Neuer Erbschein - alter Erbe

  • Wir haben hier folgenden Fall:

    Grundbuch wurde aufgrund eines Erbscheins berichtigt, Vorerbe und NEV eingetragen.
    Zwischenzeitlich ist der alte Erbschein aufgehoben und ein neuer erteilt worden. Der Personenkreis der Nacherben hat sich geändert, die Einsetzung des Vorerben dagegen blieb unverändert.

    Der neue Erbschein wird nun zur Berichtigung des NEV vorgelegt, soweit OK.
    Unsere Frage hier ist aber: Muss auch die Eintragung in Abt. I wg. der neuen Eintragungsgrundlage geändert werden?
    Wir haben hier leider nichts Schlaues gefunden? Hat irgend jemand trotz der Hitze eine Idee? Das wäre cool!

  • M. E. nein, denn die eigentliche Grundbucheintragung: X = Eigentümer stimmt ja. Das würde ich nicht unter Grundbuchunrichtigkeit subsumieren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich sehe keine Notwendigkeit für eine Änderung des Erbscheinsdatums in Abt.I. Der eingezogene Erbschein war Eintragungsgrundlage und daran hat sich nichts geändert.

  • Und wieder bestätigt es sich einmal mehr, dass es einem die alten Grundbuchfolianten in solchen Fällen einfacher gemacht hatten. Es wurde nicht die "Eintragungsgrundlage" gefordert, sondern der "Grund des Erwerbs". Somit hätte als Eintragung ausgereicht "Erbfolge vom...". Bei vorliegendem SV hätte sich daran auch nichts geändert. Bin absoluter Fan dieser Folianten (auch weil man kurz per Hand was reinschreiben kann)!

  • @ Justus:
    Auch mit SolumStar trage ich in Sp. 4 ein "Aufgrund Erbfolge (Aktenzeichen + Amtsgericht) eingetragen am... " und hätte daher kein Problem. Aktenzeichen und Gericht ändern sich ja nicht.

    Life is short... eat dessert first!

  • Bevor es morgen nach einer einwöchigen Tagung im Büro wieder zur Sache geht, hat mich der Beitrag von Justus angestachelt, ein wenig in alten Kommentaren zu schmökern.:)

    Die Grundbücher hatten vor dem Inkrafttreten der ursprünglichen Grundbuchverfügung (1936) aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen in Bezug auf die Eintragung einer Erbfolge durchaus voneinander abweichende Inhalte.

    Für das ehemalige Preußen sah schon § 10 der Allgemeinen Verfügung vom 20.11.1899 zur Ausführung der Grundbuchordnung (JMBl. S.349) vor, dass in Spalte 3 der Abt. I „der Tag der Auflassung oder die anderweitige Grundlage der Eintragung (Erbschein, Testament, ...)“ anzugeben ist und im Grundbuchmuster Anlage A ist auch der Erbschein und sein Datum als Erwerbsgrund genannt. Im wesentlichen das Gleiche galt im ehemaligen Bayern nach der Dienstanweisung für die Grundbuchämter in den Landesteilen rechts des Rheins vom 27.2.1905 (JMBl. S. 63), deren § 357 beispielhaft eine Eintragung „durch Erbfolge lt. Erbscheins des AG Waslingen vom 1. Oktober 1905“ unter Angabe des Aktenzeichens des Nachlassgerichts vorsah (ebenso in den Grundbuchblattmustern XX und XXI; im Muster XXII ist noch zusätzlich die ohne Erbschein mögliche Eintragung einer „Erbfolge lt. Testaments vom 1. Oktober 1915, Urk. d. Not. Waslingen, GRNr. 1015, und Prot. d. AG Waslingen vom 15. November 1915, Nr. 315/15“ vorgesehen). Die Dienstanweisung hatte für die Eintragungen in Abt. I aber in der ehemaligen Pfalz keine Geltung. Dort galt mit ähnlichem Inhalt die JMBek. vom 17.7.1900, JMBl. S. 1048 i.V.m. der Grundbuchanlegungsverordnung vom 15.9.1902, JMBl. S. 745. Auch im ehemaligen Baden wurde „Durch Erbfolge übergegangen u. auf Grund des Erbscheins des Notariats Ettlingen I vom 30. März 1903, Nr. 511 AS 47“ eingetragen (Muster 9 zur Dienstweisung für die Grundbuchämter vom 1.5.1901). Im ehemaligen Sachsen war im Grundbuchblattmuster B lediglich die Eintragung „als Erbe des ... (Erblassers)“ ohne weitere Angaben vorgesehen (ebenso im ehemaligen Mecklenburg nach den Grundbuchblattmustern A und B), während nach dem Grundbuchblattmuster im ehemaligen Hessen die Formulierung „zufolge Erbgangs“ ohne weitere Angaben Verwendung fand (ähnlich im ehemaligen Elsaß-Lothringen nach dem Grundbuchblattformular I, Anlage A: „Erbgang“). Im ehemaligen Württemberg wurde im Personalformular „Die dem Ehemann gehörige Hälfte ist infolge seines Tods im Jahre 1910 an die Erben gefallen“ und im Realformular „Im Jahr 1898 von seinem Vater ererbt“ eingetragen. Später ist man dann offenbar dazu übergegangen, etwas ausführlicher zu werden und den genauen Zeitpunkt des Erbfalls („Erbfolge vom ...“) sowie das Aktenzeichen des Nachlassgerichts anzugeben. Und das dürfte auch der Grund sein, weshalb Justus die „alten Grundbuchfolianten“ auch heute noch so schätzt.;)

    Materiellrechtlich spielt die Art und Weise der Eintragung der Erbfolge keine Rolle. Die Vorgängervorschriften zur ursprünglichen Grundbuchverfügung und auch die aktuellen Vorschriften der GBV waren bzw. sind lediglich Ordnungsvorschriften.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!