Angelegenheiten des täglichen Lebens

  • Hallo zusammen,

    falls es zu meinem folgenden Fall schon einen Beitrag gibt, bin ich dankbar für einen kurzen Hinweis. ;)

    Meine Antragstellerin beantragt BerH für die Auseinandersetzung mit der Rentenversicherung, es geht um einfache Rückzahlungsansprüche die diese geltend macht.
    Grds. würde ich in diesem Fall BerH zunächst ablehnen, da ich den Fall zunächst für rechtlich nicht schwierig halte.
    Die Besonderheit liegt aber darin, dass meine Antragstellerin zu 100% behindert ist. Es liegt eine geistige Behinderung mit Lern- und Schreibschwäche vor. Ihr Ehemann ist ebenfalls geistig behindert und kann diese Angelegenheit auch nicht klären.
    Ich bin schon geneigt, Beratungshilfe zu bewilligen, ich weiß aber nicht, ob es evtl. andere zumutbare Hilfen gibt. Die Lebenshilfe lehnt angeblich jede Hilfe ab. Zwar kann die Antragstellerin hier ohne Weiteres vorsprechen und ihre Situation auch schildern, sie sieht sich selbst aber kaum in der Lage, ein entsprechendes Schreiben an die Rentenversicherung zu formulieren.

    Ist das ein Fall für die Beratungshilfe oder nicht? :confused:

  • Im übrigen ist eine Behinderung (im wahren Sinne des Wortes) ein tatsächliches Problem, und kein rechtliches das über die BerH zu lösen wäre.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Rentenältesten findet man bei jeder politischen Gemeinde.
    Also bei der Stadt oder der Gemeine anrufen.

    Zudem bietet die Deutsche Rentenversicherung Land und auch Bund eine Vielzahl von Außenterminen an, die man bei der zuständigen Rentenanstalt erfragen kann.
    Die Auskunftsstelle anrufen und aufsuchen. Diese sind durch die Bank alle sehr hilfs- und erklärungsbereit.

  • Zudem ist auf ein Durchschnittbürger abzustellen!
    Es gibt m.W. auch Rsprechung dazu ( Renten/Versicherungsfall ) zudem zieh doch die Aussage des BVerfG vom 12.06.07 1 BvR 1014/07 hinsichtlich Sprach und Schreibhilfen etc. heran!

  • Seit dem Hinweis in #2 bringe ich in Angelegenheiten der Rentenversicherung stets die Rentenberatung der "Deutschen Rente" bzw. den "Versicherungsältesten" ins Gespräch, ich suche den Leuten sogar im Internet den Ansprechpartner heraus.

    Es kam bislang keiner wieder zu mir und beklagte sich, daß ihm nicht geholfen wurde, im Gegenteil zwei Bürger kamen nach Wochen und teilten mir mit, daß ihre Anliegen von Seiten dieser Beratungsstelle bzw. des Versicherungsältesten ernst genommen wurden.

    Mein Problem ist, ich habe Hemmungen diesen Service der Rentenversicherung als "andere Möglichkeit" der Rechtswahrnehmung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG anzusehen. Mich würde interessieren, welche Erfahrungen Kollegen anderenorts mit der Rentenberatung der "Deutschen Rente" bzw. Versicherungsältesten i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG gemacht haben?


  • Mein Problem ist, ich habe Hemmungen diesen Service der Rentenversicherung als "andere Möglichkeit" der Rechtswahrnehmung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG anzusehen. Mich würde interessieren, welche Erfahrungen Kollegen anderenorts mit der Rentenberatung der "Deutschen Rente" bzw. Versicherungsältesten i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG gemacht haben?



    Und warum hast Du diese Hemmungen?

    Ich habe die gleichen Erfahrungen wie Du gemacht.

  • Wie hier bekannt sein dürfte, stehe ich dem Verweis auf die Behördenberatung sehr kritisch gegenüber. Zum Versicherungsältesten habe ich auf die Schnelle bei :google: nichts Handfestes im Sinne eines Verweises auf einen § im SGB gefunden. Nach den Suchtreffern ist dies aber offenbar eine ehrenamtliche Tätigkeit. Insofern dürfte ja durchaus in Betracht zu ziehen sein, daß man ihnen nicht unterstellen kann / muß (je nach Sichtweise ;)), als Mitarbeiter der Behörde möglicherweise einen einseitigen Standpunkt zu vertreten.

  • Bei meiner Kommune gibt es ebenso wie in ganz NRW ein "Versicherungsamt". Dort können für alle gesetzlichen Rentenversicherungen alle Angelegenheiten erledigt werden. Es ist eine kommunale Einrichtung, die sich für die Beitragszahler und Rentenempfänger der Kommune engagiert. Daneben gibt es die Sprechstungen der DRV.

    Interessenskollisionen gibt es möglicherweise bei rentennahen Hartz IV-Empfängern. Dort versuchte meine Kommune den Leistungsempfängern den Rentenantrag schmackhaft zu machen, um LEistungen beim ALG II einsparen zu können.

  • § 92 SGB IV:

    Zitat

    Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. [...]

    § 93 SGB IV:

    Zitat

    (1) Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
    (2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.
    (3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren.

    Da dies im SGB IV, also im Bundesrecht, geregelt ist, läßt sich daraus folgern, daß es Versicherungsämter auch bundesweit gibt.

    Bei der hier interessierenden Frage der Verweisung auf die Behörde kommt es indes natürlich darauf an, wie

    Zitat

    Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen

    genau zu verstehen ist bzw. wie weit dies geht, in Abgrenzung zur Beratung bzw. Rechtsberatung.

    Aber jedenfalls für Angelegenheiten, die in den Bereich Lese-/Schreibhilfe usw. fallen, dürfte unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Regelungen ja als geklärt anzusehen sein, daß hier dann auch das Versicherungsamt als zumutbare Alternative in Betracht kommt.

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