Teillöschung Nacherbenvermerk

  • Das ist grundsätzlich schon richtig. Ich frage mich nur, ob ein solcher Vermerk im Ausgangsfall etwas bringt, weil der Nacherbe mit dem Verfügungsempfänger identisch und deshalb schon grundbuchersichtlich völlig klar ist, dass er zugestimmt hat.

  • Die nicht befreite Vorerbin bestellt eine Grundschuld. Nacherben sind entweder A oder B (genauso steht es auch im Erbschein).

    A stimmt der Grundschuldbestellung zu, B bewilligt die Löschung des Nacherbenvermerks, soweit es ihn betrifft.

    Der Notar beantragt die Eintragung der Grundschuld (zu einem Wirksamkeitsvermerk sagt er allerdings nichts) und die Löschung des Nacherbenvermerks bezüglich B.

    Kann ich nun

    • beim Nacherbenvermerk in Sp. 5 eintragen, dass B auf die Eintragung des Nacherbenrechts verzichtet hat (wie Demharter, Rn. 38 zu § 51)
    • bei der Grundschuld eintragen, dass sie gegenüber dem Nacherben wirksam ist, oder brauche ich dafür einen entsprechenden Antrag des Notars?

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn kein Wirksamkeitsvermerk zur Eintragung beantragt wurde, trage ich auch keinen ein.

    Zum Nacherbenvermerk würde ich so wie bei Demharter vorgeschlagen oder aber schlicht vermerken: „Hinsichtlich des Nacherben B gelöscht“. Eine Ersatznacherbfolge scheint nicht angeordnet zu sein, oder ? (sonst s. Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008 RN 3513).

    Nach allgemeiner Ansicht lässt der Verzicht des Nacherben auf die Eintragung des Nacherbenvermerks -oder aber, wie hier, die Löschung des Nacherbenvermerks auf Bewilligung des Nacherben und ggf. des/der Ersatznacherben hin- die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstands unberührt, das Nacherbenrecht besteht vielmehr sachlich fort (RGZ 151, 395/397; KGJ 52, 166/169; OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1989, 412 = DNotZ 1990, 56; Schöner/Stöber, RN 3507; Schaub in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 2. Auflage 2006, 1999, § 51 RN 84; je m.w.N.). Das OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1989, 412, führt dazu auf S. 413 aus:
    „Denn durch den Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch wird das Recht, bei dem der Vermerk einzutragen wäre, nicht frei von den Rechten des Nacherben. Der Nacherbe verzichtet dadurch lediglich auf die Wirkung des Nacherbenvermerks, so dass ein gutgläubiger Dritter das Grundstück frei vom Nacherbenrecht erwerben könnte (KG, KGJ 52, 166/169, RGZ 151, 395/397; OLG Frankfurt, Rpfleger 1980, 228/229, Horber/Demharter, Anm. 9 a, KEHE/Eickmann, Rn. 17, jeweils zu § 51 GBO).“

    Mit der Löschung des Nacherbenvermerks entfällt mithin lediglich der Schutz des Nacherben B gegen gutgläubigen Dritterwerb. Will der Nacherbe B zugunsten des Vorerben verzichten, dann erfordert dies die Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben auf den Vorerben in notariell beurkundeter Form (§ 2033 BGB; s. DNotI-Report 10/2010, 85 ff).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank, auf für die weiteren Erläuterungen und Fundstellen! :)
    Ersatznacherbfolge ist nicht angeordnet. Ich trage dann mal nach dem Eintragungsbeispiel im Demharter ein und lasse den nicht beantragten Wirksamkeitsvermerk weg.

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  • Ich halte die isolierte Löschung oder Teillöschung des Nacherbenvermerks für unzulässig, weil das Grundbuch dadurch zweifelsfrei unrichtig wird (das Nacherbenrecht besteht fort, es wird nur der Vermerk gelöscht). Man stelle sich vor, ein TV wollte auf die Eintragung des TV-Vermerks verzichten, obwohl das Grundstück materiell der TV unterliegt. Was würde man dem wohl erzählen?

    Im Fall von Mola liegt das Problem ohnehin auf einer ganz anderen Ebene, nämlich der offensichtlichen Unrichtigkeit des Erbscheins (nebst Nacherbenvermerk). Die verlautbarte Nacherbfolge, wonach alternativ A oder B der Nacherbe ist, ist rechtlich nicht möglich, es sei denn, man würde auch die dazugehörigen jeweiligen Bedingungen im Erbschein und im Nacherbenvermerk verlautbaren. Daran fehlt es aber offenbar. Wenn man also schon eine (Teil-)Löschung des Vermerks für möglich hält, dann muss erst ein neuer Erbschein her, in welchem die Erbrechtslage zutreffend verlautbart ist. Vorher kann überhaupt nichts gelöscht werden.

  • Wenn ich mich richtig erinnere, dann ist der Erbschein im Jahr 1995 erteilt worden und seitdem steht auch der Nacherbenvermerk im Grundbuch. Damals hatte wohl niemand Bedenken. :(
    Eingetragen ist noch nichts, ich habe etwas anderes beanstandet (wenn mich meine Erinnerung nicht trügt), es waren mehrere Eintragungsanträge gestellt worden. Kann ich denn jetzt noch die Unrichtigkeit des Erbscheins beanstanden, obwohl schon alles seit Jahren im Grundbuch eingetragen ist?

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