Sicherungshypothek

  • Hallo, ich stehe irgendwie auf dem Schlauch....welches Schicksal erleidet eigentlich eine vor dem IV eingetragene SiHyp? Forderung wurde angemeldet, IV ist zwischenzeitlich abgeschlossen, Verwertung wurde nicht durchgeführt. Fällt aufgrund der Akzessorität aufgrund der Unmöglichkeit der Beitreibung der zugrundeliegenden Forderung nun auch das Recht aus der Hypothek weg? Besteht evtl. sogar ein Anspruch auf Löschungsbewilligung? Grundstück wurde i.Ü. durch den Verwalter frei gegeben.....:confused:

  • Wenn wir von einem Verfahren mit Antrag auf Restschuldbefreiung sprechen, gilt § 301 Abs. 2 InsO - die Restschuldbefreiung läßt dingliche Rechte unberührt.
    Falls das Verfahren ohne anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren aufgehoben wurde: woraus soll sich eine mangelnde Durchsetzbarkeit der Forderung ergeben?

  • Schon richtig,301 hatte ich schon vor mir. Aber nun liegt mir eben dieses Schreiben vor, in dem auf die Akzessorität der SiHyp abgestellt wird.Also so:Da die Forderung spätestens mit erteilung der RSB nicht mehr durchgesetzt werden kann und die Hyp eben streng akzessorisch ist, müsste sie anders behandelt werden als eine GS. Richtig sei zwar, dass die Forderung nach RSB zwar nicht erlösche, aber sie sei auch nicht mehr durchsetzbar.Dies, verbunden mit der strengen Akzessorität, müsste bei dem Sonderfall der Zwangshypothek dazu führen, dass ein Anspruch auf Löschung besteht.....

  • Die Forderung dürfte doch eigentlich nur für den Ausfall festgestellt sein.Da ein Ausfall nicht nachgewiesen wurde, dürfte sie auch nicht berücksichtigt werden ? Somit verbliebe es bei der abgesonderten Befriedigung ?:gruebel:

  • Die Forderung dürfte doch eigentlich nur für den Ausfall festgestellt sein.Da ein Ausfall nicht nachgewiesen wurde, dürfte sie auch nicht berücksichtigt werden ? Somit verbliebe es bei der abgesonderten Befriedigung ?:gruebel:

    Wenn die Feststellung so war, dann stimmt das was Du sagst. Allerdings tangiert das das aufgeworfene Problem nur bzw. verstärkt es es vielleicht sogar eher noch...Wenn die Forderung mangels Nachweis für den Ausfall noch nicht mal an der SV teilnimmt, dann spielt sie ja noch nicht mal im IV eine Rolle. Unabhängig davon wird auch für diese persönliche Forderung schlussendlich RSB erteilt(selbst wenn sie überhaupt nicht angemeldet werden würde). Und da sind wir wieder bei der ersten Sache- kann eine SiHyp, die von ihrer Natur her streng akzessorisch an die Forderung gebunden ist, nach Abschluss des Verfahrens bzw. nach Erteilung der RSB wie ein "normales"Grundpfandrecht behandelt werden, wenn die zugrunde liegende Forderung(die Voraussetzung für die Existenz der SiHyp ist gewissermaßen) als persönliche Forderung nicht mehr beigetrieben werden kann.....

  • § 301 stellt aber doch nicht auf Akzessoriätät oder Abstraktheit des Sicherungsmittels ab, sondern allein auf die abgesonderte Befriedigung. M.E. vergleichbar mit dem ausdrücklich erwähnten Bürgen.

  • Ich kann jetzt nur mal aus dem Hamburger Kommentar zu § 301 zitieren:

    Auch Rechte, die aus einer zur Sicherung der Gläubiger eingetragenen Vormerkung herrühren oder zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen (z.B. Rechte aus Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung), bleiben bei Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen.

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    Welche Rechte zur abgesonderten Befriedigung berechtigen, regeln die §§ 49 bis 51. Hierunter fallen z.B. Grundpfandrechte wie Hypothek oder Grundschuld (§ 49), Pfandrechte an beweglichen Sachen (§ 50) oder auch Rechte aus Sicherungsübereignung bzw. Sicherungszession (§ 51 Nr. 1). Die Verwertung solcher Sicherheiten bleibt auch nach erteilter Restschuldbefreiung uneingeschränkt möglich (Wittig WM 1998, 209, 219). Handelt es sich bei der abgetretenen Forderung allerdings um Bezüge i.S.d. § 287 Abs. 2 Satz 1, so ist hinsichtlich der Rechte aus der Sicherungszession oder der Verpfändung die Unwirksamkeitsregelung des § 114 zu beachten (Kohte/Ahrens/Grote § [Blockierte Grafik: http://www.insolvenzrecht.de/fileadmin/images/icon/vorheriger_treffer.gif] Rn. 18; Uhlenbruck-Vallender § [Blockierte Grafik: http://www.insolvenzrecht.de/fileadmin/images/icon/vorheriger_treffer.gif] Rn. 24; Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 157).

    Im übrigen meine ich, dass man § 301 so verstehen muß, dass die Akzessorietät, soweit für die Verwertung der Sicherheit erforderlich, insofern eben gerade aufrecht erhalten bleibt. Ansonsten würde die Vorschrift keinen Sinn machen. Die Tabellenforderung erlischt ja auch nicht, sondern wird nur "unvollkommen". Das dürfte für Akzessorietät im Rahmen der Verwertung m.E. reichen. Dabei dürfte es außerdem auf die Frage der Teilnahme der schuldrechtlichen Forderung am Insolvenzverfahren nicht einmal ankommen. Ob die Forderung zur Tabelle festgestellt wurde oder nicht, spielt für die Verwertung von dinglichen Sicherheiten keine Rolle. Das Bestehen der Forderung wäre dann ggf. im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage zu klären.

  • Ich wärme hier noch mal auf, weil die Frage grade mal in einem ReNo-Fourm auftauchte:

    Das würde also bedeuten, dass der dinglich gesicherte Insolvenzgläubiger weiterhin auf Befriedigung bestehen kann, bevor er Löschungsbewilligung erteilt? Wozu dann die RSB?

  • warum sollte dies auch anders sein....
    Gedanke mal dazu: die Forderung wandelt sich durch die RSB in eine Naturalobligation; d.b. sie existiert weiter. Warum dann das Sicherungsrecht untergehen soll, ließe sich nicht rechtfertigten. Lediglich der Gesamt- bzw. Bürgenregress wird abgeschnitten; dies ist auch folgerichtig, da es sich "nur" um schuldrechtliche Ausgleichsansprüche handelt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mich würde noch interessieren, wenn ich im Rahmen der Versteigerung auf solch eine dinglich gesicherte Forderung (Sicherungshypothek) zuteile, welchen Titel ich dann abquittiere. Der ursprüngliche Titel (z.B. ein Vollstreckungsbescheid) dürfte durch den Insolvenzverwalter/Insolvenzgericht einbehalten worden sein. Das Tabellenblatt spielt bei der bereits erteilten Restschuldbefreiung auch keine Rolle mehr - oder?! :gruebel:

  • Mich würde noch interessieren, wenn ich im Rahmen der Versteigerung auf solch eine dinglich gesicherte Forderung (Sicherungshypothek) zuteile, welchen Titel ich dann abquittiere. Der ursprüngliche Titel (z.B. ein Vollstreckungsbescheid) dürfte durch den Insolvenzverwalter/Insolvenzgericht einbehalten worden sein. Das Tabellenblatt spielt bei der bereits erteilten Restschuldbefreiung auch keine Rolle mehr - oder?! :gruebel:


    Das ist in der Tat eine interessante Frage.
    Nur soviel vorab, ich hab null Ahnung von ZVG, und der Verwalter behält keine Titel ein. Diese sind - so wenn sie denn vorgelegt werden - bei Gericht einzureichen und werden nach Durchführung der Prüfungsverhandlung mit entsprechendem Vermerk über das Ergebnis der Prüfungsverhandlung versehen an die Gläubiger zurückgereicht.
    Nun das dogmatische: es gibt Auffassungen, denen zufolge für den Fall der Feststellung der Forderung zur Tabelle, der alte Titel "wegfällt"; imho büßt der Titel lediglich seine Vollstreckbarkeit ein, soweit die Feststellung im Tabellenprüfungsverfahren reicht.
    Ergo würd ich mir sowohl den Tabellenauszug als auch den "alten" Titel vorlegen lassen.
    Der Gläubiger hat -trotz RSB - auch in Gestalt des Tabellenauszugs einen Vollstreckungstitel. Seine Forderung ist ja nicht weg, sondern lediglich einredebehaftet. Ich denke aber, ein Abquitieren auf dem alten Titel sollte ausreichend sein.... aber wie gesagt, von ZVG hab ich 0 Ahnung.

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  • Ich würde auch den Tabellenauszug und den ursprünglichen Titel abquittieren. Denn der Tabellenauszug enthält ja z.B. nur die Zinsen bis zur Eröffnung (wenns keine Nachranganmeldungen gab...). Zumindest für die Zinsen ab InsEÖ gilt der ursprüngliche Titel mE noch weiter. Die Frage der Titel stellt sich aber doch schon bei der Anordnung: Woraus betreibt der Gl., aus Tabellenauszug, Alttitel oder beidem. Da würde ich mit dem gleichen Argument auch beides fordern.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Schlussendlich habe ich mich dann entschieden zum Verteilungstermin beide Titel vorlegen zu lassen und zu Quittieren (VB und Tabellenauszug). Im Übrigen hat der betroffene Gläubiger nicht selbst das Zwangsversteigerungsverfahren anordnen lassen. Das Verfahren wurde aus einem Nachrang betrieben. Im Folge von abweichenden Versteigerungsbedingungen (aufnahme des bestehenbleibende Recht in das geringste Bargebot) hat der Gläubiger eine vollständige Befriedigung seiner gesamten dinglich gesicherten Forderung erhalten. Für den betreibenden Gläubiger ist auch noch etwas übrig geblieben. Danke für Eure Hilfe!

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