Sicherungshypothek aufgrund Ersuchen des Finanzamts

  • Hallo,

    kurze Frage:
    Ich soll auf einem Erbbaurecht eine Sicherungshypothek aufgrund Ersuchens für das Finanzamt eintragen. Die Belastung des Erbbaurechts bedarf der Zustimmung der Erbbaurechtsausgeberin. Ersetzt das Ersuchen auch diese Zustimmung oder muß ich die gesondert anfordern.
    Vielen Dank.

    Gruß
    Ron

  • Wichtig:

    die Zustimmung des Grundstückseigentümers ist eine grundbuchrechtl. Eintragungsvoraussetzung, keine vollstreckungsrechtl.; daher: rangwahrende Zw.-Vfg. möglich.

  • Davon ausgehend, dass Erbbaurechtsausgeber und Gläubiger nichr identisch sind, muss der Erbbaurechtsausgeber der Belastung zustimmen. s. auch Schöner/Stöber Rdnr. 1794

  • M.E. muss die Zustimmung zwar vorliegen, sie braucht bei einem Vollstreckungsersuchen aber nicht nachgewiesen werden, da die Verantwortung für die Vollstreckungshandlung allein bei der ersuchenden Behörde liegt. Dem GBA steht da in so einem Fall m.E. keine Prüfungsbefugnis bzw. -pflicht zu.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. muss die Zustimmung zwar vorliegen, sie braucht bei einem Vollstreckungsersuchen aber nicht nachgewiesen werden, da die Verantwortung für die Vollstreckungshandlung allein bei der ersuchenden Behörde liegt. Dem GBA steht da in so einem Fall m.E. keine Prüfungsbefugnis bzw. -pflicht zu.



    Wenn man dieser Ansicht folgen will, muß sich aber das Vorliegen der Zustimmung aus dem Ersuchen ergeben.

  • M.E. muss die Zustimmung zwar vorliegen, sie braucht bei einem Vollstreckungsersuchen aber nicht nachgewiesen werden, da die Verantwortung für die Vollstreckungshandlung allein bei der ersuchenden Behörde liegt. Dem GBA steht da in so einem Fall m.E. keine Prüfungsbefugnis bzw. -pflicht zu.



    a.A mit umfangreichen weiteren Nachweisen:
    Böttcher, Zwangsvollstreckung im Grundbuch, Rn 55.

  • M.E. muss die Zustimmung zwar vorliegen, sie braucht bei einem Vollstreckungsersuchen aber nicht nachgewiesen werden, da die Verantwortung für die Vollstreckungshandlung allein bei der ersuchenden Behörde liegt. Dem GBA steht da in so einem Fall m.E. keine Prüfungsbefugnis bzw. -pflicht zu.



    M. E. falsch, da es sich bei der Zustimmung um eine grundbuchrechtliche Eintragungsvoraussetzung handelt und nicht um eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung.

  • Ich stimme grundsätzlich Ulf zu, da das Ersuchen auch die Zustimmungen Dritter ersetzt.

    Ich würde aber dennoch bei der ersuchenden Behörde telefonisch nachfragen, ob die Zustimmung des Eigentümers dort vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, dann ist das Ersuchen widersprüchlich. Dieser Widerspruch ist dem GBA dann bekannt und insoweit zu beachten.

    an HorstK:
    Das Buch von Böttcher habe ich leider nicht, steht jetzt aber auf meiner Wunschliste für die nächste Bestellung. Hast Du denn eine Fundstelle für Rechtsprechung oder Literatur, die im Rpfleger, NJW oder FGPrax zu finden ist?

  • M.E. muss die Zustimmung zwar vorliegen, sie braucht bei einem Vollstreckungsersuchen aber nicht nachgewiesen werden, da die Verantwortung für die Vollstreckungshandlung allein bei der ersuchenden Behörde liegt. Dem GBA steht da in so einem Fall m.E. keine Prüfungsbefugnis bzw. -pflicht zu.



    M. E. falsch, da es sich bei der Zustimmung um eine grundbuchrechtliche Eintragungsvoraussetzung handelt und nicht um eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung.


    Ich finde, das ist kein Argument. Denn bekanntlich können auch grundbuchrechtliche Voraussetzungen durch ein förmliches Ersuchen ersetzt werden. Allein daran kann man es daher IMO nicht fest machen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich stimme Ulf zu. Auch bei einem Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts prüfe ich in Wohnungseigentumssachen nicht die vorliegende Zustimmung des Verwalters (soweit erforderlich). Dies ist Sache der ersuchenden Behörde.


  • Ich finde, das ist kein Argument. Denn bekanntlich können auch grundbuchrechtliche Voraussetzungen durch ein förmliches Ersuchen ersetzt werden. Allein daran kann man es daher IMO nicht fest machen.



    Ist § 15 ErbbauVO ein besseres Argument?


    Ich würde sagen, das ist jedenfalls des Pudels Kern:

    Ersetzt das förmliche Ersuchen auch dieses Erfordernis des § 15 ErbbauVO oder nicht.

    Und damit wären wir dann wieder am Anfang der Diskussion.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wird Beck wohl in der nächsten Lieferung austauschen (hoffentlich...)


  • Ersetzt das förmliche Ersuchen auch dieses Erfordernis des § 15 ErbbauVO oder nicht.

    Und damit wären wir dann wieder am Anfang der Diskussion.



    Letzter Versuch ;)

    Aus dem MüKo:

    Aus § 15 ergibt sich, dass das Grundbuchamt von Amts wegen nicht nur den Nachweis der Zustimmung überprüfen muss, sondern auch, ob überhaupt eine Vereinbarung gemäß § 5 getroffen ist. Wegen § 15 ist die Zustimmungserklärung (Begriff vgl. § 5 RdNr. 4) in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. oder der rechtskräftige Ersetzungsbeschluss gemäß § 7 Abs. 3 vorzulegen

  • Ja, diese "Kommentierung", die kaum mehr als eine Widergabe des Gesetzestextes ist, kenne ich. Sie geht auf unser Problem aber nicht wirklich ein.

    Die Befürworter der Vorlagepflicht sind dann aber hoffentlich auch so konsequent und verlangen die Zustimmung auch beim Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts auf Eintragung des Erstehers - nicht nur beim ErbbauR sondern auch bei WEG, sofern nicht dafür eine befreiende Ausnahme im GB eingetragen ist.

    Ulf

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