Erbbescheinigung einer schweizer Bezirksschreiberei

  • ...liegen uns zur Löschung eines Grundpfandrechtes vor. Der Notar streitet mit uns, daß kein gegenständlich beschränkter Erbschein erforderlich sei, da es sich ja nur um ein Recht, nicht um Eigentum handele. Wir bestehen jedoch auf o.g. Erbschein. Seht Ihr das genau so ???
    Danke :2danke prcilla

  • Es ist vollkommen egal, ob es sich beim Nachweis der Rechtsnachfolge um ein Gläubigerrecht oder um Eigentum handelt.
    § 35 GBO bestimmt den Nachweis der Erbfolge. Für Ausländer ist ein gegenständlich beschränkter Erbschein zu erteilen (K/E/H/E 5. Aufl. § 35 GBO RNr. 25, 42),

  • Unter einem Erbschein im Sinne von § 35GBO ist nach der Rechtsprechung (KG NJW-RR, 1997, 1094; OLG Zweibrücken Rpfleger 1990, 121) und Literatur (Demharter, § 35, RN 13) nur ein auf der Grundlage von § 2353 oder § 2369 BGB (gegenständlich beschränkter Erbschein) erteilter Erbschein eines deutschen Nachlassgerichts zu verstehen. Hieran ändert auch der 1986 eingeführte § 16 a FGG, der die Anerkennung ausländischer Entscheidungen regelt, nichts, da § 35 Abs. 1,Satz 1 GBO als Sondervorschrift vorrangig ist (K/E/H/E, GBO, 6. Aufl., Einl. U 406).

  • Gilt das auch noch nach Inkrafttreten des FamFG? Da gibts doch jetzt was mit einer internationalen Zuständigkeit (von wegen der deutsche Erbschein gilt auch für ausländisches Vermögen -> Welterbeschein) ... kann man in Deutschland dann demnach auch eine schweizerische Erbbescheinigung als Erbnachweis im Sinne von § 35 Abs.1 GBO anerkennen?? :gruebel:

  • Gilt das auch noch nach Inkrafttreten des FamFG? Da gibts doch jetzt was mit einer internationalen Zuständigkeit (von wegen der deutsche Erbschein gilt auch für ausländisches Vermögen -> Welterbeschein) ...



    Unser schöner "Welterbschein" wird im Ausland genauso wenig anerkannt, wie hier der ausländische Erbschein.

  • Gilt das auch noch nach Inkrafttreten des FamFG? Da gibts doch jetzt was mit einer internationalen Zuständigkeit (von wegen der deutsche Erbschein gilt auch für ausländisches Vermögen -> Welterbeschein) ...



    Unser schöner "Welterbschein" wird im Ausland genauso wenig anerkannt, wie hier der ausländische Erbschein.



    Hatte ich mir schon irgendwie gedacht, aber ich dachte, ich frag lieber nochmal im Forum um sicher zu gehen. :oops:

  • Es gibt durchaus Länder, die einen deutschen Erbschein (ggf. mit Apostille) anerkennen, und zwar dann, wenn sie nach ihrem eigenen IPR für das anzuwendende Erbstatut ebenfalls nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip verfahren und sich deshalb sowohl aus deutscher Sicht als auch aus der Sicht des Belegenheitsstaates die Anwendung des gleichen Erbstatuts ergibt.

  • Wofür aus deutscher Sicht der deutsche Erbschein gilt, besagt nichts darüber, wofür aus deutscher Sicht ein ausländischer Erbnachweis (nicht) gilt.




    Ich habe eben erst diesen tollen Beitrag von Cromwell entdeckt. Der Satz ist es wert, nochmals zitiert zu werden.

  • ich klink mich hier mal ein.

    es geht um eine Grundbuchberichtigung:
    der Erblasser war in Deutschland geboren, lebte aber in der Schweiz.

    ich habe einen Erbvertrag beurkundet durch eine Notarin in der Schweiz und einen Ebenbescheinigung, welche sich auf den Erbvertrag bezieht.

    Reicht das dann gem §35GBO? dort steht ja nichts, dass es von einem deutschen Notar beurkundet sein soll.
    bzw. gibt es in der Schweiz noch ein anderes "Eröffnungsprotokoll"?

    und wenn ja, dann muss es mir doch mit Apostille vorgelegt werden, oder hab ich jetzt den totalen Denkfehler?:gruebel:

  • Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1066273

    reicht die ausländische öffentliche Verfügung von Todes wegen in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll dann aus, wenn die Eröffnung als mit der von dem deutschen Nachlassgericht vorgenommenen Eröffnung gleichwertig angesehen werden kann.

    Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen ist in Art. 556 ff des Schweizer ZGB geregelt

    Die Bestimmungen lauten:

    Art. 556 E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung / I. Pflicht zur Einlieferung
    E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung
    I. Pflicht zur Einlieferung
    1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
    2 Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
    3 Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
    Art. 557 E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung / II. Eröffnung
    II. Eröffnung
    1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
    2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
    3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
    Art. 558 E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung / III. Mitteilung an die Beteiligten
    III. Mitteilung an die Beteiligten
    1 Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.
    2 An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene öffentliche Auskündung.
    Art. 559 E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung / IV. Auslieferung der Erbschaft
    IV. Auslieferung der Erbschaft
    1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
    2 Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.

    s. https://www.admin.ch/opc/de/classif…index.html#a557

    Zu den Begriffen s hier:
    http://www.testamente.ch/testament-eroeffnung

    Danach bedeutet die Testamentseröffnung behördliche Bekanntgabe des Testamentsinhaltes an die Erben sowie Willensvollstrecker. Die Behörde ist zur Erbenermittlung verpflichtet. Die Testamentseröffnung erfolgt von Amts wegen. Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Testamente und für die Testamentseröffnung ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 II). Die sachliche und funktionale Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht. Das ZGB sieht eine Testamentseröffnungsverhandlung vor, an welche die Erben sowie ein etwaiger Willensvollstrecker vorzuladen sind. Die Testamentseröffnungsverhandlung ist zu protokollieren. Trotz dieser bundesrechtlichen Vorschrift ist es in vielen Kantonen Praxis die Parteien zu einer lediglich fakultativen Teilnahme vorzuladen.

    Mithin gibt es ein Eröffnungsprotokoll, das demjenigen des deutschen Nachlassgerichts entspricht.

    Ich würde daher zur Vorlage des Erbvertrags nebst Eröffnungsprotokoll in je beglaubigter Abschrift auffordern. Stattdessen kann, wenn die Erbfolge ab dem 17.08.2015 eingetreten ist, auch ein auf Antrag (Art 65 I EuErbVO) zu erteilendes Europäisches Nachlasszeugnis nach Art 62 EuErbVO vorgelegt werden. Die schweizerische Erbbescheinigung reicht als Erbnachweis nicht aus.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (13. April 2016 um 09:52) aus folgendem Grund: Schreibversehen berichtigt

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