Der/Die Koll. hat recht. Mit einer Belastung in Abt. III vereinige ich die Grundstücke auch nicht. Dann ergibt sich nämlich die Situation des § 7 GBO. Es ist ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet. Wenn im Zwangsversteigungsverfahren nun das Grundstück bestehend aus 2 Flurstücken versteigert wird, wie soll auf das Gebot zugeteilt werden, wenn nur ein Flurstück mit einer Grundschuld belastet ist ?
Daher würde ich auch die Vereingung ablehnen.
Das hat der BGH längst entschieden, dass das geht (NJW 2006, Seite 1000; die Fundstelle ist auch im Schöner/Stöber 14. Auflage bei Rdnr. 624, Fußnote 2 angegeben). Deswegen war ich auch der anscheinend irrigen Meinung, dass das Thema vom Tisch ist.