besonderer Zuschlagsverkündungstermin

  • Ein Hallo an alle hier versammelten kompetenten Rechtspfleger!

    Ich bräuchte mal ein Feedback dazu, wie es an Euren Gerichten mit einem besonderen Zuschlagsverkündungstermin gemäß § 87 Abs. 2 ZVG gehandhabt wird. Ständig ärgere ich mich mit div. Terminsvertretern rum, die der Meinung sind, an meinem kleinen Gericht müsste ich froh sein, wenn sich gnädigerweise jemand findet, der ein Gebot abgibt. Sofern dann besonderer Verkündungsterim beantragt wird ("um Einzelheiten zu klären und Vorstandsgenehmigungen einzuholen" - sprich: den Bieter zu einem höheren Gebot zu überreden, von dem weder Gericht noch Finanzamt und Schuldner etwas erfahren) und ich diesen Antrag ablehne, weil Regelfall sofortige Verkündig ist, gehen die nervigen Dikussionen los. Ich bin natürlich immer die Einzige, die nicht bereit ist, diesem Antrag statt zu geben. "Bei den großen Gerichten ist das gar klein Problem!"
    Stimmt das so?

    Danke

  • Ich bin bereit, auf Antrag einen besonderen VK anzuberaumen und tue das auch. Ich unterstelle dabei nicht, daß direkte Zahlungen an den Gläubiger erfolgen, ohne das Gericht oder FA davon etwas erfahren. Ein paarmal sind solche Zahlungen erfolgt, mir aber mitgeteilt worden. Das dürfte bei Banken auch als selbstverständlich zu erwarten sein.
    Häufig haben die Sitzungsvertreter eine strikte Vorgabe und kennen sich mit dem Markt in Hamburg nicht immer bestens aus. Ich palavere dann darüber noch ein wenig mit denen und meistens gibt´s ne Woche später den Zuschlag.
    Da der Versagungsantrag nach 74 a ZVG in einem VK nicht mehr zulässig ist, ist mir es lieber er stellt den Antrag gleich und ich beraume VK an, mit der Möglichkeit, daß der Antrag bis dahin zurückgenommen wird, als wenn ich dem Antrag gleich stattgeben müßte und damit einen zweiten Versteigerungstermin habe.

  • Bei uns gilt der Grundsatz: 1 Woche kriegt jeder, länger aber nicht. Ich hab schon erlebt, dass Bankenvertreter Aussetzung für 4 Wochen benatragt haben, das habe ich abgelehnt. Aber 1 Woche machen wir auf Antrag ohne nähere Angabe von Gründen immer. Insbesondere dann, wenn - wie Stefan schon ausgeführt hat - Chancen auf einen Zuschlag bestehen und der Terminsvertreter nur "daheim nochmal nachfragen" muss.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • ich kenne es auch so wie hiro es geschildert hat.
    das dabei auch manchmal was gekungelt wird , nehme ich in kauf .

    aber die positive erfahrung überwiegt bei weitem , weil dann noch ein bißchen zeit zum überlegen ist.das wiederum hat meist dazu geführt,das auch das meistgebot kam , weil die bank natürlich den ersteher ein bißchen genauer angeschaut hat .

  • Auf Antrag ist schon mal eine Woche für einen Zuschlagsverkündungstermin drin, nach Anhörung der anwesenden Beteiligten und des Meistbietenden.
    Aber nicht immer und nicht für Gläubiger, die nachverhandeln wollen. Ich halte diese Praxis (noch ein bißchen Gebot mehr, sonst Einstellung) für rechtsmissbräuchlich.
    Also kommt es für mich immer auf die Gegebenheiten des Falls und der Umstände an.
    Einem Gläubigervertreter der mir überhaupt nicht sagen konnte, warum ausgesetzt werden sollte, habe ich den Antrag zurückgewiesen. Dann meinte er, so was habe es ja noch nie gegeben und dann beschwere er sich eben. Das ganze ging dann als Beschwerde gegen den Zuschlag ins Protokoll (v.u.g.) und sofort ab ans LG.

  • .... und im übrigen stimme ich Stefan zu. Eine gute Praxis im ersten Termin bei Aussetzung der Zuschlagsverkündung: § 74a im Termin beantragen und gesonderten Termin. Gläubiger kann dann seinen Antrag nach § 74a schadlos zurücknehmen. Wenn nicht gibst entweder Versagung nach § 74a oder Gläubiger stellt ein und Wertgrenzen bleiben erhalten.

  • Ich bin da ganz rigoros: Die Vorschrift dient einzig und allein dem Schuldnerschutz, d.h. es gibt nur eine Aussetzung, wenn das Gebot unter 3/10 (ca.) liegt. Ansonsten werden die Karten neu gemischt, neues Spiel, neues Glück.
    Damit stehe ich hier bei uns allein - muss ich zugeben, geht nu' mal nich' anders!

  • Sehe ich auch so. Es muss doch vor dem Termin möglich sein, einen Preis festzulegen. Und wenn das Meistgebot dann drunter liegt, muss man als Terminsvertreter eben vielleicht auch mal flexibel sein und ein kurzes Telefonat mit dem Gläubiger führen. Das hat schon oft dazu geführt, dass plötzlich doch was ging.

  • Vor 20 Jahren hatten die Bankenvertreter mehr Vollmachten als heute. Von daher beraume ich einen Verkündungstermin bei einem Gebot ab 50 % nur mit Zustimmung des Bieters an, zumal er auch gewisse Rechte hat, wenn er Sicherheitsleistung zu erbringen hatte.
    Bei Geboten unter 50 % beraume ich von Amts wegen einen VT an, denn man weiß nie, was der Schuldner als Verschleuderungsgrund alles in Feld führt.
    Bei dem Antrag nach 74a handelt es sich um eine Prozeßerklärung, über die sofort zu entscheiden ist. Daher wird in diesem Fall kein VT anberaumt.
    Zwar bin ich auch froh, wenn ich eine Akte weniger habe, aber man sollte auch die gesetzlichen Regelungen beachten.

  • Der Antrag nach § 74a ZVG ist im Termin zu stellen, kann aber auch wieder zurückgenommen werden, siehe Stöber, ZVG, RdNr. 4.5 zu § 74a. Ich denke das ist unstreitig, es liegt ja im Dispositionsraum des antragstellenden Gläubigers. Und wie schon gesagt, im ersten Termin ist das recht elegant für das weitere Verfahren, alle Möglichkeiten sind noch offen.

  • Ja, sehe ich ähnlich, aber ich bin nicht der Meinung, die mangelnde Terminsvorbereitung der Parteien durch eigene Mehrarbeit aufzufangen: Wenn ein Kreditinstitut (meist sind die es doch) ein derartiges Verfahren betreibt, dann wissen die sehr genau, wieviel sie haben wollen. Pokern ist mit der Würde des Gerichts nicht zu vereinbaren, deshalb läuft da nix. Wer als Partei diesbezüglich Fragen hat, kann sich vorher an mich wenden, das wissen die recht genau - ich bin also nicht irgendwie unberechenbar oder so.

  • Zitat von holger

    Ich bin da ganz rigoros: Die Vorschrift dient einzig und allein dem Schuldnerschutz



    Das seh ich anders. Der Zuschlagsverkündungstermin dient nicht allein dazu, einen nicht anwesenden Schuldner anzuhören, sondern z.B. auch zur Einholung der Zustimmung des WEG-Verwalters bei eingetragenem Zustimmungsvorbehalt. Ich habe auch Verkündungstermin aberaumt, wenn der Meistbietende erklärt hat, er beabsichtige die Rechte aus dem Meistgebot abzutreten (Notlösung bei nicht formgerechter Bietvollmacht z.B.).
    Warum also nicht auch, wenn der Gläubigervertreter sich außer Stande sieht zu entscheiden, ob das Meistgebot seinem "Herren" behagt?
    Das Risiko für den Meistbietenden, der an sein Gebot gebunden bleibt, mangels Eigentum das Grundstück aber weder versichern noch schützen kann, muss natürlich gewürdigt werden. Aber einen Anspruch auf Zuschlag im Termin hat er auch nicht.
    Ist eben eine Ermessensentscheidung.

  • Zitat von UHU

    Bei dem Antrag nach 74a handelt es sich um eine Prozeßerklärung, über die sofort zu entscheiden ist. Daher wird in diesem Fall kein VT anberaumt.
    Zwar bin ich auch froh, wenn ich eine Akte weniger habe, aber man sollte auch die gesetzlichen Regelungen beachten.


    Das ist nicht richtig. Genauso wie über den Zuschlag kann auch über die Versagung in einem VK entschieden werden. Die gesetzlichen Vorschriften sind also eingehalten, dürfte unstrittig sein.
    Und: Ich muß mich als Gericht nicht auf den Standpunkt stellen, die hätten ja vorher... Meist weiß ich auch schon vorher, was kommt und warum soll ich die Chance auf einen Zuschlag nicht nutzen?
    Gemeinhin wird auch die Zuzahlung des Meistbietenden nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen, wenn sie denn offengelegt wird. Hin- und wieder ergehen diesbezüglich auch entsprechende Belehrungen über die strafrechtliche Relevanz des Nichtoffenlegens.
    Spielraum, den ich im Termin habe, den nutze ich auch.

  • Besondere Verkündungstermine müssen m.E. immer gut begründet sein. cih gebe zu bedenken, dass der Ersteher zwischen Abgabe des Meistgebots und Zuschlag an sein Gebot gebunden bleibt. Er trägt also das Risiko, wenn sich das Grundstück in dieser Zeit -aus welchen Gründen auch immer - verschlechtert. Ob er z.B. bei mutwilligen Zerstörungen oder einem unverschuldeten Brand Ersatzleistungen erhält ?

  • Ich habe gestern das erste Mal ohne Antrag ausgetzt, weil (weit) nachrangiger Gl. 7/10 Antrag gestellt hat.
    Nun mach ich mir in Ruhe einen Kopf wieso er aus aussichtsloser Situation dies getan hat. Ist mir im Termin zu heiss gewesen da gleich zu entscheiden. ;) Außerdem kann Gl. nochmal "nachdenken" bzw. Gründe nachreichen.

    Soweit also sehe ich auch keinen Zwang gleich im Termin zu entscheiden über § 74 a ZVG.

    Bei Geboten unter 3/10 und Zustimmungsvorbehalt des WEG Verwalter setzte ich auch aus.

    In der Sache selbst gewähre ich 1 Woche bis 10 Tage Aussetzung auch öfters, aber eigentlich nur in den ersten beiden Terminen. Ansonsten bin ich der Auffassung, dass der Terminsvertreter mit ordentlichen Vollmachten bzw. Vorgaben in den Termin kommen soll. Wenn aber der Meistbietende nichts dagegen hat, setzte ich auch aus und hoffe, dass die Akte erledigt wird.

    Bei sinnlosen Begründungen (Wir wollen binnen 4 Wochen Ansprüche aus Meistgebot noch Abtreten - nach Eigengebot der Bank etc.) gibt´s dies aber auch nicht.

    grüße

  • Zitat von holger

    Ja, sehe ich ähnlich, aber ich bin nicht der Meinung, die mangelnde Terminsvorbereitung der Parteien durch eigene Mehrarbeit aufzufangen: <snip>



    Also ich habe mit einem Verkündungstermin wesentlich weniger arbeit wie mit einem 2. Versteigerungstermin. Insofern ...

    Aber mal ganz grundsätzlich: Der Gesetzgeber hat doch im § 87 ZVG geschrieben "Der [Zuschlagsbeschluss]...ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden". D.h. er hat es in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob sofort und in einem Verkündungstermin. Erst in Absatz 2 steht das Wort "soll". Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Zuschlag grundsätzlich sofort und nur in Ausnahmefällen in einem Verkündungstermin erteilt werden soll, hätte er in Absatz 1 schon geschrieben "Der [Zuschlagsbeschluss]... soll in dem Versteigerungstermin verkündet werden. Er kann auch in einem sofort zu bestimmenden Termin ...". Dies hat er aber nicht. Insofern finde ich diese starre Haltung ehrlich gesagt etwas unverständlich.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hier sind Verkündungstermine die Ausnahme. Einen Verkündungstermin gibt es, wenn der Schuldner noch zu hören ist, die Zustimmung des WEG-Verwalters eingeholt werden muß, oder das Gericht nochmal nachdenken muß vor Zuschlagserteilung. Die Vertreter der Gläubiger haben allgemeine umfassende Handlungsvollmachten, wenn diese intern doch beschränkt sind ist das deren Problem. Wenn man sagt, es gibt keinen Verkündungstermin, rufen die meist den Bankbearbeiter an und alles läuft. Der Verkündungstermin ist für das Gericht da und nicht für den Gläubiger um noch Probleme zu klären ! So fahren wir seit etwa drei Jahren bestens.

  • Natürlich, ist hier bloß sehr selten (ca. 1 von 30), setze ich bei Zustimmungserfordernis des WEG-Verwalters auch aus. Ansonsten konnte mich bislang keiner der Gl.-V. überzeugen, auf seinen Wunsch hin auszusetzen - also relativiere ich meine absolute Aussage von oben doch etwas - absolute Aussagen sind bei uns ja sowieso immer schlecht...

  • Abgesehen davon, dass man auch einem Bankenvertreter zugestehen sollte, dass er sich im Hinblick auf seinen Vorstand absichern will (wir wissen, die Zeiten sind schlecht): Ob ich einen Verkündungstermin mache oder nicht ist allein meine Ermessensentscheidung, die ich nur vor mir selbst begründen muss.
    Es hat sich schon mehr als einmal als vernünftig erwiesen, einen
    § 74 a-Antrag aufzunehmen und für eine Woche auszusetzen,
    meistens wird der Versagungsantrag ein paar Tage später zurückgenommen und man kann zuschlagen. Das ist allemal effizienter, als rigoros abzulehnen.
    Ich sehe mich da in voller Übereinstimmung mit Stefan, Hiro, Harry, Burkhard und 15. Meridian.
    Das interessante an dieser Diskussion ist aber die Feststellung, dass diejenigen Kollegen, die einem Verkündungstermin ablehnend gegenüber stehen, sich an anderer Stelle in diesem Forum schon darüber beklagt haben, dass Sie nichts loskriegen.
    Ja wenn man sich die Restchancen selbst zunichte macht.
    Ich hatte im letzten Jahr bei allen Zuschlägen ein Quote von über 80% der in den zugeschlagenen Verfahren festgesetzten Verkehrswerte, wenige zweite und kaum dritte Termine. Und fast keinen Frust.

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