fehlt es daher an der Voreintragung der Ehefrau und die Erbfolge kann daher nicht eingetragen werden.
    Kennt ein bosnische Recht evtl. ein Rückverweisung? Ich habe hierzu nichts gefunden. Hat schon jemand einen ähnlichen Fall?

  • Mit dem Problem der Rück- und Weiterverweisung und der Eintragung eines Staatsangehörigen eines der ehemaligen jugoslawischen Staaten als Alleineigentümer hat sich das BayObLG in seinem Beschluss vom 2.4.1992 -2 ZBR 17/92- = DNotZ 1992, 575 = Rpfleger 1992, 341 = NJW-RR 1992, 1235 (u.a.) befasst.

    Zitat:
    „Nach Art. 7, 8 des früher in Jugoslawien als Bundesrecht geltenden Grundgesetzes über die Ehe v. 3. 4. 1946 (vgl. Bergmann/Ferid, aaO, S. 38) ist grundsätzlich nur das von den Ehegatten während der Ehe durch Arbeit erworbene Vermögen gemeinsames Vermögen, während insbesondere das vor der Ehe erlangte Vermögen Alleineigentum jedes Ehegatten bleibt. Das nunmehr maßgebende Recht der einzelnen Republiken und autonomen Gebiete hat diese Regelung im Grundsatz übernommen (vgl. z. B…. Bosnien-Herzegowina: Art. 263 ff. des Gesetzes über die Familie v. 29. 5. 1979;….Der vom Beteiligten zu 2) erworbene Grundbesitz würde danach grundsätzlich nur dann gemeinsames Vermögen der Ehegatten, wenn der Kaufpreis vom Beteiligten zu 2) aus dem durch seine Arbeit während der Ehe erworbenen Vermögen bezahlt würde. Die Möglichkeit, daß der Beteiligte zu 2) den Kaufpreis aus seinem bereits vor der Ehe erlangten oder während der Ehe auf andere Weise als durch Arbeit, z. B. durch Vererbung erlangten Vermögen, bezahlt, kann nicht ausgeschlossen werden“.

    Wenn es also keine Anhaltspunkte darüber gibt, dass das während der Ehe durch Arbeit erzielte Vermögen (des lediglich miterwerbenden Bosniers) zur Finanzierung der Immobile eingesetzt wurde (vielleicht hat die Finanzierung ja auch die zur Alleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin übernommen), würde ich von der Richtigkeit der Grundbucheintragung (1/2 Miteigentum) ausgehen.
    Zum dem mit Bosnien-H. vergleichbaren Ehegüterrecht im Kosovo gibt es im DNotI-Report 9/2009, 68 Ausführungen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Habe etwas delikaten Fall:

    wg. Folgendem habe ich bei Eheleuten aus Bosnien-Herzegowina, die ein Grundstück erwerben wollen und im Kaufvertrag keinerlei Angaben gemacht haben bzgl. ihres Güterstandes, eine Zwischenverfügung erlassen:

    In allen Landesteilen ist gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft. Vermögen, das ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung hat, bleibt sein Sondervermögen. Vermögen, das durch Arbeit erworben wird, sowie Einkünfte aus diesem Vermögen sind Gemeinschaftsvermögen. ... Das gemeinschaftliche Eigentum wird gemeinsam verwaltet. Eine Verfügung über einen einzelnen Teil des Gemeinschaftsvermögens ist nicht möglich.

    Allerdings gibt es folgenden Beschluss des BayObLG:


    1. Die Eintragung ausländischer Ehegatten als Bruchteilseigentümer einer Eigentumswohnung darf vom Grundbuchamt nur abgelehnt werden, wenn es sichere Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig werden würde, weil nach dem maßgeblichen Güterrecht die Eigentumswohnung gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird.

    2. Besteht nach dem auf Grund der gemachten Angaben und des sonstigen Kenntnisstandes des Grundbuchamts anwendbaren Recht (hier nach dem Recht einer der Republiken Restjugoslawiens) die nahe liegende Möglichkeit, dass die Ehegatten infolge Teilung des gemeinsamen Vermögens eine Eigentumswohnung zu Bruchteilseigentum erwerben, hat das Grundbuchamt die beantragte Eintragung vorzunehmen.
    BayObLG, Beschluß vom 6. 12. 2000 - 2Z BR 5/00

    Einzige Fussangel ist m.E., dass im Vertrag keinerlei entsprechende Angaben vorhanden sind. Diese habe ich jetzt nachgefordert. Der Notar bittet nun um Eintragung oder Weiterleitung der Akte ans Beschwerdegericht.

    Bin ich da jetzt wirklich auf verlorenem Posten ? Ich meine, die Chancen stehen doch 50:50, dass das GB unrichtigt wird. Allerdings habe ich auch nicht einen Beschluss gefunden, nachdem das GBA berechtigt ist, im Falle von 50:50 eine Zwischenverfügung zu machen.

  • s. die Stellungnahme im DNotI-Report 9/2009, 68/69. Da die Ehegatten nach Art. 53 Family Law of Kosovo jederzeit die (teilweise) Teilung des gemeinsamen Vermögens durchführen können (vgl., BayObLG, DNotZ 2001, 391 = NJW-RR 2001, 879 = Rpfleger 2001, 173) und nach Art. 50 Absatz 3 Family Law of Kosovo die Eintragung der Ehegatten als Miteigentümer zu bestimmten Teilen als Teilung des gemeinsamen Vermögens erachtet wird, müsste die Eintragung zu je ½ Miteigentum wohl auch ohne Rechtswahl möglich sein. Jedenfalls dürfte sie wohl nicht abgelehnt werden können (s. BayObLG, a.a.O.).

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  • Zwar hat der Kosovo mit Bosnien-Herzegowina nicht viel zu tun...

    ...aber auch nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina ist eine Teilung wie nach dem von Prinz angesprochenen kosovarischen Recht nach meiner Kenntnis möglich, so dass ich zum gleichen Ergebnis komme: Mangels konkreter Anhaltspunkte, dass die vorzunehmende Eintragung das Grundbuch unrichtig machte, wird das beantragte Rechtsverhältnis einzutragen sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Entscheidung des BayObLG verweist auf das maßgebliche Güterrecht von Serbien, Montenegro und Kosovo. Der Beitrag im DNotI-Report 9/2009, 68 befasst sich mit dem Recht des Kosovo. Zum anwendbaren Recht des Kosovo s. a. Schwarz, IPrax 2002, 238

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  • Zum Kosovo ist auf die Neuregleung durch das Gesetz Nr. 03/L-154 „über das Eigentum und andere dingliche Rechte“ v. 15. 7. 2009) hinzuweisen. RA Prof. Dr. Küpper führt dazu in WiRO 11/2009, 351, aus:
    Das Gesetz Nr. 03/L-154 „über das Eigentum und andere dingliche Rechte“ v. 15. 7. 2009 regelt das gesamte, überaus zersplitterte Sachenrecht neu und löst sämtliche bestehenden Regelungen für dieses Rechtsgebiet ab. Es beansprucht auch, die Normativakte der internationalen Behörden zum Sachenrecht zu ersetzen; bestehende Pfandrechte unterliegen allerdings weiterhin der UNMIK-Verordnung 2001/5. Das Gesetz regelt das Eigentum, den Besitz und die beschränkten dinglichen Rechte, die es in die Gruppen dingliche Sicherungsrechte und dingliche Lasten einteilt. ……. Die Eintragung von Eigentums- und beschränken dinglichen Rechten an Immobilien erfolgt gemäß dem Grundbuchgesetz. Gutgläubiger Erwerb ist möglich, soweit es sich nicht um gestohlene oder abhanden gekommene Sachen handelt, …..Das gemeinsame Eigentum ist nach Art des deutschen Miteigentums nach Bruchteilen ausgestaltet. ……Das Gesetz differenziert zwischen Eigentum und Besitz …..

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (16. November 2009 um 11:05)

  • So, ich klink mich da mal ein.
    Wenn ich eure Ausführungen hier so lese, dann müsste es auch kein Problem sein - dass ich einen kosovoranischen Ehemann, der ohne Ehevertrag mit einer ebenfalls Staatsangehörigen der Republik Kosovo verheiratet ist, als Alleineigentümer eintrage?

    Rechtswahl wurde keine getroffen.

    Veräußert wird durch eine in Gütertrennung nach italienischem Recht verheiratete Frau.

  • Da die Ehegatten nach § 53 Family Law of Kosovo jederzeit die (auch teilweise) Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens durchführen können, kann auch bei Geltung des kosovarischen Güterrechts ein Grundstück auf einen der Ehegatten zu Alleineigentum aufgelassen werden (DNotI-Report 9/2009, 68). s. a. oben #31

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