Es gibt ja immer wieder diese tollen Verfahren auf Feststellung des Ruhens der elterl. Sorge nach § 1674 BGB bezüglich Asylbewerber-Kindern, die allein nach Deutschland gereist sind (z.B. zu hier lebenden Verwandten).
Bestellt Ihr in diesen Verfahren einen Verfahrenspfleger für Kinder (unter 14)?
Ist m.E. eigentlich nicht erforderlich, da in meinen Augen die Kinder nicht mal unbedingt anzuhören sind (vgl. hier, insbes. ab #6).
Ist das JA anzuhören?
Ich wüsste eigentlich nicht, was die zum Ruhen sagen könnten?!
Und um die Vormundschaft geht es ja erst später in einem anderen Verfahren.
Für den Fall, dass doch beide Fragen zu bejahen wären, wäre es ja nicht zweckmäßig, das JA zum Verfahrenspfleger zu bestellen, da dieses ja schon aus eigener Funktion zu beteiligen ist. Oder?
Verfahrenspfleger bei Verfahren nach § 1674 BGB usw.
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Eine zwingende Beteiligung des Jugendamtes ist gem. § 49 a FGG für Deinen Fall nicht vorgesehen , weil dort nur § 1678 II BGB erwähnt wird.
Rein praktisch gesehen brauche ich aber das Jugendamt , weil dieses mir ja einen Vormund vorschlagen soll ( ggf. zunächst sich selbst ).
Wenn keine Gefahr im Verzug ist, wird bei mir das Jugendamt nur nach vorheriger Einholung einer Stellungnahme bestellt.
Da wegen des Vorschlages für den Vormund das Jugendamt eine andere Funktion hat, scheidet m.E. seine Bestellung als Verfahrenspfleger aus.
Dies ist auch deswegen der Fall , da es m.E. nicht "angeht", den bestellten Verfahrenspfleger später als Vormund zu bestellen, auch wenn dies gesetzlich nicht verboten ist. -
Rein praktisch gesehen brauche ich aber das Jugendamt , weil dieses mir ja einen Vormund vorschlagen soll ( ggf. zunächst sich selbst ).
Wenn keine Gefahr im Verzug ist, wird bei mir das Jugendamt nur nach vorheriger Einholung einer Stellungnahme bestellt.
Hier wird der Vormund erst vom VormG ausgewählt und bestellt. Ich stele als Famg nur das Ruhen fest. Daher muss ich mir keinen Kopf machen, wer als Vormund in Betracht kommt. -
Wir machen eben hier exzessiv von der Bestimmung des § 1697 BGB Gebrauch und "üben" deshalb bereits für die Umsetzung der FGG-Reform.;)
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... und "üben" deshalb bereits für die Umsetzung der FGG-Reform.;)
Und ich werde mich so lange vor jeder zusätzlichen Arbeit drücken, wie es irgend geht. -
Bei uns wird auch kein Verfahrenspfleger bestellt.
Das Jugendamt bittet darum, das Ruhen festzustellen und sich selbst als Vormund einzusetzen. Ich stelle dann als FamG das Ruhen fest (soweit die Voraussetzungen vorliegen - hier kommen auch schon mal Anträge, wenn beide Elternteile verstorben sind) und bestelle das JA als Vormund. Fertig. In einem Verfahrenspfleger sehe ich keinen Sinn. -
bei uns wird auch kein Verfahrenspfleger bestellt.
Allerdings ordnet bei uns der Richter die Vormundschaft an -wegen § 14 Nr. 4 RpflG (Kind ist Angehöriger eines fremden Staates).
In der Regel entscheiden unsere Richter über das Ruhen auch gleich mit. -
Allerdings ordnet bei uns der Richter die Vormundschaft an -wegen § 14 Nr. 4 RpflG (Kind ist Angehöriger eines fremden Staates).
Ups, bei uns natürlich auch! -
Es geht hier nur noch um die Feststellung, dass das Ruhen der elterlichen Sorge Kraft Gesetzes eingetreten ist. Insofern erübrigt sich der Verfahrenspfleger.
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Bei uns kommt die Anregung zur Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge ausnahmslos vom Jugendamt, insofern ist es automatisch verfahrensbeteiligt, und ich bin auch immer dankbar, wenn es mir vorträgt, was über die Eltern bekannt ist. Die Anordnung der Vormundschaft macht dann das Vormundschaftsgericht (bei uns momentan noch das Notariat).
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