Umfang Prozesskostenhilfe in der Zwangsvollstreckung

  • Der Schuldner ist doch orginärer weiterer Kostenschuldner. Warum soll sich die PKH eines anderen Kostenschuldners (Ast.) darauf auswirken? Das kann ich mir jetzt schlecht vorstellen, habe aber keinen ZPO-Kommentar zur Hand. Ich vermute, daß bis zur Kostengrundentscheidung im Zivilverfahren die andere Seite vor der Inanspruchnahme einstweilen geschützt sein soll.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Schuldner ist doch orginärer weiterer Kostenschuldner. Warum soll sich die PKH eines anderen Kostenschuldners (Ast.) darauf auswirken? Das kann ich mir jetzt schlecht vorstellen, habe aber keinen ZPO-Kommentar zur Hand. Ich vermute, daß bis zur Kostengrundentscheidung im Zivilverfahren die andere Seite vor der Inanspruchnahme einstweilen geschützt sein soll.



    :daumenrau

    Der Eigentümer ist Kostenschuldner, § 3 Nr. 4 KostO.

  • Will mich als "Vollstrecker" auch mal hier zu Wort melden.

    -Wenn ich PKH bewillige wird immer im Beschluss angegeben, welche Maßnahmen von der PKH umfasst sein sollen, eine pauschale Bewilligung scheidet aus.

    -Eine Bewilligung nebst Beiordnung eines RA stellt für mich eher die Ausnahme als die Regel dar.

    -Bezüglich der Kosten sehe ich es auch so wie oben geschrieben.

  • Ich schiebe diesen Thread nochmal nach oben:

    VKH für die Eintragung der ZwSiHyp wurde unter Beiordnung bewilligt. Jetzt kommt der Vergütungsfestsetzungsantrag. Die Gerichtskosten wurden bereits gegen den Eigentümer/Schuldner gem. § 3 KostO zum Soll gestellt.

    Habe ich das nun richtig verstanden?
    Ich setze nun die Vergütung für den RA fest, weise sie an und ziehe sie dann vom Eigentümer/Schuldner ein??? :gruebel:

  • ja, leider, so ärgerlich das für 100 % Solum-Arbeiter ist, denn auf den Solum-Rechnern sind -zumindest bei uns- die Eureka-Verfahren nicht abrufbar und das aktuelle Wissen der PKH/VKH-Fachleute haben Grundbuchrpfl. oft auch nicht

  • Ich bin verwirrt!

    Dass ich mir die ausgezahlte Vergütung gleich vom Schuldner/Eigentümer "wiederhole" ist dann wohl gleichzeitig die Feststellung des Übergangs auf die Staatskasse!?

    In C- und F-Sachen ist ja für die Vergütungsfestsetzung die Geschäftsstelle zuständig und in GB-Sachen auch? Oder hat da Der Rpfl. das "Vergnügen"?

  • Wie schade, dass der Thread irgenwann im Sande verlaufen ist.

    Stehe vor der selben Frage: Habe als GBA PKH unter Beiordnung bewilligt, nun liegt mir der Festsetzungsantrag vor.

    1. Zahle ich als GBA- Rpfl. nun die RA-Vergütung aus ?? :confused:

    2. Kann ich im Anschluss die Kosten gegen den Eigentümer (Schuldner) zum Soll stellen ?? :confused:

    :gruebel::gruebel: Fragen über Fragen. Bitte um Erfahrungsaustausch :D

  • Wie schade, dass der Thread irgenwann im Sande verlaufen ist.

    Stehe vor der selben Frage: Habe als GBA PKH unter Beiordnung bewilligt, nun liegt mir der Festsetzungsantrag vor.

    1. Zahle ich als GBA- Rpfl. nun die RA-Vergütung aus ?? :confused:

    2. Kann ich im Anschluss die Kosten gegen den Eigentümer (Schuldner) zum Soll stellen ?? :confused:

    :gruebel::gruebel: Fragen über Fragen. Bitte um Erfahrungsaustausch :D

    1. Nein, als UdG des gehobenen Dienstes.:D

    2. Dazu müßte es zunächst einen Übergang auf die Staatskasse nach § 59 RVG gegeben haben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • zu FED:

    Zunächsteinmal lieben Dank für die Antwort.
    Ich erlaub' mir allerdings den freundlichen Hinweis, dass "UdG des gehobenen Dienstes" wohl doppeltgemoppelt sein dürfte. :D :D *Klugscheissermodus aus*


    Nun gut, dass ich den Anspruch nur geltend machen kann, sofern es einen Übergang gibt, das war mir klar und habe ich als bekannt vorausgesetzt,
    die Frage ist allerdings: Gibt es einen Übergang ?

    Hatte der beigeordnete RA einen Anspruch gegen den Eigentümer auf Zahlung der Kosten, die er für die Eintragung der ZwaSiHyp. produziert hat ??
    Wenn ja, woher ?

    VLG Tina

  • der Schuldner haftet kraft Gesetztes für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, § 788 ZPO.
    Daraus folgend hat der Gl. gegen den Schuldner einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten.

    Was ist an Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des gehobenen Dienstes doppelt gemoppelt????

  • Ich komme auf diesen Thread mal zurück:

    Ich möchte PKH ohne Raten bewilligen und Zwasis für Unterhaltsgläubiger eintragen. Ein Rechtsanwalt soll nicht beigeordnet werden. Gläubigerinnen meiner Zwasis sind die mj. Kinder des Eigentümers, vertreten durch die Kindesmutter und diese wiederum vertreten durch das Jugendamt als Beistand. Der Vater = Grundstückseigentümer zahlt keinen Unterhalt. Mir liegt ein Titel im vereinfachten Unterhaltsverfahren des Familiengerichts gegen den Vater vor.

    1) Muss ich in Grundbuchsachen VKH bewilligen (oder PKH)?

    2) Ich suche gerade nach einer Formulierung für den Beschluss. Habt ihr für eine PKH/VKH-Bewilligung für die Eintragungskosten im Grundbuch einen Formulierungsvorschlag?

    3) Würdet ihr auch die Mutter als Prozessstandschafterin, vertr. drch das Landratsamt als "Gläubigerzusatz" eintragen?
    4) Muss mein VKH-Beschluss zusammen mit der Eintragungsmitteilung mit dem Vollstreckungstitel verbunden werden?

    5) Muss bei Beantragung weiterer Zwasis infolge Fälligwerden der nächsten Unterhaltsrückstände dann jedes mal wieder ein neuer VKH-Beschluss gefasst werden?

    LG el_mar

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!