Mehrere Grunddienstbarkeiten unter einer Nummer

  • Hallo zusammen,

    habe folgendes Problem:

    Im Grundbuch steht:
    " Grunddienstbarkeit (bestehend in je einem Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks x (Blatta), Flurstück y (Blatt b) und Flurstück z (Blatt c). Nach Maßgabe der Bewilligung vom.. eingetragen 1971.

    Ich muss dies Recht in der Flurbereinigung behandeln.

    Laut Eintragungsbewilligung war beantragt je ein Recht für jeden Grundstückseigentümer einzutragen.

    Ich tendiere dazu dies Recht als mehrere Rechte im Gleichrang zu lesen und dementsprechend , da nachrangig Rechte eingetragen sind, in die Veränderungsspalte einen entsprechenden Klarstellungsvermerk einzutragen.

    Was meint ihr?

  • Die ohne Beteiligtenverhältnis für mehrere Berechtigte (jew. Eigentümer mehrerer Grundstücke) eingetragene GD gilt als mehrere Einzelrechte (vgl. Schöner/Stöber, 12. Auflage, Rn. 1126). Diese dürften daher automatisch Gleichrang haben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dem Eintragungswortlaut kann entnommen werden, dass es sich um mehrere Rechte handelt ("bestehend in je einem Wegerecht"), die vorgenommene Buchung ohne Rangvermerk ist auch als zulässig und üblich anzusehen, wie Ulf bereits geschildert hat (zur Buchung selbst s. a. KEHE, Grundbuchrecht, 6.A., § 44 Grundbuchverfügung, Bearbeiter Eickmann, Rn 13, daher auch keine zwingende Notwendigkeit der Buchung eines Klarstellungsvermerks, zumal der Rang erkennbar ist).

  • Ich stimme Harald zu.

    Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine ordnungswidrige Sammelbuchung, die aber eben aufgrund dieser "gesammelten" Buchung auch ohne ausdrücklichen Vermerk den Gleichrang der Rechte verlautbart.

  • Hallo,

    bei mir ist in Abt. II eine Grunddienstbarkeit (Bebauungsbeschränkung) für den jeweiligen Eigentümer des Flst. X eingetragen.

    Nach Durchführung der Flurbereinigung sind laut Belastungsnachweis nun berechtigt die jeweiligen Eigentümer der Abfindungsflurstücke A, B, C und D.

    Ein Berechtigungsverhältnis wird nicht angegeben.

    Gehe ich nun, mangels Angabe des Berechtigungsverhältnisses, von Einzelrechten aus die Gleichrang untereinander haben oder muss mir die Flurbereinigungsbehörde ein Berechtigungsverhältnis angeben?

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