Gerichtskosten nach Tod

  • Ich stelle meine Frage jetzt einfach mal an dieser Stelle, da sie zum Thema "Gerichtskosten nach Tod" passt. Mit der Suchfunktion war ich leider nicht erfolgreich.

    In meinem Verfahren ist die Betreute 2 Wochen nach der Anordnung verstorben, Nachlasspflegschaft wurde angeordnet.
    Bei Betreuungsbeginn war neben einer Eigentumswohnung noch Giroguthaben von rund 15.000,- EUR vorhanden.
    Die Betreute befand sich bei Betreuungsbeginn in der Klinik, wurde wenige Tage später in die Kurzzeitpflege verlegt, wo sie dann verstarb.
    Daher galt die ETW meines Erachtens bei Fälligkeit der Jahresgebühr noch als selbstbewohnt, was dann für mich bedeuten würde: Vermögen < 25.000,- EUR, ohne Kosten, weglegen.

    Allerdings stolpere ich gerade über die Vorbemerkung 1.1 (1) KV GNotKG:
    In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,- EUR beträgt; der in §90 Abs.2 SGB XII genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.

    Bedeutet das dann im Umkehrschluss, dass wenn ich Kosten von Erben oder Nachlasspfleger erhebe die Vorbemerkung nicht angewandt wird?
    In meinem Verfahren würde ich eine Kostenrechnung ja nun nichtmehr an die Betreute selbst, sondern an den Nachlasspfleger richten.
    Und die ETW war zwar bei Fälligkeit noch selbstbewohnt, aber ja an und für sich bereits vorhanden und ist seit dem Tod der Betreuten nichtmehr selbstbewohnt. Eigentlich sollte durch die Nichtberücksichtigung der selbstbewohnten Immobilie doch quasi der Wohnraum des Betreuten geschützt werden, aber irgendwelche Erben wären ja in dieser Hinsicht nicht schützenswert?
    Andererseits kann es eigentlich nicht sein, dass ich bei der Prüfung ob/in welcher Höhe die Jahresgebühr angefallen ist, vor bzw. nach dem Tod der Betreuten zu einem anderen Ergebnis komme, denn die Fälligkeit war ja bei Anordnung.
    Irgendwie hab ich da einen Knoten in meinem Kopf...

  • Ich schließe mich hier mal gerade an..

    Folgender Fall:
    Betreuung wurde auf einstweiligem Wege durch ein anderes Gericht angeordnet, da sich der Betreute dort in einer vollstationären Pflegeeinrichtung befand. Anschließend wurde das Verfahren zum hiesigen Gericht abgegeben. Kurz darauf teilte die Betreuerin mit, dass es eine Vorsorgevollmacht zugunsten der Ehefrau des Betroffenen gibt. Die Betreuung wurde sodann hier aufgehoben.
    Es wurde anschließend die Betreuerin gebeten mitzuteilen wie hoch das Vermögen des Betreuten war, um die Kosten zu erheben. Aufgrund der Kürze der Zeit hatte sie keine Einsicht in die Konten und verwies uns auf die Ehefrau. Diese teilte mit, dass der Betreute mittlerweile verstorben war und wir den Wert aus der Wertfestsetzung der Nachlassakte entnehmen sollen.
    Hierin wurde die Eigentumswohnung hälftig berücksichtigt.

    Kann ich die jetzt hier überhaupt mit berücksichtigen? Ohne diese würde ich unter dem Wert von 25.000,00 Euro liegen.

    Vielen Dank schonmal :)


  • Hierin wurde die Eigentumswohnung hälftig berücksichtigt.

    Kann ich die jetzt hier überhaupt mit berücksichtigen?

    Das kommt darauf an, ob das Haus nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als geschütztes Vermögen anzusehen ist oder nicht, wegen Vorbemerkung 1.1 GNotKG.
    Haben er und/oder seine Ehefrau darin gewohnt? Im Sachverhalt steht zwar, dass er in einer Einrichtung war, aber es wurde ja trotzdem an euch abgegeben.

  • Das Verfahren lief hier nur sehr kurz.. In der Zeit hat er sich jedoch in zwei verschiedenen Einrichtungen (Krankenhaus und Rehazentrum) befunden, diese waren aber nicht auf Dauer angelegt. Ob so etwas beabsichtigt war, kann ich nicht sagen. Es war jedoch wohl noch von einem gewöhnlichen Aufenthalt im hiesigen Bezirk aufgrund der Eigentumswohnung anzunehmen. Die Frau wohnt dort auch weiterhin.

  • LG Ravensburg, Beschluss vom 03.12.2015 - 2 T 87/2015 -

    Am 31.08.2015 wurde ein vorläufiger Betreuer bestellt. Am 26.10.2015 wurde die vorläufige Betreuung aufgehoben. Das Betreuungsgericht hat unter Berufung auf § 81 FamFG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Der Bezirksrevisor hat hiergegen Beschwerde eingelegt.

    Das LG führt u.a. aus:
    Bei der vom Betreuungsgericht zu treffenden Kostenentscheidung hatte dieses im Rahmen des § 81 Abs. 1 FamFG und der richterlichen Unabhängigkeit das eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dabei kann auch gemäß § 81 Abs. 1 S 2 FamFG die Nichterhebung von Kosten angeordnet werden (Korintenberg/Fackelmann KV Nr. 11100 KV Rn. 29), wodurch gegebenenfalls auch die Benennung eines Kostenschuldners entbehrlich wird.
    Die Kammer hält die seitens des Betreuungsgerichts vorgenommene Ermessensausübung im Rahmen der angegriffenen Entscheidung für rechtsfehlerfrei und sachgerecht.
    Für mutwillig veranlassten Mehraufwand hat der Gesetzgeber in § 81 FamFG als Sollvorschrift die Auferlegung von Kosten auf den veranlassenden Beteiligten vorgesehen. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Betreuungsgericht im Umkehrschluss einen besonders geringen Umfang bzw. Aufwand der vom Betroffenen gerade nicht mutwillig veranlassten betreuungsgerichtlichen Tätigkeit als Kriterium für ein Absehen von der Erhebung von Kosten heranzieht. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass nach Aktenlage die Betroffene noch nicht persönlich angehört wurde, keine Konsultation der Betreuungsbehörde stattfand und auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers noch nicht erfolgte.

    vgl. auch
    https://www.rechtspflegerforum.de/sh...gericht/page11
    dort #214 ff

  • Das Verfahren lief hier nur sehr kurz.. In der Zeit hat er sich jedoch in zwei verschiedenen Einrichtungen (Krankenhaus und Rehazentrum) befunden, diese waren aber nicht auf Dauer angelegt. Ob so etwas beabsichtigt war, kann ich nicht sagen. Es war jedoch wohl noch von einem gewöhnlichen Aufenthalt im hiesigen Bezirk aufgrund der Eigentumswohnung anzunehmen. Die Frau wohnt dort auch weiterhin.

    Gut, damit ist der Fall klar. Die Eigentumswohnung ist Schonvermögen, da weder Krankenhaus noch Reha einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen; damit Vermögen < 25.000 €.

    Und mag sein, dass man allgemein eine Kostenentscheidung hinsichtlich Absehen der Kostenerhebung hätte treffen können, aber das ist hier ja offensichtlich nicht passiert und die Entscheidung hätte der Richter mit dem Aufhebungsbeschluss treffen müssen. Als Rechtspfleger ist man da ja nur als Kostenbeamter tätig.

  • Hallo,
    ich hatte einen ähnlichen Fall einer Kollegin übernommen. Die Betreuung wurde durch den Tod des Betreuten beendet. Sie hat die Gerichtskosten gemäß dem Vermögensverzeichnis berechnet.

    Nun hat sich jedoch der Betreuer an uns gewandt und mitgeteilt, dass es sich bei einem der Konten lediglich um ein sogenanntes "Durchlaufkonto" des Pflegedienstes handelt. Das heißt dort werden Gelder eingezahlt, die dann anschließend aber am Ende des Monats wieder für die Pflegedienste in voller Höhe vom Konto abgehen. Laut Aussage des Betreuers war das Geld nie Eigentum des Betreuten und es war wohl eher ein Zufall, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Betreuung dort ein so hoher Betrag auf dem Konto war.

    Nachweislich lag das Vermögen des Betreuten zum 01.01. unter dem Schonvermögen.

    Da ich noch recht neu in der Abteilung und als KB tätig bin, frage ich mich, ob die Möglichkeit besteht die Rechnung quasi "zurückzunehmen"?

  • Hallo,
    ich hatte einen ähnlichen Fall einer Kollegin übernommen. Die Betreuung wurde durch den Tod des Betreuten beendet. Sie hat die Gerichtskosten gemäß dem Vermögensverzeichnis berechnet.

    Nun hat sich jedoch der Betreuer an uns gewandt und mitgeteilt, dass es sich bei einem der Konten lediglich um ein sogenanntes "Durchlaufkonto" des Pflegedienstes handelt. Das heißt dort werden Gelder eingezahlt, die dann anschließend aber am Ende des Monats wieder für die Pflegedienste in voller Höhe vom Konto abgehen. Laut Aussage des Betreuers war das Geld nie Eigentum des Betreuten und es war wohl eher ein Zufall, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Betreuung dort ein so hoher Betrag auf dem Konto war.

    Nachweislich lag das Vermögen des Betreuten zum 01.01. unter dem Schonvermögen.

    Da ich noch recht neu in der Abteilung und als KB tätig bin, frage ich mich, ob die Möglichkeit besteht die Rechnung quasi "zurückzunehmen"?

    Geld auf meinem Konto ist mein „Eigentum“. Es wird mir zugerechnet. Und Gegenforderungen zählen nicht. Was ist ein „Durchlaufkonto“? Jedes Girokonto. Da geht mein Einkommen drauf, und jeder holt sich, was er will (Versicherung, Miete, Bank, …).

    Aber evtl. sind eingegangene Beträge noch dem Einkommen (für den laufenden Monat zuzurechnen, wie z.B. Rente, Pension, Sozialleistungen, …) und somit noch nicht zu Vermögen geworden.

  • Hallo,
    ich hatte einen ähnlichen Fall einer Kollegin übernommen. Die Betreuung wurde durch den Tod des Betreuten beendet. Sie hat die Gerichtskosten gemäß dem Vermögensverzeichnis berechnet.

    Nun hat sich jedoch der Betreuer an uns gewandt und mitgeteilt, dass es sich bei einem der Konten lediglich um ein sogenanntes "Durchlaufkonto" des Pflegedienstes handelt. Das heißt dort werden Gelder eingezahlt, die dann anschließend aber am Ende des Monats wieder für die Pflegedienste in voller Höhe vom Konto abgehen. Laut Aussage des Betreuers war das Geld nie Eigentum des Betreuten und es war wohl eher ein Zufall, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Betreuung dort ein so hoher Betrag auf dem Konto war.

    Nachweislich lag das Vermögen des Betreuten zum 01.01. unter dem Schonvermögen.

    Da ich noch recht neu in der Abteilung und als KB tätig bin, frage ich mich, ob die Möglichkeit besteht die Rechnung quasi "zurückzunehmen"?

    Ein unrichtigter Kostenansatz kann nach § 18 Abs. 6 GNotKG vom Kostenbeamten berichtigt werden, solange es keine gerichtliche Entscheidung darüber gibt.

    Allerdings entnehme ich deiner Schilderung keinen Grund für eine Änderung. Siehe auch die Ausführung von Einstein dazu

  • Okay danke! Dann werde ich es nicht abändern und so belassen.

    Wie gehe ich denn praktisch vor, wenn ich eine Änderung der Gerichtskostenrechnung vornehmen wollen würde? Gibt es da Formulare zu? (jetzt nicht für diesen Fall, aber da mir die Frage jetzt aufkam und meine Kollegin mir das nicht beantworten konnte):D

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