Rechtsbeistand rechnet nach RVG ab

  • Leider macht mich die Lektüre meines RVG Kommentars auch nicht wirklich schlauer.

    Die Partei wurde vertreten durch einen "Rechtsbeistand".

    Dieser beantragt nun Kostenfestsetzung und rechnet nach RVG ab.

    Gilt das RVG ohne weiteres für Rechtsbeistände?

  • Die BRAGO galt auch für Rechtsbeistände ... Guck doch mal in den Schlussbestimmungen oder der Anlage zum RVG (Gerol* / Schmid* Kommentar).

    :gruebel: War doch so, oder?

  • Nein - § 1 RVG.
    Auch für "Rechtsberater" die nicht RA sind, gilt es nicht (Gerold/Schmidt § 1 RdNr. 1 )
    Ich würde mir erläutern lassen, wonach er dazu befugt sein soll - eventuell im Hinblick auch auf das Rechtsberatungsgesetz (§ 1 Absatz 2 RBerG) ?

  • @ Kummertante:
    War das zu BRAGO-Zeiten auch so? Ich habe leider keinen BRAGO-Kommentar mehr hier. Aber ich meine, dass Rechtsbeistände nach BRAGO abrechnen konnten.
    Wenn dem nicht so war, darfst Du mich gerne :indiefres oder aber ich lade Dich auf einen :cup: ein.

  • Da kann ich mich ja gleich mal anschließen:

    Ich habe Gebühren eines Rechtsbeistandes, der hier ebenfalls nach RVG abgerechnet.

    Dieser wird auch im Vollstreckungsbescheid als Vertreter genannt...

    Sind seine Kosten dann tatsächlich nach RVG abzurechnen? Kommt mir irgendwie komisch vor.

    Hat es Einfluss darauf, wenn er in seinem Briefkopf schreibt: "Mitglied der RA-Kammer XY" - er ist aber definitv kein RA... :gruebel:



  • durch #4 erledigt ?



  • Jepp - Ein Blick ins Gesetz erleichtert ... :unschuldi
    Danke! :D

  • Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 RVG stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer einem Rechtsanwalt im Sinne des RVG gleich. Andere Mitglieder sind die sogenannten Kammerrechtsbeistände oder verkammerten Rechtsbeistände. Deshalb gilt das RVG auch für diese Rechtsbeistände (Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, Kommentar zum RVG, 1. Auflage, § 1 Rdnr. 11).

    Wenn auf dem Schreiben irgendwo steht, dass der Rechtsbeistand Mitglied der Rechtsanwaltskammer X,Y ist, ist die Sache klar. RVG gilt. Sonst würde ich nachfragen, welcher Kammer er angehört und ggf. von der Kammer bestätigen lassen. Falls er keiner Kammer angehört, gilt das RVG nicht und er hat ein Problem mit dem brandneuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), früher Rechtsberatungsgesetz. Eventuell StA als die für die Verfolgung der OWi nach RDG zuständige Stelle unterrichten.

  • Interessant auch folgende Fundstelle:

    Die Vergütung der verkammerten Rechtsbeistände richten sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 RVG).

    Rechtsbeistände, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, Rentenberater, Versicherungsberater, vereidigte Versteigerer und Rechtskundige in einem ausländischen Recht berechnen ihre Vergütung ebenfalls nach dem RVG.

    Art. 4 Abs. 33 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sieht vor, dass in Art. IX Abs. 1 Satz 1 KostÄndG die Wörter "Die Bundsgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Wörter "Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ersetzt werden.

    "Für Personen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist", regelt Art. IX Abs. 1 Satz 1 KostÄndG zukünftig, die sinngemäße Anwendung des RVG.

    Art. IX Abs. 1 Satz 1 KostÄndG gilt nicht für Frachtprüfer und Inkassobüros (Art. IX Abs. 2 KostÄndG).

    http://www.rechtsbeistand.de/gebuhren.html

  • Und ändert sich zum 01.07. d.J. durch das Rechtsbesorgungsgesetz: Da kann wohl jeder, der fremde Rechtsgeschäfte erledigt, nach RVG abrechnen.

    Haut mich, wenns nicht stimmt (und ihr euch traut) ich habe den Text nicht hier.

  • Ich muss das Thema noch mal aufwärmen:

    Hab ich das jetzt richtig verstanden - es reicht, dass der Rechtsbeistand in seinem Briefkopf stehen hat "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" um die Vorraussetzungen des § 1 I 3 RVG zu erfüllen?!?!

    Und selbst wenn er KEIN Mitglied wäre, bekommt er trotzdem Gebühren nach RVG?

    Da kann ja jeder kommen und sich Rechtsbeistand nennen......:gruebel:

    In meiner Akte fordert der RB doch tatsächlich eine Entschuldigung, weil ich höflich um einen Nachweis seiner Mitgliedschaft in der RA-Kammer ersucht habe......:eek:

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Er muß schon tatsächlich Mitglied sein.

    Du könntest Dir ja auch ein Schild an die Tür hängen

    Tina
    [irgendwas Tolles einsetzen]

    und wirst dadurch definitiv nicht zu dem, was da Tolles eingefügt werden könnte.

  • Nach § 1 I 3 RVG sind "andere Mitglieder der RAK" dem RA gleichzustellen. Der Typ soll also keine Entschuldigung verlangen, sondern den Nachweis führen und gut ist´s. Ferner soll er sich mit dem Wortlaut des § 1 I RVG auseinandersetzen. Wenn sein Standesdünkel angekratzt ist, ist das allein sein Problem. Auch für das KFV gilt der Beibringungsgrundsatz, so das der RB gefordert ist, seine Berechtigung zur Abrechnung nach dem RVG nachzuweisen. So einfach ist das!


    § 1
    Geltungsbereich
    (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

  • Aber du könntest dich ja auch auf-der-linie von der Eigenschaft überzeugen, die Kammern in NRW haben doch ihre Mitgliederlisten auf-die-Linie gebracht.

  • Die Mühe, ihn online in den Eintragungen der brak zu suchen hatte ich mir -erfolgslos- sogar schon gemacht.....
    Ich war ja auch der Meinung, er müsse mir einen Nachweis bringen, allerdings.....wenn ich einen Antrag von dem RA habe, der im Verfahren aufgetreten ist, frage ich ja auch nicht nach: "Bist Du auch wirklich Anwalt?! Zeig doch mal Dein Diplom und Deine Zulassung....."

    Was wäre denn nun, wenn er NICHT Mitglied einer RAK ist?

    Wenn mir einer schon so kommt, möchte ich gerne ganz sicher sein....:teufel:!

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Wenn er kein RAK-Mitglied ist, dann fällt er nicht unter die oben genannte Vorschrift mit der Folge, dass für ihn das RVG nicht anwendbar ist. Fertig! Anderenfalls möge er die Nachweise liefern. Die Bezeichnung "Rechtsbeistand" für sich allein ist dabei sicherlich nicht hilfreich.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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