nachträglicher PKH-Antrag

  • PKH müßte gehen; der Antrag ging doch zeitgleich mit dem Vollstreckungsauftrag raus. Wenn der Antrag vollständig war --> Rückwirkung auf Zeitpunkt der Bewilligungsreife.

  • PKH wirkt max. zurück bis zum Zeitpunkt der korrekten Antragstellung!




    Hierzu habe ich mal ne Frage. Ich hab den Fall, dass PKH im Termin beantragt wird. Das PKH-Formular wird nachträglich eingereicht, allerdings reichen diese Angaben dem Richter noch nicht, also werden weitere Nachweise mit Fristsetzung angefordert. Innerhalb dieser Frist wird das Verfahren durch Vergleich (kein Widerrufsvergleich) beendet, die fehlenden Unterlagen werden, ebenfalls noch innerhalb der Frist, aber nach Vergleichsabschluss, eingereicht. Die PKH-Antrag wird zurückgewiesen, weil nach Abschluss der Instanz keine PKH mehr bewilligt werden kann.

    Auf welchen Zeitpunkt kommt es denn jetzt an??? :confused: Reicht die bloße Antragstellung oder muss der Antrag "bewilligungsreif" sein (also alles mit allen notwendigen Unterlagen nachgewiesen)?

    Ich hab das Gefühl, dass ich einen ganz ähnlichen Fall vor kurzem hier irgendwo gelesen habe, aber ich bin im Moment irgendwie zu doof den zu finden....

  • Auf welchen Zeitpunkt kommt es denn jetzt an??? :confused: Reicht die bloße Antragstellung oder muss der Antrag "bewilligungsreif" sein (also alles mit allen notwendigen Unterlagen nachgewiesen)?



    Grds. müssen dem Antrag auf PKH auch alle notwendigen Unterlagen beigefügt sein, da der Antrag andernfalls nicht bewilligungsreif ist.

    Wird der Antrag ohne die notwendigen Unterlagen gestellt, kann (eine Pflicht besteht nicht !) das Gericht eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewähren.

    Werden die Unterlagen nicht binnen der Frist nachgereicht ist der Antrag zurückzuweisen.

    M. E. sollte man die Frist aus den nachstehenden Gründen nicht so setzen, dass diese nach Abschluss des Verfahrens/nach Ende der Instanz liegt.

    Liegt die Frist nach Ende der Instanz und werden die Belege innerhalb der Frist eingereicht, muss PKH bewilligt werden.

    Irgendein Obergericht hat mal entschieden, dass das Gericht sich in dieser Konstellation nicht darauf berufen kann, das mittlerweile das Verfahren beendet sei. Das Gericht muss sich den Vertrauensschutz entgegenhalten lassen, den es der Partei durch die Fristeinräumung gewährt hat. Daher: Am besten erst gar keine Frist zur Nacheinreichung gewähren, und schon gar nicht so, dass das Ende der Frist nach Ende der Instanz liegt.

    vgl.:


    LAG Köln, Beschl. 19.05.1998, 11 Ta 70/98, AR-Blattei ES 1290 Nr 23

    aus den Gründen:
    „[...]
    Zwar ist in Ausnahme von diesem Grundsatz eine Rückwirkung der PKH-Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs auch noch nach vergleichsweisem Abschluß der Instanz zuzulassen [...]; das setzt aber in jedem Fall voraus, daß über den Antrag vor Beendigung der Instanz positiv hätte entschieden werden können, also die sog. Bewilligungsreife vorlag (Zöller/Schneider, ZPO, 17. A., § 119 Rn. 19 m.w.H. auf die Rechtsprechung). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO bis zum Abschluß des Verfahrens keine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag. [...] Erklärungen nach Beendigung der Instanz kommen zu spät (Zöller/Schneider a.a.O. § 117 Rn. 19).

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Ansicht, die unter Umständen eine nachträgliche Vorlage von Belegen zuläßt: Beim Kläger wurden keine Belege vermisst, die in der Tat nur der Beweisführung dienen, sondern die "Erklärung" selbst; zwischen beiden ist deutlich zu unterscheiden (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO: "eine Erklärung der Partei ... sowie entsprechende Belege"). Warum diese Erklärung nicht auch ohne Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vorgelegt werden konnte, ist nicht ersichtlich: Sie enthält zahlreiche Auskünfte, die völlig unabhängig von dem erwarteten Arbeitslosengeld sind (Buchst. A bis D und G bis K). Es bestand keinerlei Grund, dem Gericht diese Auskünfte vorzuenthalten. Wären sie erteilt worden, hätte das Gericht die Entscheidung des Arbeitsamtes abwarten oder seinerseits "Erhebungen" nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO anstellen, insbesondere Auskünfte [...] einholen können [...]. Daß kein Anlaß zur verzögerten Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben war, folgt auch aus der Tatsache, daß die rechtzeitige Abgabe der Erklärung mit der Angabe, Arbeitslosengeld beantragt zu haben, die Höhe aber noch nicht zu kennen, der forensischen Praxis entspricht [...].“

    vgl. auch LAG Köln, Beschl. 17.02.2005, MDR 2005, 1139; OLG Brandenburg, Beschl. 03.02.05, FuR 2005, 426; OVG Münster, Beschl. 05.10.2006, NJW 2007, 1484

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Moinsen,

    ich habe hier einen Fall, den ich gerne mal mit euch diskutieren möchte.

    In einer alten Vollstreckungssache wurde PKH mit Beiordnung RA A beantragt und sodann bewilligt. Es werden diverse Maßnahmen durchgeführt und 2009 eingereicht. Hab das geprüft, bissl abgesetzt und den Rest ausgezahlt.

    Nun kommt mein Bezi. Dem ist etwas aufgefallen:

    Die ganzen Maßnahmen wurden von RA B durchgeführt. Dieser ist/war mit der RA A in einer Sozietät beschäftigt. Ich habe geschrieben, dass sie das Geld zurückzahlen sollen, da für RA B keine Beiordnung vorlag.

    Hiergegen wendet sich nun der RA B und sagt: Er beantragt nachträgliche PKH mit Beiordnung für RA B. Hilfsweise legt er gegen mein Schreiben (Rückzahlungsforderung) Erinnerung ein und beantragt die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Begründung: man hätte die ganze Sizietät beiordnen können (siehe BGH vom 17.09.08 IV ZR 343/07). Dadurch das man nun nur RA A beigeordnet hat, kann man den gebührenanspruch nicht versagen (OLG Naumburg 28.09.09, 3 WF 220/09).

    Wie seht ihr das?

    Ich bin der Meinung, dass die damals die Beiordnung nur für RA A beantragt haben und daher zurückzahlen müssen. Damals hätte es ihnen frei gestanden die Sozietät beiordnen zu lassen. Eine rückwirkende PKH Bewilligung gibts nicht - also analog auch keine nachträgliche Beiordnung.

  • Ich hätte gesagt, dass die Tätigkeit des RA B trotzdem die Gebühren für RA A auslösen kann, § 5 RVG.

    Eine nachträgliche Beiordnung des anderen Anwalts scheidet aus, das stimmt. Ich würd den Bezi erstmal fragen, was er denn von § 5 RVG hält :)

  • Ich hätte gesagt, dass die Tätigkeit des RA B trotzdem die Gebühren für RA A auslösen kann, § 5 RVG.

    Eine nachträgliche Beiordnung des anderen Anwalts scheidet aus, das stimmt. Ich würd den Bezi erstmal fragen, was er denn von § 5 RVG hält :)



    Aber der RA A wurde ja nicht von RA B vertreten. Das hätte doch dann kenntlich gemacht werden müssen (Unterschrift RA B, in Vertretung für RA A).

  • Ich handhabe es so, dass ich eine Vollmacht vermute, wenn ein Anwalt aus derselben Kanzlei auftritt, sofern nur RA A beigeordnet wurde. Da beanstande ich es auch nicht, wenn unter dem Schriftsatz nicht "in Vertretung" steht. Ich meinte auch, das wäre an irgendeiner Stelle BGH-technisch mal ausgestanden gewesen, aber frag mich jetz nich, wo...


  • Die ganzen Maßnahmen wurden von RA B durchgeführt. Dieser ist/war mit der RA A in einer Sozietät beschäftigt. Ich habe geschrieben, dass sie das Geld zurückzahlen sollen, da für RA B keine Beiordnung vorlag.


    Ich bin der Meinung, dass die damals die Beiordnung nur für RA A beantragt haben und daher zurückzahlen müssen. Damals hätte es ihnen frei gestanden die Sozietät beiordnen zu lassen. Eine rückwirkende PKH Bewilligung gibts nicht - also analog auch keine nachträgliche Beiordnung.



    Bei meiner Mutter ist es ähnlich:
    Sie hat eigene Kanzlei. Der beigeordnete RA war Angestellter in der Kanzlei meiner Mutter.
    Der angestellte RA hat die Kanzlei verlassen. Nun ist der RA noch beigeordnet und meine Mutter kann und wird nichts veranlassen, solange der RA noch nicht entpflichtet worden ist und sie nicht beigeordnet worden ist.

    Ich denke schon vom Bauchgefühl her, dass dein Rückforderungsverlangen richtig ist.

    Im Übrigen ist es Aufgabe des RA, zu prüfen, ob der Beiordnungsbeschluss richtig ist. Denn eine falsche Beiordnung dürfte der Risikosphäre des RA zuzuordnen sein.

  • Ich handhabe es so, dass ich eine Vollmacht vermute, wenn ein Anwalt aus derselben Kanzlei auftritt, sofern nur RA A beigeordnet wurde. Da beanstande ich es auch nicht, wenn unter dem Schriftsatz nicht "in Vertretung" steht. Ich meinte auch, das wäre an irgendeiner Stelle BGH-technisch mal ausgestanden gewesen, aber frag mich jetz nich, wo...



    Denk bitte dran: Vollmacht ist Innenverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag oder was auch immer). Beiordnung ist immer das Außenverhältnis.

    Ist der RA nicht im Außenverhältnis aufgetreten, also beigeordnet gewesen, dann gibt es kein Geld. Egal, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. -auftrag oder Vollmacht oder sonstwas vorlag. Denn dieser betrifft nur das Innenverhältnis.

    Der RA soll dem Gericht die Vergütung zurückzwahlen und kann sich ja meinetwegen an den beigeordneten RA wenden.

    Hätte der RA es anders haben wollen, so hätte der beigeordnete RA vorher einseitig die Kündigung des Mandats und zugleich die Entpflichtung gem. § 48 Abs. 2 BRAO betreiben müssen - wobei die Kündigung sodann dem Gericht mitgeteilt werden muss(BVerwG, Beschluss vom 10.4.2006, AZ: 5 B 87/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2006, AZ: 16 WF 123/06).

    Sodann wäre es dem RA möglich gewesen sich beiordnen zu lassen. Es fehlt nach wie vor an der Außenwirkung. Bleib bei deiner Rechtsauffassung und box dich durch. :)

  • Warum macht ihr es immer so kompliziert? Nach dem Sachverhalt handelt es sich um eine Sozietät (nicht wissenschaftlich korrekt, weiß ich). Aber in der Sozietät darf jedes Mitglied für das andere handeln. Und für die Unterschrift auf der Abrechnung kommt es m.E. deshalb nicht darauf an, ob A oder B beigeordnet sind. Die Unterschrift gilt dank Sozietät auch für den anderen, im Prinzip wie eine öffentlich bekannte Vertretung.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich verstehe es so, dass im Falle einer Beiordnung von RA A auch nur RA A einen wirksamen Antrag nach § 55 Abs.1 RVG stellen kann.

    Ausnahmen: (Kenntlich gemachte) Vetretung nach § 53 BRAO oder (nachgewiesene) Abtretung des Vergütungsanspruches.

    Nach meinem Verständnis begründet auch eine Sozietät keine entsprechende Berechtigung.

    Ich lasse mich allerdings gerne eines Besseren belehren.

  • Stimmt, wie Ihr Euch sicherlich an den "Stress" mit unseren Bezirksrevisoren erinnern könnt, weil beigeordnete RA'e den Anspruch gegen den Staatskasse an eine Forderungseintreibungsfirma abgetreten hatten und diese die Kohle haben wollte? Wir hatten dann gesagt, dass es eine öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunde sein muss.

    Das Ende vom Lied ist, dass solche Akte jetzt immer dem Bezirksrevisor vorgelegt werden müssen.

    Wenn schon die Abtretungsgeschichte so eine Lawine lostritt, wie soll man das erst handhaben, wenn ein anderer RA als der beigeordnete das Geld haben will?


    Ich sehe es daher absolut genauso wie der Vorposter. Mit kompliziert und so hat das nicht viel zu tun.

    Es geht in erster Linie darum, dass die Landeskasse befreiend leistet. Denn was passiert, wenn der andere RA nochmal kommt und sich beschwert, dass wir an den anderen ausgezahlt haben, obwohl er nicht beigeordnet war? Richtig, wir müssen nochmal zahlen. Das gilt es zu verhindern. Dies ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Regelungen restriktiv angewendet werden.

  • Dies ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Regelungen restriktiv angewendet werden.



    :einermein Wobei ich auch sehr gut nachvollziehen kann wenn diese restriktive Auslegung in der ein oder anderen Kanzlei zumindest als störend empfunden wird.

  • Hallöchen,

    ich häng mich einfach mal dran. Ich habe folgenden Fall:
    Am 12.04 wurde PfÜB Beantragt und am 14.04 auch erlassen (Pfändung wg. laufenden Unterhalt).
    Am 25.05 beantragt der Schuldner nun Abänderung des unpfändbaren Betrages. Dem Antrag wird am 07.06. teilweise entsprochen. Am 21.06 legt der Schuldner RM ein. Am 02.07 beantragt der GLäubigervertreter PKH für Zwangsvollstreckungsverfahren und BEschwerdeverfahren.

    Nun frag ich mich zwei Sachen:
    1. Zwangsvollstreckungsverfahren ist doch eigentlich abgeschlossen, oder??
    2. Bin ich (AG) für PKH-Bewilligung Beschwerdeverfahren zuständig?

    Ich hoffe ihr könnt mir so kurz vor dem Wochenende und bei der HItze weiterhelfen.

    Danke!!
    melanie

  • 2. Bin ich (AG) für PKH-Bewilligung Beschwerdeverfahren zuständig?



    Nein. Du prüfst nur deine Abhilfebefugnis und wenn du nicht abhelfen solltest (geh ich jetzt mal von aus), *dann* geht's ja erst "richtig" in die Beschwerdeinstanz.

    Zu 1. kann ich dir leider keine fundierte Antwort geben.

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