Die Festsetzung ist gg. die unbekannten Erben des Kl. zulässig, Rspr. s.o., BFH, V K 1/05, bei nachträgl. Kenntnis des Rnf. ist das Rubrum bei ES-vorlage zu berichtigen, vgl. BFH a.a.O. . Das KfB-verfahren ist fortzusetzen, §§ 86, 246 ZPO, Zustellung an RA. Hier, Antrag !, auf Aussetzung, dem ! ist zu entsprechen. Allein die Mitteilung vom Tod ist noch kein Antrag auf Aussetzung. Fortsetzungsantrag benötigt Erbschein.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Bekl. selbst nach Angabe nicht mehr aktivleg. ist, sein Antrag folglich unzulässig. Für die RSV bedarf es einer Rnf.-klausel auf der KGE, vgl. BGH, VIII ZB 69/09, welche vorliegend mangels qualifiziertem Nachweis, § 727 ZPO, wohl nur bei ausdrückl. Zugeständnis des Schuldners in Betracht kommt, vgl. BGH, VII ZB 23/05.