Ich meine: Wenn jemand durch einen gerichtlichen Hinweis (überhaupt oder mehr) Erlös bekommt, bekommt ein anderer Berechtigter aus dem Teilungsplan zwangsläufig weniger.
Sicherungshypothek nach ZV-Vermerk
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Kermit -
15. April 2008 um 18:41
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Wenn "jemand" das Geld normal zustehen würde, ist das ok.
Für Behörden gilt § 25 VwVfG. Gemäß Absatz 1 ist man verpflichtet, auf aus Unwissenheit oder versehentlich vergessene Anträge oder Erklärungen hinzuweisen...
Das scheint bei Gericht anders zu sein
Nachtrag:
Wenn man in Onkel Kurts ZVG-Handbuch (8.Aufl.) die Randziffer 3a liest, kann man dem Text entnehmen, dass es auch im Vollstreckungsverfahrensrecht eine Aufklärungspflicht gibt... -
Habe ich jetzt einen Knoten im Kopf?
Die Rangklasse 6 ist doch relativ. Wenn III/5 betreibt, liegt dessen Beschlagnahmezeitpunkt klar nach der Eintragung von III/4, dh für III/5 fällt III/4 in die Rangklasse 4, für III/3 fällt III/4 in die Rangklasse 6.
Auch wenn das Recht III/4 nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen wurde???? Damit dürfte ich doch nur auf Anmeldung berücksichtigen oder!?
Da meint ich mit "relativ". Gegenüber III/5 fällt III/4 in die Rangklasse 4. III/5 kann auch aus dem Grundbuch entnehmen, dass da III/4 vor ihm steht. Und trotzdem sollte III/4 kein Geld bekommen sondern III/5?
Zum Glück hatte ich diese Fallgestaltung noch nicht... -
Wenn "jemand" das Geld normal zustehen würde, ist das ok.
Für Behörden gilt § 25 VwVfG. Gemäß Absatz 1 ist man verpflichtet, auf aus Unwissenheit oder versehentlich vergessene Anträge oder Erklärungen hinzuweisen...
Das scheint bei Gericht anders zu sein
Nachtrag:
Wenn man in Onkel Kurts ZVG-Handbuch (8.Aufl.) die Randziffer 3a liest, kann man dem Text entnehmen, dass es auch im Vollstreckungsverfahrensrecht eine Aufklärungspflicht gibt...Unsere Aufklärungspflicht ergibt sich aus der ZPO (§ 139). Man muss aber aufpassen, dass das nicht zu Parteiverrat mutiert.
Nachtrag: Das Geld steht immer jemandem zu.
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Unsere Aufklärungspflicht ergibt sich aus der ZPO (§ 139). Man muss aber aufpassen, dass das nicht zu Parteiverrat mutiert..........
Parteiverrat (bist du denn parteiisch)? Als ausgebooteter Gläubiger III/4 würde ich durch den unterlassenen Hinweis eher einen Schadensersatzaspekt sehen....
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Unsere Aufklärungspflicht ergibt sich aus der ZPO (§ 139). Man muss aber aufpassen, dass das nicht zu Parteiverrat mutiert..........
Parteiverrat (bist du denn parteiisch)? Als ausgebooteter Gläubiger III/4 würde ich durch den unterlassenen Hinweis eher einen Schadensersatzaspekt sehen....
Und der aufgrund des Hinweises ausgebootete??
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Als ausgebooteter Gläubiger III/4 würde ich durch den unterlassenen Hinweis eher einen Schadensersatzaspekt sehen....
Der "ausgebootete" Gl., der, entgegen der Verahrensnormen des ZVG, per Postzustellungsurkunde den Hinweis des Gerichts erhalten hat, dass er seine nach ZV-Vermerk eingetragenen Rechte ausdrücklich zum Verfahren anmelden muss, damit sie berücksichtigt werden, sollte über Schadensersatz nachdenken....
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Nachdenken kann man über vieles...
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