Teillöschung Nacherbenvermerk

  • Folgender Fall:
    Mutter ist als Vorerbin eingetragene Eigentümerin.
    Sohn und Tochter sind Nacherben.
    Ein entsprechender Nacherbenvermerk ist in Abt. II eingetragen.
    Jetzt überträgt die Mutter den Grundbesitz auf den Sohn.
    Gleichzeitig soll der Nacherbenvermerk hinsichtlich des Sohnes teilgelöscht werden.
    Nicht möglich, oder ?!

  • Ich hoffe ich liege nicht total daneben, aber wenn das Grdst. durch die Vorerbin veräußert/übertragen wird (mit Zustimmung der Tochter als NE) ist es doch entgültig aus dem nachlass ausgeschieden und der Vermerk kann auf Antrag komplett gelöscht werden.

  • sehe ich auch so...
    Wenn die Tochter nicht zugestimmt hat, müsste der NEV hinsichtlich Ihrer Person natürlich weiterhin eingetragen bleiben. Somit wäre das mit der Teillöschung schon richtig !

  • sehe ich auch so...
    Wenn die Tochter nicht zugestimmt hat, müsste der NEV hinsichtlich Ihrer Person natürlich weiterhin eingetragen bleiben. Somit wäre das mit der Teillöschung schon richtig !



    Die Tochter hat auch nicht zugestimmt.
    Aber der Sohn tritt doch nicht in die Vorerbenstellung der Mutter ein ?

  • es kommt ja auch darauf an, ob es befreite oder nicht befreite Vorerbschaft ist und entgeltlich oder unentgeltliche Übertragung vorliegt !

    Wenn ein Fall von Grundbuchunrichtigkeit vorliegt (z.B. wirksame entgeltliche Verfügung des befreiten Vorerben) dann kann natürlich komplett (evt. nach Anhörung der anderen Nacherben) gelöscht werden. Liegt das nicht vor, bleibt das REcht für die Tochter drinne, da ja evt. die Verfügung der Vorerbin ihr gegenüber unwirksam ist.

  • Demharter (§ 51 Rn. 38) hält eine solche Teillöschung aufgrund Löschungsbewilligung einzelner Nacherben in der Form für möglich, dass ein Vermerk in Spalte 5 eingetragen und der Name des Sohnes gerötet wird. Dagegen habe ich Bedenken, weil eine Verfügung des Vorerben nur wirksam ist, wenn alle Nacherben zustimmen. Tritt die Nacherbfolge ein, werden Sohn und Tochter Eigentümer in Erbengemeinschaft. Damit verträgt sich eine Teillöschung des Nacherbenvermerks nicht. Materiellrechtlich würde sich durch eine Teillöschung aber ohnehin nichts ändern. Sohn und Tochter bleiben zu gleichen Anteilen Nacherben.

    Ergänzung:
    Ich gehe von einer unentgeltlichen Übertragung auf den Sohn aus. Damit greift § 2113 Abs.2 BGB.

  • es kommt ja auch darauf an, ob es befreite oder nicht befreite Vorerbschaft ist und entgeltlich oder unentgeltliche Übertragung vorliegt !

    Wenn ein Fall von Grundbuchunrichtigkeit vorliegt (z.B. wirksame entgeltliche Verfügung des befreiten Vorerben) dann kann natürlich komplett (evt. nach Anhörung der anderen Nacherben) gelöscht werden. Liegt das nicht vor, bleibt das REcht für die Tochter drinne, da ja evt. die Verfügung der Vorerbin ihr gegenüber unwirksam ist.



    Nicht befreit! Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ! Gegenleistung --> Wohnrecht und Reallast !

  • also - ohne das jetzt genauer nachgelesen zu haben, meine ich, dass nur durch Bestellung des Wohnrechts und der Reallast keine Entgeltlichkeit vorliegen. Ich denke aus dem Bauch heraus, dass es eine unentgliche Verfügung bleibt. Daher darfst Du den Nacherbenvermerk für die Tochter ohne deren Zustimmung natürlich nicht löschen. Da aber ja keine Grundbuchsperre vorliegt und der Vermerk zum Schutz der Vorerbin drin bleibt, würde ich (nach nochmaligem Nachlesen) wie beantragt eintragen.

  • Nach KEHE, 6. Aufl. § 51 RdNr 17 und
    Hügel § 51 RdNr 61,62 ist das ganze möglich. Das wird in etwa so begründet, wie Eisprinzessin bereits ausgeführt hat...

    Daher kannst du m.E. den namen des Sohnes röten und in der Veränderungsspalte nen Vermerk anbringen...

  • Da die Vorerbin nicht befreit ist, spielt es keine Rolle, ob die Verfügung entgeltlich oder unentgeltlich stattfand, § 2113 BGB. Sie ist in jedem Falle dem Nacherben gegenüber unwirksam. Abgesehen davon, dass ich meine Zweifel hätte, dass Wohnrecht und Reallast (jedenfalls die üblichen Reallasten) eine wertentsprechende Gegenleistung darstellen...

    Die Vorerbin kann die Verfügung natürlich mit Zustimmung der Nacherben vornehmen. Das liegt hier nicht vor. Ich erwähne es eigentlich auch nur deswegen, weil Einigkeit darüber besteht, dass in so einem Falle alle Nacherben zustimmen müssen (BayObLG Rpfleger 1982, 277 und Eisprinzessin). Solange das nicht der Fall, gibt es keine Wirksamkeit, auch keine Teilwirksamkeit.

    ZU #6: Entgegen der h. M. halte ich eine Löschung eines Nacherbenvermerks aufgrund Bewilligung (die nicht Berichtigungsbewilligung ist) für unzulässig, weil damit sehenden Auges das Grundbuch unrichtig gemacht wird (Bestelmeyer Rpfleger 1994, 189; Hügel/Zeiser GBO § 51 Rn. 59). Die angedachte Teillöschung daher sowieso.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich teile diese Ansicht. Außerdem wären die Vorbehaltsrechte auch bei befreiter Vorerbschaft keine Gegenleistung im Sinn einer voll entgeltlichen Verfügung. Die Rechte erlöschen mit dem Tod der Vorerbin, die Nacherben gehen leer aus.

  • Nach KEHE, 6. Aufl. § 51 RdNr 17 und
    Hügel § 51 RdNr 61,62 ist das ganze möglich. Das wird in etwa so begründet, wie Eisprinzessin bereits ausgeführt hat...

    Daher kannst du m.E. den namen des Sohnes röten und in der Veränderungsspalte nen Vermerk anbringen...


    Den neuen KEHE habe ich nicht.
    Aber ich hätte Hügel/Zeiser § 51 Rn. 61, 62 anders verstanden. Er wendet sich nämlich gegen die Zulässigkeit einer reinen Löschungsbewilligung (Rn. 59), führt aber in Rn. 61 auf, dass eine solche Löschungsbewilligung aber als materiellrechtliche Zustimmung auslegbar ist. In Rn. 62 heißt es, dass - wenn man entgegen der vorstehend vertretenen Meinung die isolierte Löschungsbewilligung für möglich hält - die dann (u. a. ) von allen Nacherben und Ersatznacherben abzugeben ist. Nach dieser - von Hügel/Zeiser eben nicht vertretenen Ansicht - käme dann auch eine Teillöschung in Betracht (so aber Demharter § 51 Rn. 38; Meikel/Kraiß § 51 Rn. 110).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • so auch Schöner/Stöber im Umkehrschluss RdNr 3512:
    " Wenn mehrere Nacherben berufen sind, ist zur vollständigen Löschung des Nacherbschaftsvermerks die Bewilligung sämtlicher Nacherben erforderlich".

  • Dass der Sohn materiellrechtlich zugestimmt hat, ist hier klar, weil er der Verfügungsempfänger ist.

    Trotzdem würde ich nicht teillöschen - siehe Andreas.

  • Nach KEHE, 6. Aufl. § 51 RdNr 17 und
    Hügel § 51 RdNr 61,62 ist das ganze möglich. Das wird in etwa so begründet, wie Eisprinzessin bereits ausgeführt hat...

    Daher kannst du m.E. den namen des Sohnes röten und in der Veränderungsspalte nen Vermerk anbringen...


    Den neuen KEHE habe ich nicht.
    Aber ich hätte Hügel/Zeiser § 51 Rn. 61, 62 anders verstanden. Er wendet sich nämlich gegen die Zulässigkeit einer reinen Löschungsbewilligung (Rn. 59), führt aber in Rn. 61 auf, dass eine solche Löschungsbewilligung aber als materiellrechtliche Zustimmung auslegbar ist. In Rn. 62 heißt es, dass - wenn man entgegen der vorstehend vertretenen Meinung die isolierte Löschungsbewilligung für möglich hält - die dann (u. a. ) von allen Nacherben und Ersatznacherben abzugeben ist. Nach dieser - von Hügel/Zeiser eben nicht vertretenen Ansicht - käme dann auch eine Teillöschung in Betracht (so aber Demharter § 51 Rn. 38; Meikel/Kraiß § 51 Rn. 110).



    Im KEHE heißt es, dass der Nacherbe (auch nachträglich) auf die Eintragung des -ihn schützenden- NAcherbenvermerks verzichten kann (so auch Bestelmeyer Rpfleger 94,190).
    Weiter heißt es wörtlich:
    "Verzichten einzelne von mehreren Nacherben, so verbleibt der Vermerk als solcher eingetragen, die Namen der Verzichtenden sind zu röten."
    Die Bewilligung des Nacherben wird auch hier wie bei Hügel ebenfalls als Zustimmung gesehen...

    Zum Hügel stimm ich dir zu.
    Dort spricht man sich gegen die Löschung aus, weist aber auf die andere Möglichkeit hin und stellt klar, dass -soweit man die Auffassung von Demharter, Schöner/Stöber vertritt- eine Teillöschung des Nacherbenvermerks möglich ist...

  • Im KEHE heißt es, dass der Nacherbe (auch nachträglich) auf die Eintragung des -ihn schützenden- NAcherbenvermerks verzichten kann (so auch Bestelmeyer Rpfleger 94,190).
    Weiter heißt es wörtlich:
    "Verzichten einzelne von mehreren Nacherben, so verbleibt der Vermerk als solcher eingetragen, die Namen der Verzichtenden sind zu röten."
    Die Bewilligung des Nacherben wird auch hier wie bei Hügel ebenfalls als Zustimmung gesehen...


    Irgendjemand versteht hier Bestelmeyer/Rpfleger 1994, 190 falsch. Ich bin der Meinung, dass er da klipp und klar darlegt, dass ein solcher reiner Verzicht zur Grundbuchunrichtigkeit führte und daher unzulässig ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Irgendjemand versteht hier Bestelmeyer/Rpfleger 1994, 190 falsch. Ich bin der Meinung, dass er da klipp und klar darlegt, dass ein solcher reiner Verzicht zur Grundbuchunrichtigkeit führte und daher unzulässig ist.



    :oops: :oops: :oops:
    Was zwei fehlende Buchstaben so anrichten können!!!

    Im KEHE steht" a.A. Bestelmeyer, Rpfleger 94,190"...

    Nachdem ich die Abhandlung nun auch überflogen hab, geb ich mich geschlagen... Auch Bestelmeyer lehnt die Löschung - und somit auch die Teillöschung - ab, weil diese das Grundbuch unrichtig machen würde und stellt sich gegen die herrschende Meinung...

    Cord kann es halten wie die Dachdecker, nur nicht so hoch... Er kann sich einer der beiden Meinungen anschließen und entweder teillöschen oder auch nicht...

  • Angenommen, ein nicht befreiter Vorerbe verfügt zugunsten eines Dritten und nur einer von zwei Nacherben stimmt zu. Hier müsste es nach meiner Ansicht möglich sein, in Spalte 5 zu vermerken, wer der Verfügung zugestimmt hat.

  • Angenommen, ein nicht befreiter Vorerbe verfügt zugunsten eines Dritten und nur einer von zwei Nacherben stimmt zu. Hier müsste es nach meiner Ansicht möglich sein, in Spalte 5 zu vermerken, wer der Verfügung zugestimmt hat.



    Einen solchen Vermerk würde ich auch im Ausgangsfall anbringen und den Namen des Sohnes in der Hauptspalte röten.
    Der Nacherbenvermerk ist insoweit gegenstandslos, da auch Folgeverfügungen über das Grundstück nicht mehr der Zustimmung des Sohnes bedürfen.

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