Einsichtsrecht der Kinder der Betroffenen?

  • Hallo und ein schönes WE für alle,

    ich habe eine Betreuung mit komplizierten Familienverhältnissen.

    Zum Betreuer der inzwischen im Heim lebenden Betroffenen wurde der Lebensgefährte bestellt, einer der Söhne als Verhinderungsbetreuer. Der andere Sohn hat wieder mal einen langen Brief verfasst und fordert u. a. eine Kopie der mit der (ersten) jährlichen Rechnungslegung eingereichten Unterlagen bzw. Akteneinsicht.

    Hat er dazu ein Recht? Meines Erachtens erst, wenn er mal Erbe sein sollte. Er ist doch derzeit nicht Beteiligter, oder?

  • Ich meine, da ist in einem der letzten drei Rpfleger (habe ich leider gerade nicht greifbar) eine Entscheidung veröffentlicht, wo es um Einsicht in die Betreuungsakte ging.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei uns bekommt er keine Einsicht in die Vermögensverhältnisse der Betroffenen. Erst nach deren Tod - und wenn er dann auch Erbe ist - kann er Ansprüche anmelden.

  • Wäre evtl. jemand so nett und würde hier eine Zusammenfassung oder Zitat des Aufsatzes posten?

    Bei uns am Gericht wurde nämlich vor einigen Jahren die Zeitschrift Rechtspfleger aus Kostengründen abbestellt. :daumenrun:mad:

  • Borrelio,

    hast Du eine Kollegin oder einen Kollegen, der im Rechtspflegerverband ist,
    die Mitglieder bekommen bei uns (Nds.) die Zeitschrift automatisch.

    Also der Leitsatz lautet:

    Auch ein Abkömmling des Betroffenen hat grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in die Betreuungsakte, wen diese allein dem Zweck dienen soll, die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht des Betreuers zu überwachen.

    Die Entscheidung findet man auch in juris (OLG München 33 Wx 034/07)

  • Kleine Abwandlung:
    Einsichtsrecht der Kinder nach Tod dann, wenn

    1. Kinder durch Testament enterbt, eventuell wegen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen?

    2. Kinder überlegen, das Erbe auszuschlagen?

  • Text ist übersandt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ein pflichtteilsberechtigter Abkömmlinge ist nach meinem Dafürhalten nicht anders zu behandeln als ein gewöhnlicher Nachlassgläubiger. Und letzterem würde ich kein Einsichtsrecht zugestehen.

    Ein Abkömmling, der Einsicht nehmen will, damit er prüfen kann, ob er ausschlagen soll, ist -solange die Ausschlagungsfrist- läuft, ebenfalls nicht Erbe, sondern lediglich Erbprätendent. Damit fehlt es an der Rechtsnachfolger-Eigenschaft, die zu einem Einsichtsrecht führen könnte.

  • Ich stimme juris zu.
    Solange ich keinen Erbnachweis habe, gibt es auch keine Akteneinsicht, weil es an der Berechtigung fehlt.




    Rechtlich ist das sicher korrekt.

    Praktisch drehen sich die möglichen Erben natürlich im Kreis, da sie hinsichtlich des Vermögensstandes und der daraus folgenden Entscheidung über eine Ausschlagung der Erbschaft im Nebel stochern. Ohne Stellung als Erbe erhalten sie keine Auskunft, wobei sie evtl. mangels Vermögen gar nicht Erbe werden wollen bzw. wollten.

  • Wahrscheinlich beißt sich da die Katze in den Schwanz.
    Aber man könnte ja auch sagen, dass derjenige, der sich zu Lebzeiten immer lieb und artig gekümmert hat, nach dem Versterben des Betroffenen nicht ganz so dumm dasteht. :teufel:

  • Wahrscheinlich beißt sich da die Katze in den Schwanz.
    Aber man könnte ja auch sagen, dass derjenige, der sich zu Lebzeiten immer lieb und artig gekümmert hat, nach dem Versterben des Betroffenen nicht ganz so dumm dasteht. :teufel:



    Und zur Not kann ja der Erbe, der leider Schulden erben musste, die Annahme der Erbschaft (durch verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist) immernoch anfechten...

  • :ironie: Was machen denn eigentlich die armen Erben deren Erblasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gestorben ist und keinen Betreuer hatte.
    Die müssen auch diese schwere entscheidung allein treffen und haben niemanden den sie belatschern können.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Wahrscheinlich beißt sich da die Katze in den Schwanz.


    :zustimm:


    Aber man könnte ja auch sagen, dass derjenige, der sich zu Lebzeiten immer lieb und artig gekümmert hat, nach dem Versterben des Betroffenen nicht ganz so dumm dasteht. :teufel:



    Na soooo kann man das aber auch nicht sagen! Als Erblasser ist man doch nicht verpflichtet seinen potentiellen Erben darüber Auskunft zu geben, was man an Vermögen hat, genauso steht es den potentiellen Erben nicht zu im Vermögen des zukünftigen Erblassers herumzustochern.

    Bei manchen Leuten ist ja auch nach außen hin alles hui und im Hintergrund sind diese dann völlig verschuldet.

    Also ich bin irgendwie schon der Meinung, dass man den Erben die Entscheidung leichter machen sollte, ob nun Ausschlagung oder nicht, indem man sie in die Betreuungsakte Einsicht nehmen lässt. Dadurch lässt sich viel Ärger für die Erben und auch Ärger in der Nachlaßabteilung vermeiden.

    In solchen Fällen gehe ich von mir aus und ich würde mich persönlich schon sehr ärgern, wenn mir eine Person eine spezielle Auskunft verweigert, die für mich super wichtig wäre. :mad:

  • Ärgern ist gestattet, aber form-, frist- und zwecklos.
    Die erbetenen Auskünfte erhält der nicht nachgewiesene Erbe eines nicht betreuten Erblassers auch nicht von der Bank etc..

    Jeder Erbe spielt ein wenig Roulette. Ggfs. kann die Erbschaftsannahme ja angefochten werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!