Gerichtskosten im Vollstreckungsbescheid - Berücksichtigung KFB?

  • Gutem Morgen,

    In einem erlassenen Vollstreckungsbescheid sind bereits Gerichtskosten nach §§3, 34 Nr.1110 KV GKG aufgeführt 44,50 €. Die gesamten Gerihctskosten belaufen sich auf 267,00 €, gefordert werden vom Gegner noch 222,50 €.
    In seinem Kostenfestsetzungsantrag verlangt der Klägervertreter die vollen 267,00 € nochmal, der Einspruch gegen den Vollstreckungsbecheid wurde durch Urteil als unzulässig verworfen.
    Kann der Klägervertreter die vollen Gerichtskosten denn verlangen, wenn denn schon 44,50 € tituliert sind?

  • Klares Nein, wenn der Einspruch verworfen ist, kann der RA noch aus dem VB vollstrecken, also erhält er daraus 44,50 € und die restlichen 222,50 € sind im KFB festzusetzen.
    Ist auch die Verfahrensgebühr doppelt?

  • Klares Nein, wenn der Einspruch verworfen ist, kann der RA noch aus dem VB vollstrecken, also erhält er daraus 44,50 € und die restlichen 222,50 € sind im KFB festzusetzen.
    Ist auch die Verfahrensgebühr doppelt?


    Die vollen 267 gibt es natürlich nicht, da 44,50 bereits tituliert sind. Diese 222,50 mußte der Kl ja auch nur für das streitige Verfahren nachzahlen. Absetzen, ein Satz im KFB. Haben fertig.

  • Kann der Klägervertreter die vollen Gerichtskosten denn verlangen, wenn denn schon 44,50 € tituliert sind?



    Natürlich nicht! Mach einen Hinweis an den Kl.-Vertr., dass die Gerichtskosten des Mahnverfahrens bereits im VB berücksichtigt wurden und daher beabsichtigt ist im KFB nur die weiteren Gerichtkosten über 222,50 € festzusetzen. Vielleicht handelt es sich auch nur um ein Versehen.

  • Gutem Morgen,

    In einem erlassenen Vollstreckungsbescheid sind bereits Gerichtskosten nach §§3, 34 Nr.1110 KV GKG aufgeführt 44,50 €. Die gesamten Gerihctskosten belaufen sich auf 267,00 €, gefordert werden vom Gegner noch 222,50 €.
    In seinem Kostenfestsetzungsantrag verlangt der Klägervertreter die vollen 267,00 € nochmal, der Einspruch gegen den Vollstreckungsbecheid wurde durch Urteil als unzulässig verworfen.
    Kann der Klägervertreter die vollen Gerichtskosten denn verlangen, wenn denn schon 44,50 € tituliert sind?



    Wenn ein Vorschuss von 267 € gezahlt wurde, sollten 222,50 € verrechnet werden und lediglich dieser Betrag kann dann auch noch im KFV berücksichtigt werden...
    Wenn vom Gegner jedoch die 222,50 € gefordert werden - ich verstehe das mal so, dass er eine entspr. Kostenrechnung vom KB erstellt wurde - würde ich beim RA mal anfragen, wieso er 267,00 € fordert...
    Die titulierten 44,50 € können im KFV wohl nicht mehr berücksichtigt werden...

  • Klares Nein, wenn der Einspruch verworfen ist, kann der RA noch aus dem VB vollstrecken, also erhält er daraus 44,50 € und die restlichen 222,50 € sind im KFB festzusetzen.
    Ist auch die Verfahrensgebühr doppelt?



    :zustimm:

  • Ich habe hier ein ähnliches Problem.

    Einspruch gegen VB, Urteil: Der VB wird aufrechterhalten soweit der Bekl. zur Zahlung von ... (Hauptforderung) nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Mahnkosten verurteilt worden ist.

    Im Übrigen wird der VB aufgehoben (wegen einiger Zinsen) und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Bekl.

    Wie seht Ihr das bzgl. der bereits im VB enthaltenen Gerichtskosten? Sind sie jetzt noch tituliert? Entsprechendes würde ja auch für die Verfahrensgebühr des PB gelten. Meine Dez. konnte mir da auch nicht weiterhelfen.

  • Man muss sich in solchen Fällen zwangsläufig an den genauen Wortlaut halten. Da der VB hinsichtlich der Verfahrenskosten nicht aufrecht erhalten wurde, fallen diese unter die Aufhebung und sind insgesamt neu zu bescheiden.

  • Genau: Alles klar, keiner weiß Bescheid. :nixweiss:
    Zumindest sind sie aber unschädlich. :wechlach:

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