Hier meine Frage:
Vertretet Ihr in der Praxis die Ansicht, dass ein Pfändungsgläubiger zur Teilungsversteigerung der Zustimmung des Ehegatten gem. § 1365 I BGB analog bedarf?
Die allgemeine Rechtsprechung verneint das, lediglich Stöber ist der Meinung, dass der Gläubiger der Zustimmung bedarf, weil er nicht mehr Rechte als der Schuldner-Miteigentümer hat.
Teilungsversteigerung durch Pfändungsgläubiger
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Mäuschen -
11. Juni 2008 um 11:10
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Hier meine Frage:
Vertretet Ihr in der Praxis die Ansicht, dass ein Pfändungsgläubiger zur Teilungsversteigerung der Zustimmung des Ehegatten gem. § 1365 I BGB analog bedarf?
Die allgemeine Rechtsprechung verneint das, lediglich Stöber ist der Meinung, dass der Gläubiger der Zustimmung bedarf, weil er nicht mehr Rechte als der Schuldner-Miteigentümer hat.
Ich sehe das wie die "allgemeine Rechtsprechung". Die Gegenauffassung bei Stöber konnte ich trotz ausgiebiger Suche nicht finden, bitte um Fundstelle. -
Nachtrag: so auch BGH vom 20.12.2005, VII ZB 50/05 , dort Rdn. 8. (bzw. bei lexitus Rdn. 11).
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Zustimmung ist nicht erforderlich.
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Zustimmung ist nicht erforderlich.
Wäre sie auch nicht, wenn einer der Miteigentümer die Teilungsversteigerung betreibt, es sei denn es gibt Anhaltspunkte für das ZV-Gericht, dass eine Verfügung über das gesamte Vermögen vorliegt. Das ist aber regelmäßig wohl nicht der Fall, so dass diese Frage gegebenenfalls über die Vollstreckungsabwehrklage zu klären ist.
M.E. vertritt Stöber in dieser Frage auch keine abweichende Ansicht. -
Zustimmung ist nicht erforderlich.
Wäre sie auch nicht, wenn einer der Miteigentümer die Teilungsversteigerung betreibt, es sei denn es gibt Anhaltspunkte für das ZV-Gericht, dass eine Verfügung über das gesamte Vermögen vorliegt.
.. was leider nach Auffassung "meines" Vollstreckungsrichters schon der Fall ist, wenn der Miteigentümer zugleich PKH beantragt. Hab mich damals geärgert, dass ich nach drei Seiten NIchtabhilfebeschluss nebst Verweis auf notwendige Drittwiderspruchsklage mit einem Dreizeiler aufgehoben wurde. -
Ich hatte dieses Jahr schon zwei Fälle,bei denen sofort nach Zustellung des AOB
§ 1365 BGB als Einwand kam.
Offenbar war kurz davor die Entscheidung des BGH veröffentlicht worden:
BGB § 1365 Abs. 1; ZVG § 181
Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anord-nung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten.
BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06 - .
Und prompt wurde getestet.:D -
.. was leider nach Auffassung "meines" Vollstreckungsrichters schon der Fall ist, wenn der Miteigentümer zugleich PKH beantragt. Hab mich damals geärgert, dass ich nach drei Seiten NIchtabhilfebeschluss nebst Verweis auf notwendige Drittwiderspruchsklage mit einem Dreizeiler aufgehoben wurde.
ist mir ähnlich gegangen -
In meinem Fall handelt es sich offensichtlich um eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen (der Schuldner hat bereits die e.V. abgegeben und hat außer dem halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück kein Vermögen).
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In meinem Fall handelt es sich offensichtlich um eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen (der Schuldner hat bereits die e.V. abgegeben und hat außer dem halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück kein Vermögen).
Wie gesagt, beim Antrag eines Pfändungsgläubigers kommt es darauf nicht an. -
Die Genehmigung braucht der Gläubiger nicht. Sehr ausführlich und sehr gut erklärt in Hamme, Die Teilungsversteigerung, Rdnr. 27.
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Die Genehmigung braucht der Gläubiger nicht. Sehr ausführlich und sehr gut erklärt in Hamme, Die Teilungsversteigerung, Rdnr. 27.
... der dann auch auf die Gegenauffassung im Stöber ZVG verweist, nämlich § 180 Rdn. 3.13 Buchstabe p).
Ich habe vom Stöber aber noch die 18. Auflage, die die Rspr. bis September 2005 ausgewertet hat. Die oben zitierte BGH-Entscheidung stammt vom 20.12.2005. Könnte bitte mal jemand schauen, ob Stöber in der 19. Auflage von seiner Meinung abgerückt ist? -
Es gibt schon die 19. Auflage?
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Es gibt schon die 19. Auflage?
Da hab ich zuviel von Herrn Stöber erwartet. Tut mir leid, es gibt wohl nur eine Neuauflage vom HRP aus dem Sommer 2007. -
Hätte sein können. Ich bin da auch nicht immer eine "Wissende". Das Handbuch ist tatsächlicher neuer.
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Wie gesagt, beim Antrag eines Pfändungsgläubigers kommt es darauf nicht an.
Sehe ich ebenso. -
Nachfrage zu diesem Thema: habe einen Titel gegen Schuldner A, der zusammen mit B (keine Ehegatten) zu 2/3 und 1/3 im Grundbuch eingetragen ist.
Frage: kann ich direkt aus dem rechtskräftigen Titel die Teilungsversteigerung beantragen, oder muss ich vorher den Aufhebungsanspruch der Bruchteilsgemeinschaft des A gegen den B pfänden und dann mit Titel und PfÜb die Teilungsversteigerung beantragen?
Die Belastung des Grundbesitzes ist übrigens niedrig genug, das habe ich geprüft.
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Wenn Du als Gläubiger des A dessen Auseinandersetzungsanspruch betreffend die aus A und B bestehende Bruchteilsgemeinschaft geltend machen willst, musst Du den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (mit genauer Bezeichnung der betreffenden Grundstücke) und ggf. auf Zustimmung zu einer den MIteigentumsanteilen entsprechenden Erlösverteilung pfänden und Dir zur Einziehung überweisen lassen. Drittschuldner ist dann der B. Erst dann kannst Du Antrag auf Teilungsversteigerung nach § 181 Abs. 2 ZVG stellen. Vor Überweisung kann der Antrag auf Teilungsversteigerung (nach h.M.) nur gemeinsam mit dem Schuldner gestellt werden.
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Wenn Du als Gläubiger des A dessen Auseinandersetzungsanspruch betreffend die aus A und B bestehende Bruchteilsgemeinschaft geltend machen willst, musst Du den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (mit genauer Bezeichnung der betreffenden Grundstücke) und ggf. auf Zustimmung zu einer den MIteigentumsanteilen entsprechenden Erlösverteilung pfänden und Dir zur Einziehung überweisen lassen. Drittschuldner ist dann der B. Erst dann kannst Du Antrag auf Teilungsversteigerung nach § 181 Abs. 2 ZVG stellen. Vor Überweisung kann der Antrag auf Teilungsversteigerung (nach h.M.) nur gemeinsam mit dem Schuldner gestellt werden.
Vielen Dank, habe ich mir gedacht. Dann werde ich den PfÜb mal zusammenzimmern.
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