Steuern....

  • Hallo, Forum,

    ich weiß nicht genau, ob das Thema den Rahmen sprengt und ob hier jemand was zu weiß.Ich jedenfalls denke bei der Sache vermutlich etwas quer bzw. leuchtet mir das, was gesagt wurde,nicht so recht ein.
    Also, Sch. ist Angestellter, bezieht ein Einkommen, pfändbare Beträge werden abgeführt.Nun hat der Sch. die Steuerkl. 3 gewählt.Folge: hohes Netto, wenig Lst.Dann allerdings macht er seine Est.-Erklärung nicht mit der Ehefrau zusammen, sondern allein.Folge: Hohe Nachzahlung fällig.Nun meint das Finanzamt, dass der IV resp. die Masse an diesen Nachzahlungen zu beteiligen ist,und zwar wird quotial berechnet auf der Grundlage der eingenommenen pfändbaren Beträge. Der Bescheid ergeht also so, dass aufgeführt wird....Sch. hat zu zahlen....IV hat zu zahlen......
    Das Gleiche passiert mir nun mit jemandem, der das Jahr über gar keine Steuern zahlte, weil er eine hohe Rente bezieht.Hier werden sogar rückwirkend für 2007 nochmal hohe Vorauszahlungen festgesetzt, aufgeteilt nach dem gleichen Schema.
    Ich war eigentlich der meinung, dass, wenn überhaupt, der Sch. ggflls. einen Anspruch gegen die Masse haben könnte, etwa dergestalt: Schaut mal, was ich nachzahlen muss, mein Netto war daher viel geringer, gebt mir die zuviel eingenommenen pfändbaren Beträge zurück.Aber dass der IV nun in die Haftung für Est. genommen wird(wohlgemerkt alles nach Verf.EÖ)- da war ich platt.
    Hinzu kommt, dass es nur ein einziges FA weit und breit ist, was so agiert, was ja dem Grunde nach eigentlich auch ein Grund ist, stutzig zu werden....
    Fällt jemandem dazu was ein oder weiß einer was ? Danke Euch !

  • da müsste ich noch einmal tief wühlen, dies bekomme ich heute aber nicht mehr hin.

    Nur soviel: Eine Aufteilung der Steuerschuld ist zwar möglich, jedoch richtet sich diese nach dem Verhältnis der erzielen Einnahmen. Der Verwalter hat jedoch keine steuerbare Einnahme, sondern wohl nur die pfändbaren Bezüge. Dann wäre die Steuerschuld dem Schuldner zuzurechnen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo, Danke schon mal, würde mich freuen, wenn Du zum Wühlen kämst....:)

    Ich hatte es genauso gesehen, allerdings gehen die wohl ungefähr so davon aus:Da die pfändbaren Beträge, die sich nach der eindeutigen ZPO-Definition,was pfändbare Beträge sind, dem Grunde nach keine Nettobeträge sind(eben weil der Schuldner zu wenig Steuern abführte) sind sie eigentlich ein bisschen Brutto mit der Folge, dass der IV auf diese Beträge anteilige Einkommenssteuer zu entrichten hat. Man stellt darauf ab, dass"die zu Lasten des IV festgesetztene BeträgeMasseverbindlichkeiten sind, da die Entstehung der Steuerbeträge rechtlich aus insolvenzbehafteten Einkünften resultiert und zeitlich nach Eröffnung des Verfahrens erfolgte". :confused::confused::confused:

  • M. E. müsste die Masse die Steuernachzahlung tragen, da der Steuerpflichtige, wenn er von vornherein die Steuerklasse 1 gewählt hätte, auch eine höhere Lohnsteuerbelastung und somit ein geringeres Nettoeinkommen als Grundlage für die Berechnung der Pfändung gehabt hätte. :gruebel:

  • M. E. müsste die Masse die Steuernachzahlung tragen, da der Steuerpflichtige, wenn er von vornherein die Steuerklasse 1 gewählt hätte, auch eine höhere Lohnsteuerbelastung und somit ein geringeres Nettoeinkommen als Grundlage für die Berechnung der Pfändung gehabt hätte. :gruebel:

    Hallo, das zuletzt von Dir gesagte ist natürlich richtig, aber es war eben nicht so und der IV hat auch keinen Einfluss auf die Wahl der Steuerklasse. Er hat sich einfach an der ZPO orientiert und dass, was nach den Regelungen der ZPO (und damit der InsO) pfändbar ist, eingezogen. Natürlich hat der Schuldner dadurch, also durch den Steuerbescheid, rückwirkend gesehen einniedrigeres Nettoeinkommen.Aber die Frage ist doch, ob dadurch der IV in ein Haftungsverhältnis zum FA kommt oder ob nicht vielleicht nur der Schuldner einen Anspruch gegen die Masse(meinetwegen aus Bereicherung) hat. Da der Insolvenzverw. hier ja Einnahmen hat, die nicht steuerbar sind,frage ich mich, ob hier für ihn Steuern entstehen können(ui, ein Worrrtspiel,würde Reich-Ranicki sagen..).

    Denn dies könnte ja in vielerlei Hinsicht zunächst mal ein MUZ zur Folge haben und dann, wenn es um Beträge nach Erklärung der MUZ geht, eine persönliche Haftung des IV. Schützen könnte er sich nur, in dem er keine pfändbaren Beträge mehr einzieht....geht wohl auch nicht so ohne Weiteres...;)

  • Kann nicht der Insolvenzverwalter - auch gegen den Schuldnerwillen - die Zusammenveranlagung beantragen, wenn dies für die Masse günstiger ist. Dieses Recht steht doch dem IV zu und war schon öfter Thema im Forum. Der IV sollte also sein Kreuzchen bei "Zusammenveranlagung" machen und hätte somit wohl nichts nachzuzahlen... :gruebel:

    Zum Thema Finanzamt habe ich hier den folgenden Fall: Ehefrau ist in der Insolvenz, Ehegatte bekommt ne Riesen EsT- Erstattung zurück. Das FA rechnet nun auf, was nach BGH 31.05.2006 - XII ZR 111/03 ja auch möglich ist.

    Jetzt beantragt auch der Ehemann selbst das Insolvenzverfahren, just 1 Monat nach erfolgter Aufrechnung durch das FA? Das wäre doch anfechtbar, oder? § 96 I Nr. 3 InsO ?

    Oder könnte der Ehegatte, dem die Erstattung zusteht, gegen den ergangenen Steuerbescheid Einspruch einlegen und die Aufteilung nach § 270 AO beantragen? Müsste vor doch möglich sein, oder?



  • zu prüfen wäre, ob eine Aufteilung nach §§ 268ff AO möglich ist oder nicht.

    - Dieses wäre heranzuziehen, wenn die Aufteilung nach dem Verhältnis der Teileinkünfte zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (cave !!, soweit es sich nur um die Abführung der pfändbaren Einkünfte handelt, sehe ich es als strittig, von Teileinkünften des IV zu sprechen);

    - und das Finanzamt über alle notwendigen Informationen verfügt;

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  • Hatten hier den Fall kürzlich mit einem Selbständigen, zum Glück mussten wir nichts nachzahlen, das FA sendete uns aber eben auch dieses Musterschreiben.

    Nach dem Telefonat mit dem FA wurde mir gesagt.

    1.) Insoverwalter haftet für die EsT (LsT ist ja nichts anderes als die Est- Vorauszahlung) nur dann, wenn er den Betrieb weiterführt bzw. nach Freigabe bzw. Stillegung des Betriebes für die Masse zu versteuerndes Einkommen erzielt (z.B. Veräußerung von ehem. Betriebsvermögen). Sonst nicht.

    2.) Wird der Betrieb frei gegeben, liegen keine Umsätze des IV vor und kommt der Schuldner seinen EsT- Vorauszahlungen nicht nach, so ist er alleiniger Ansprechpartner (und Haftungsschuldner) des FA.

    In deinem Fall denke ich wie LdFC. Unselbständige Einkünfte sind nicht solche der Masse bzw. des IV. Auch nicht die Rentenzahlungen. Da muss Meister Schuldner selber ran!

    Ich möchte nochmals auf meinen Vorschlag zurückkommen, eine gemeinsame Veranlgung durchzuführen, sofern die Gattin vielleicht ein ebenso hohes Einkommen hatte, dürften die Nachzahlungen geringer ausfallen!

  • Ich hänge meine - vermutlich dusselige - Frage mal hier dran, hab aber davon wenig Ahnung und der Kollege, der Ahnung haben könnte, ist im Urlaub. Also offenbare ich jetzt mal meine Unwissenheit :oops:

    IK-Verfahren, eröffnet im August 2013. Die Schuldnerin hat zwei Renten und Arbeitseinkommen - wir kriegen pfändbare Beträge. Jetzt flattert mir für 2013 der Einkommensbescheid ins Haus: 978,24 € sollen ans FA gezahlt werden. Muss das - zumindest teilweise für den Zeitraum nach Eröffnung - aus der Masse gezahlt werden? Müsste ich jetzt den Bescheid splitten lassen? Ich hab sonst immer Schuldner, die bestenfalls was wiederzukriegen haben oder gar keine Steuern zahlen.

    Sind das Masseforderungen - zumindest zum Teil?

  • Keine Masseforderungen. Beides ist dem insolvenzfreien Vermögen zuzurechnen, egal ob pfändbare Anteile abgeführt werden.

    Bzgl. Arbeitslohn z. B. hier: FG Münster v. 29.11.2013 - 4 K 3607/10 E
    Bzgl. Renten z. B. hier: FG Niedersachsen v. 28.10.2008 - 13 K 457/07

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Keine Masseforderungen. Beides ist dem insolvenzfreien Vermögen zuzurechnen, egal ob pfändbare Anteile abgeführt werden.

    Das heißt, ich schicke die Berechnung - ist ja gar kein Bescheid geworden - einfach an die Schuldnerin mit der Bitte um Zahlung/Klärung/ggfls. Ratenzahlungsvereinbarung. Richtig?

  • Die Schuldnerin muss nur zahlen, was keine Insolvenzforderung ist. Das FA müsste daher den Betrag zeitanteilig aufteilen (wie du selbst ja schon geschrieben hast) und an die Schuldnerin ein Leistungsgebot erlassen. Nur aufgrund einer Steuerberechnung muss die nix zahlen. Den Insolvenzforderungsanteil müsste das FA als solche nachmelden. Wenn du nur ne Steuerberechnung hast, warte doch einfach ab, was das FA als nächstes macht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Keine Masseforderungen. Beides ist dem insolvenzfreien Vermögen zuzurechnen, egal ob pfändbare Anteile abgeführt werden.

    Das heißt, ich schicke die Berechnung - ist ja gar kein Bescheid geworden - einfach an die Schuldnerin mit der Bitte um Zahlung/Klärung/ggfls. Ratenzahlungsvereinbarung. Richtig?

    Ist es nun ein Bescheid, der richtet sich gegen die Masse und kann, falls kein Rechtsmittel eingelegt wird, zu Masseverbindlichkeiten mutieren oder eine Berechnung, welches als Grundlage zur Anmeldung zur Tabelle dient ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hallo miteinander,
    ich habe hier einen ähnlichen fall.

    Schuldner hat eine Betriebsrente und eine gesetzliche Altersrente (Zusammenrechnung ist beschlossene Sache)

    Bei der Betriebsrente wird monatlich ein Teil an Steuern an das FA abgeführt.
    Bei der gesetzlichen Altersrente nicht

    Das führt zu dem Ergebnis, dass es regelmäßig zu nicht unerhebliche Steuernachforderungen (rd 400,- auf den Monat umgerechnet)
    an den Schuldner (persönlich) kommt.
    Das Verfahren ist 2012, es geht nur um Beträge für 2015 (also aufpassen wegen vorinsolvenzlichen Geschichten muss man nicht)

    Der Schuldner hat jetzt gem. §850 f I ZPO beantragt, dass sein pfandfreier Betrag wegen seiner besonderen (steuerlichen) Bedürfnisse erhöht wird,

    es solle ja nicht so sein, dass er allein die Steuern bezahlt und dass die Masse so besser gestellt wird, als er

    haltet ihr das für begründet?
    ich bin höchst unschlüssig


    Kleiner Zusatz: Gem. BFH .24.02.2011, VI R 21/10 sollen die Steuerverbindlichkeiten jedenfalls keine Masseverbindlichkeiten darstellen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Eine Masseverbindlichkeit ist das nicht. Aber ob dies über § 850f ZPO zu lösen ist ?

    Vielleicht müsste die Veranlagung geändert werden, also nicht im Quartal sondern monatlich, so dass die Steuer dann abgeführt wird und dem Schuldner tatsächlich nur der Nettobetrag verbleibt...

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  • gut, die Veranlagung soll mich nicht scheren, da mag sich der Schuldner mit dem Finanzamt auseinandersetzen
    Die Lösung nach §850 f ZPO stößt mir insofern auf, dass da das Ergebnis, dass die Masse mit den Steuern belastet wird, hergestellt wird.
    und genau diesem Ergebnis hat der BFH ja eine Absage erteilt, indem er festgestellt hat, dass es keine masseverbindlichkeiten sind

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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