Umfang Prozesskostenhilfe in der Zwangsvollstreckung

  • Hallo zusammen.


    Ich habe folgendes Problem:

    Durch PfÜB wurde der Anteil an einer Erbengemeinschaft nebst Auseinandersetzungsanspruch gepfändet. Es stellt sich heraus, dass die Erbmasse im wesentlichen nur aus Grundstücken besteht. Damit der gutgläubige Erwerb im Falle einer Veräußerung zu Lasten des Gläubigers verhindert wird, soll die Pfändung ins Grundbuch eingetragen werden. Der Gl- Vertreter möchte jetzt wissen, ob die Eintragungskosten ( Grundbuchkosten) von der PKH - Bewilligung für die Zwangsvollstreckung erfasst sind???

  • Keine Ahnung?
    Das sollten aber unsere Grundbuchler wissen, wenn nicht dann den Thread bitte wieder zurück oder ins PKH-Subforum schicken.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Aus dem Bauch heraus würde ich die Erstreckung der für die ZV bewilligte PKH auf die GB-Eintragung verneinen, habe allerdings so einen Fall noch nicht gehabt.
    Soll der Gläubigervertr. doch für die Eintragung separat PKH beantragen!
    PKH bewilligen können wir im GBA auch.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich meine, einen solchen Fall schon ´mal gehabt zu haben. Für die PKH-Bewilligung, in welcher das GBA Vollstreckungsorgan ist, ist das GBA als Vollstreckungsgericht funktionell zuständig. Das "normale" Vollstreckungsgericht kann nur PKH für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen innerhalb des Gerichtsbezirks bewilligen, § 119 II ZPO.

    Ich meine, dass in der Kommentierung zu § 119 ZPO hierüber etwas stehen müsste...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Aber wird die Pfändung des Miterbenanteils durch das Grundbuchamt als Vollstreckungsgericht eingetragen?
    Gepfändet wird ja mittels PfÜB durchs "normale" Vollstreckungsgericht. Die Eintragung (auf welcher grundbuchrechtlichen Grundlage eigentlich?) ist doch nur deklaratorischer Natur, um eben einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb zu verhindern.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Stümmt... :oops:

    Mein damaliger Fall bezog sich auf die Eintragung einer SiHyp.

    Die Eintragung hier entspricht ja nur dem Vollzug der VM (wie die Zustellung des Pfüb). Diese müsste m.E. von der PKH des Pfübs umfasst sein (Bauchgefühl) ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich würde emerson zustimmen und die Erstreckung ebenfalls verneinen. Die Eintragung der Pfändung ist zwar zulässig, aber nicht notwendige Voraussetzung für die wirksame Pfändung des Erbanteils, daher erstreckt sich die PKH-Bewilligung für den Pfüb nicht ohne besondere Bestimmung auf die Eintragung der Pfändung.

    Aber sicher bin ich mir letztlich auch nicht.

  • Ich würde meinen, dass die grundbuchberichtigende Eintragung der Pfändung noch zur Zwangsvollstreckung gehört. Denn deren hauptsächlicher Sinn ist es ja auch, dass ein gutgläubiger Erwerb zu Lasten des Pfändungsgläubigers verhindert wird.

  • M.E. ist die Eintragung der Pfändung keine Eintragung des GBA als Vollstreckungsgericht. Es wird ja nur im Wege der Grundbuchberichtigung der außerhalb des Grundbuchs eingetretene Rechtszustand verlautbart.

    Ich gebe aber ehrlich zu, dass ich mir auch nicht ganz sicher bin. ;)

    Life is short... eat dessert first!

  • Nein, sondern dass sie bereits bewilligt ist (und sich auf die GB-Sachen mit erstreckt).




    Interessanter Gedanke, dem ich mich anschließen könnte.
    In der Praxis wird aber nicht selten mit dem Antrag auf Eintragung der Pfändung PKH beantragt. Muss ich diesen Antrag dann zurückweisen, wenn ich positiv Kenntnis davon habe, das für den Pfüb bereits PKH bewilligt wurde? :confused:
    In der Regel habe ich als Grundbuchrechtspfleger davon keine Kenntnis, da mit dem Antrag ja nur der Pfüb vorgelegt wird.

  • Guten Morgen an alle,

    muss den Fred noch mal rauskramen, weil ich dazu nix weiter gefunden hab.

    RA beantragt Eintragung einer Zwasihyp sowie PKH für seinen Mandanten unter seiner Beiordnung.

    Mit der Bewilligung von PKH ist ja soweit alles klar aber:
    wird im Grundbuch ein RA beigeordnet?

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Das haben wir schon mal irgendwo diskutiert (ich suche jetzt mal nicht). Eine einheitliche Linie kam dabei nicht heraus, von "Nicht beizuordnen, kann der Gläubiger unproblematisch hier beim GBA-Rechtspfleger/Geschäftsstelle bzw. bei der RAST machen" bis "Wird beigeordnet - nachdem Anwälte das regelmäßig schon vergeigen, kann man nicht erwarten, dass ein Nichtjurist das hinbekommt" wurde alles vertreten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ok, hab jetzt doch noch was dazu gefunden, hab es wahrscheinlich vorher einfach mit den falschen Suchbegriffen probiert. :oops:

    Nur noch mal zur praktischen Handhabung:

    Die Eintragungskosten für die Zwasihyp stelle ich statt dem Antragsteller dem Eigentümer=Vollstreckungsschuldner in Rechnung.

    Wenn Beiordnung erfolgt ist, dann bekommt der RA seine Vergütung auf entsprechenden Antrag hin aus der Staatskasse gezahlt; Festsetzung macht das GB-Amt.
    Und die ausgezahlte PKH-Vergütung kann ich dann auch nach § 788 ZPO gegen den Eig./Schuldner zum Soll stellen?

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Wenn Eigentümer und Antragsteller "arm" sind, berechne ich keine Kosten.
    (bei Eigentümer fruchtlose Vollstreckung aus eingereichten Vollstreckungsunterlagen bekannt; bei Antragsteller PKH)
    Begründung: Kosten nicht beitreibbar!

  • Ich hab zur PKH auch ne Frage:

    Wenn ich dem Antragsteller für die Eintragung der Zwangshypothek PKH ohne Raten bewillige ist dann nicht auch der Schuldner/Eigentümer einstweilen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit, § 122 Abs. 2 ZPO?

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