Vollstreckung bei falscher Belastungsbeschränkung

  • Folgender Fall: Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Wohnungsgrundbuch. Im BV eingetragen worden ist 1973 gemäß § 12 WEG nicht nur eine Veräußerungs-, sondern auch (m. E. fehlerhaft) eine Belastungsbeschränkung für die Eintragung von Grundpfandrechten im Wege der Zwangsvollstreckung.
    Frage 1: Trifft es zu, dass (auch 1973) die Eintragung einer derartigen Belastungsbeschränkung unzulässig war und diese deswegen im aktuellen Vollstreckungsverfahren unbeachtlich ist, so dass die Sicherungshypothek einzutragen ist? Bis auf die redaktionelle Änderung von § 12 Abs. 3 S. 2 WEG (statt Konkurs jetzt Insolvenz) und die aus dem letzten Jahr habe ich keine Gesetzesänderung gefunden. Auch irgendeine wesentliche Rechtsprechungsänderung dazu wäre mir zumindest nicht geläufig.
    Frage 2: Wie gehe ich am besten vor? Ich neige zur Eintragung der Sicherunghypothek mit Hinweis an Schuldner in der Eintragungsnachricht wegen der fehlerhaften Eintragung im BV und außerdem Einleitung eines Grundbuchberichtigungsverfahren?
    Schon mal vielen Dank im voraus!

  • Unterstellt, Du hast nicht zufällig ein Wohnungserbbaurechtsgrundbuch vorliegen (da wäre das nämlich schon möglich):

    Mir ist nicht bekannt, dass es eine derartige Möglichkeit im WEG gegeben hätte, würde das aber im BGBl. überprüfen. Wenn das bei euch gut geführt ist, sollte das nicht lange dauern, denn das WEG ist ja noch nicht so alt. Im aktuellen Schönfelder stehen auch noch sämtliche Änderungen seit Anbeginn des WEG drin.

    Ich würde mit der Grundbuchberichtigung anfangen, die Eigentümer und die Verwaltung vorher anhören und diesen Vermerk dann löschen (unterstellt, die Recherche im BGBl. ergibt, dass es so etwas damals nicht gab).

    Die Hypothek würde ich erst hinterher eintragen, wenn das definitiv erledigt ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Leider nein, es handelt sich um Wohnungseigentum.
    Es ist eine dreistellige Anzahl von Raumeinheiten betroffen, so dass es dem Gläubiger m. E. nicht unbedingt zuzumuten ist, die noch in den Sternen stehende Erledigung des Berichtigungsverfahrens abzuwarten.

  • Die Reihenfolge ist m.E. egal. Schöner wäre natürlich erst die Löschung der falschen Eintragung und danach dann die Hypothek einzutragen aber ich sehe diese Reihenfolge nicht als zwingend an.

    Ich würde dann aber auf jeden Fall einen Aktenvermerk fertigen, aus dem die Problematik schon mal ersichtlich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vgl. hierzu auch Ertl, DNotZ 1979, 267, 274, eine schuldrechtlich vereinbarte Belastungsbeschränkung bewirkt keine "Grundbuchsperre", sowie Riecke/Schmid, Kompakt-Kommentar WEG, Bearbeiter Schneider, § 12 Rn 72.

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