Nachlasspflegschaft - ja oder nein

  • In meinem Fall handelt es sich um eine kinderlose, unverheiratete Erlasserin.
    Auch weitere Angehörige hatte die Frau anscheinend nicht; jedenfalls sind keine bekannt.:(
    Die Einäscherung und die Beisetzung in einem anonymen Rasengrab hat das Ordnungsamt der Stadtverwaltng veranlasst und auch gezahlt.
    Vom Ordnungsamt wurde mitgeteilt, dass ein Konto besteht. Auf Nachfrage bei der Sparkasse hat man mir jedoch keine Auskünfte erteilt, ob ein Guthaben dort verwaltet wird.:mad:

    Die Stadtverwaltung beantragt nun die Bestellung eines Nachlasspflegers, welcher meiner Meinung nach nur die Aufgabe haben könnte, das evtl. vorhandene Geld bei der iSparkasse abzuheben und der Stadt für die Beerdigung zur Verfügung zu stellen.

    Im HRP habe ich gelesen, amn könne auch die Zahlung der Sparkasse an die Stadtverwaltung direkt anweisen ! ?:confused:

    lukasmama:daumenrau

  • Zuerst würde ich mir bei der Sparkasse den Verantwortlichen "ziehen" und auf die Benennung des Kontostands pochen.

    Dann kann man über weitere Maßnahmen sprechen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Die Stadtverwaltung beantragt nun die Bestellung eines Nachlasspflegers, welcher meiner Meinung nach nur die Aufgabe haben könnte, das evtl. vorhandene Geld bei der iSparkasse abzuheben und der Stadt für die Beerdigung zur Verfügung zu stellen.

    Im HRP habe ich gelesen, amn könne auch die Zahlung der Sparkasse an die Stadtverwaltung direkt anweisen ! ?:confused:



    Hier bekomme ich die Info über Bankguthaben meist bereits schon vom Ordnungsamt und setze dann normalerweise einen NL-Pfleger ein.

    Ein benachbartes Gericht weist wohl die Bank direkt an, das Geld dem Ordnungsamt auszuzahlen.

    Denkbar ist also beides.

    raicro = lukas(8)papa :D

  • Ein entsprechendes Schreiben habe ich also gestern noch per Fax (natürlich mit Dienstsiegel versehen) an meine Lieblings-Sparkasse gefaxt und was soll ich Euch sagen: Kontostand: ca. 500,-- € wurde heute ebenfalls per Fax mitgeteilt.

    Jetzt bin ich aber leider immer noch nicht schlauer, denn für 500,--€ eine Pflegschaft nur zur Übertragung des Guthabens auf das Ordnungsamt bzw. die Stadt ???
    Was würdet Ihr tun.
    Nachlasspflegschaft beschließen, Kosten hierfür zahlt die Landeskasse und die Sache ist korrekt abgeschlossen oder wie ?

    lukasmama

  • Wenn der Anspruch der Stadt den Kontostand übersteigt:

    Beschluss:

    Die Sparkasse ... wird nachlassgerichtlich ermächtigt, das nach Abzug etwaiger Kontoauflösungsgebühren verbleibende Guthaben auf dem Konto Nr. ... an die Stadt ... unter dem Verwendungszweck ... auf das Konto Nr. ... bei der ...-bank, BLZ ..., zu überweisen und das Erblasserkonto zu schließen.

    Rechtsgrundlage: §§ 1962, 1915 Abs.1 S.1, 1846 BGB.

    Einzelheiten hierzu vgl. bei Bestelmeyer Rpfleger 2004, 679.

  • Selbstverständlich nur im Beschlusswege.Es gibt bekanntlich verschiedene Mittel um zum Ziel zu kommen. Das Instrument des Nachlaßpflegers ist hier völlig überzogen und insofern auch die damit verbundenen Kosten.Also wir haben solch einen Beschluss auch in mega Nachlaß vorgegeben.

  • Wenn der Anspruch der Stadt den Kontostand übersteigt:

    Beschluss:

    Die Sparkasse ... wird nachlassgerichtlich ermächtigt, das nach Abzug etwaiger Kontoauflösungsgebühren verbleibende Guthaben auf dem Konto Nr. ... an die Stadt ... unter dem Verwendungszweck ... auf das Konto Nr. ... bei der ...-bank, BLZ ..., zu überweisen und das Erblasserkonto zu schließen.



    :ironie: Änderungsvorschlag:
    ...von dem nach Abzug .. verbleibenden Guthaben zuerst die Kosten des Nachlassgerichts gem. § 106 Kost.O in Höhe von 10,00€ auf das Konto ... unter Angabe des Kassenzeichens ... und den danach verbleibenden Restbetrag an die Stadt .....

  • Es war ein Scherz, ich würde das schon wegen des Aufwands nicht machen. Aber wenn ich es so recht überlege, warum sollte § 104 nicht einschlägig sein, der Beschluss ist doch eindeutig eine Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses (für die Stadtkasse)!

  • Wir mussten uns vor ein paar Monaten auch mit dieser Frage auseinandersetzen. In den Fällen, in denen nach dem Bericht des Ordnungsamtes von einem Nachlass ohne Wert auszugehen ist (z.B. Sparbuch 500,- € und sonst keine Werte vorhanden nach Wohnungsbegehung des Ordnungsamtes) schicken wir jetzt dem Ordnungamt ein Schreiben (mit Siegel), dass es zur Verfügung über Bankguthaben und Bargeld ermächtigt wird, soweit dies zur Begleichung der Bestattungskosten erforderlich ist. Bisher hat das ohne Probleme geklappt und im Nachhinein reicht das Ordnungsamt eine Abrechung zur Akte.
    Wir waren uns nicht sicher, ob diese Handhabung 100% korrekt ist, wollten für einen - durch die Bestattungskosten - überschuldeten Nachlass aber auch keinen großen Aufwand treiben. Beschwert hat sich zumindest noch keiner...

  • Hallo zusammen,

    mir gefällt die Lösung mit dem Beschluss von juris2112 am besten, weil diese korrekt erscheint und auch so im HRP aufgeführt ist.

    Meine Frage geht aber weiter:
    1.
    Was mache ich, wenn nach Begleichung der Forderung des Ordnungsamtes für die Beerdigung noch ein Restguthaben übrig bleibt ?

    oder

    2.
    Was mache ich, wenn nicht nur das Ordnungsamt als Gläubiger auftritt, sondern auch ein Inkassobüro eine Forderung mitteilt und nach evtl. Erben anfragt ?

    Bereits jetzt vielen Dank
    bis jetzt wart Ihr echt Spitze !!!

    lukasmama

  • Beim Inkassobüro würde ich immer eine Nachlasspflegschaft anordnen, schon allein, weil da meistens noch andere Gläubiger vorhanden sein dürften.:gruebel:
    Bezüglich der Beerdigungskosten legt das Ordnungsamt die Rechnung meistens unmittelbar der Bank vor, die sie dann begleicht. Da werden wir in den wenigsten Fällen mit Arbeit "belästigt".

  • Kommt auf die Höhe des Restes an.

    Falls nur wenig --> hinterlegen.

    Falls mehr --> Nachlasspfleger, evtl. Erbenermittlung, evtl. (quotale) Gläubigerbefriedigung.



    :zustimm:

    Wenn man auch nicht absehen kann, ob das Geld für alle Gl ausreicht sollte lieber ein Nachlasspfleger bestellt werden, der ggf das NachlassInso-Verf. anleiert.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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