Nicht einheitliche Belastung eines Erbbaurechts mit bpD

  • Ein Erbbaurecht soll mit einer Dienstbarkeit belastet werden. Dabei bereitet mir der Belastungsgegenstand ein wenig Kopfzerbrechen, da nicht das gesamte Erbbaurecht belastet werden soll sondern nur Teilflächen.

    Es ist also bewilligt und beantragt von den dem ErbbauR unterliegenden Grundstück BV1, bestehend aus diversen Flurstücken, die Flurstücke 1/1 und 1/2 mit der bpD zu belasten.

    Geht das?

    Klar, bei einem Grundstück als Belastungsgegenstand wäre das unproblematisch möglich aber ich habe irgendwie ein Problem damit, mir so eine teilweise Belastung an einem ErbbauR vorzustellen. :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M. E. geht das nicht. Belastungsgegenstand ist vorliegend das Erbbaurecht, und das lastet nun einmal an allen Flurstücken BVNr. 1 und fertig. Eigentlich ist es völlig egal, woran es lastet, weil es ein Erbbaurecht und damit von Haus aus genau ein möglicher Belastungsgegenstand ist. § 7 GBO spricht ja auch nur von einzelnen Flurstücken bei einem Grundstück. Jenseits davon ist er m. E. nicht anwendbar. Selbst bei einem Gesamterbbaurecht ergäbe sich damit bei der Belastung des Erbbaurechts nichts anderes. Bleibt also nur die Belastung des ganzen Erbbaurechts und Einschränkung der Ausübung auf bestimmte Flächen. Alternativ kannst (streng genommen: musst) Du auch die Teilung des Erbbaurechts als Lösungsmöglichkeit anbieten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :zustimm::

    Belastungsgegenstand kann nur das Erbbaurecht sein, nicht das Grundstück (s. von Oefele, Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 11 ErbbauVO, Rn 23; Maaß/Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, BeckOK ERBBAUVO, § 11 Rn 9 m.w.N.)(und damit schon gar nicht eine Teilfläche des Grundstücks, d. Verf.).

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