Hab ein auf 2 Blättern gebuchtes Stockwerkseigentum (Bayern).
Im BV steht jeweils:
1/2 Miteigentumsanteil an Grundstück X
Das Recht auf ausschl. Benutzung am 1. Stockwerk und ....Dachboden usw....
Die an beiden Blättern best. Erbengemeinschaft wird jetzt auseinandergesetzt, alles auf einen Alleineigentümer übertragen.
In der Urkunde wird auf das Stockwerkseigentum nicht eingegangen und
am Grundstück X (und anderen Grundstücken) ein Leibgeding bestellt (Reallast und Wohnungsrecht am gesamten Haus auf Grundstück X).
(Ich zitier mal aus einem anderen Beitrag hier:
Im Gegensatz zum normalen Miteigentum erlischt allerdings das Stockwerkseigentum nicht deswegen, weil sich mehrere Anteile in einer Hand vereinigen (BayObLGZ 11, 713, 716; Sprau, Justizgesetze in Bayern, Art. 62 BayAGBGB Rn. 14).)
In Bayern wurde das Stockwerkseigentum gemäß Art. 42 BayÜGBGB (heute: Art. 62 BayAGBGB) materiellrechtlich in Miteigentum überführt)
Wenn ich also an beiden Stockwerkseinheiten ein Wohnungsrecht eintrage, dann belaste ich doch unzulässigerweise einen Miteigentumsanteil mit einem Wohnungsrecht, oder ?