Vereinigung-Abt.III unterschiedlich-§ 8 WEG

  • Der/Die Koll. hat recht. Mit einer Belastung in Abt. III vereinige ich die Grundstücke auch nicht. Dann ergibt sich nämlich die Situation des § 7 GBO. Es ist ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet. Wenn im Zwangsversteigungsverfahren nun das Grundstück bestehend aus 2 Flurstücken versteigert wird, wie soll auf das Gebot zugeteilt werden, wenn nur ein Flurstück mit einer Grundschuld belastet ist ?
    Daher würde ich auch die Vereingung ablehnen.



    Das hat der BGH längst entschieden, dass das geht (NJW 2006, Seite 1000; die Fundstelle ist auch im Schöner/Stöber 14. Auflage bei Rdnr. 624, Fußnote 2 angegeben). Deswegen war ich auch der anscheinend irrigen Meinung, dass das Thema vom Tisch ist.

  • Das ist ja lustig. Ich hab die gleiche Diskussion seit gestern mit einem Notar. Könnte es sein, dass die Vereinigung nach Rn 624 nach materiellem Recht möglich ist, beim formellen Recht die Grundbuchrechtspfleger aber die GBO und damit Rn 635 - 638 a (Besorgnis der Verwirrrung) zu beachten haben....?



    Das weiß ich nicht. Sag du es mir. Ich wundere mich halt nur, dass es lt. Rn 624 möglich und dann wieder nicht möglich sein soll. Vor allen Dingen deswegen, weil Rn 635 m. E. davon ausgeht, dass beide Grundstücke (und zwar bereits bei Vereinigung) verschiedentlich belastet sind und "das Grundbuch derart unübersichtlich und schwer verständlich würde, dass der gesamte grundbuchrechtliche Rechtszustand .....erkennbar wäre." Aber das trifft in meinem Fall nun wirklich nicht zu. In derartigen Fällen könnte ich die "Verwirrtheit" ja verstehen. Und gleiches gilt natürlich bei Verschmelzung von Flurstücken.


  • Ja, notariatshexe so ist das im Leben, Tarzan vereinigt nicht und ich vereinige in diesen Fällen (Bauer, v. Oefele, GBO, §§ 5,6 Rn. 25ff), daher habe ich mir aber auch die Eintragung der Verschmelzung vorbehalte, denn spätestens dann sage auch ich STOP. Du kannst also nur versuchen zu überzeugen oder Rechtsmittel einlegen, dabei die evtl. vorliegenden landesrechtlichen Besonderheiten beachten.


    Für Rheinland-Pfalz habe ich die landesrechtliche Vorschrift unter #37 schon eingestellt. Da ich die Verschmelzung auch mache und hier die Anträge grundsätzlich zusammen kommen (also Vereinigung und Verschmelzung) lehne ich halt bei ungleicher Belastung ab.

  • [quote=Tarzan;397497Für Rheinland-Pfalz habe ich die landesrechtliche Vorschrift unter #37 schon eingestellt. Da ich die Verschmelzung auch mache und hier die Anträge grundsätzlich zusammen kommen (also Vereinigung und Verschmelzung) lehne ich halt bei ungleicher Belastung ab.[/quote]

    Wie gesagt, bei Vereinigung und Verschmelzung verstehe ich es ja. Aber bei mir werden die Flurstücke ja nicht verschmolzen. Sie bleiben ja unverändert bestehen.

  • [quote=Tarzan;397497Für Rheinland-Pfalz habe ich die landesrechtliche Vorschrift unter #37 schon eingestellt. Da ich die Verschmelzung auch mache und hier die Anträge grundsätzlich zusammen kommen (also Vereinigung und Verschmelzung) lehne ich halt bei ungleicher Belastung ab.[/quote]

    Wie gesagt, bei Vereinigung und Verschmelzung verstehe ich es ja. Aber bei mir werden die Flurstücke ja nicht verschmolzen. Sie bleiben ja unverändert bestehen.


    Dann leg halt mal Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein. Mal sehn wie das LG entscheidet.

  • Der BGH sagt in der zitierten Entscheidung (V ZB 23/05) aber nur, dass bei erfolgter Eintragung und möglicherweise erfolgtem Verstoß gegen § 5 GBO die Versteigerung dennoch zulässig bzw. möglich ist. Er lässt aber offen, inwieweit eine Vereinigung oder sogar Verschmelzung zulässig ist.

  • So die Beschwerde ist raus. Zu diesem Thema fällt mir noch was ein:

    Wenn schon in meinem Fall von "Verwirrung" die Rede ist, warum schreibt man dann nicht einfach:
    "Vereinigung von Grundstücken nach § 890 I BGB ist nur möglich, wenn der Belastungsstand der zu vereinigenden Grundstücke in Abt. III identisch sind, ansonsten nur mit Nachverpfändung oder Bestandsteilszuschreibung nach § 890 II BGB."

    Den Rest könnte man sich dann einfach sparen.

  • So die Beschwerde ist raus. Zu diesem Thema fällt mir noch was ein:

    Wenn schon in meinem Fall von "Verwirrung" die Rede ist, warum schreibt man dann nicht einfach:
    "Vereinigung von Grundstücken nach § 890 I BGB ist nur möglich, wenn der Belastungsstand der zu vereinigenden Grundstücke in Abt. III identisch sind, ansonsten nur mit Nachverpfändung oder Bestandsteilszuschreibung nach § 890 II BGB."

    Den Rest könnte man sich dann einfach sparen.


    Recht hast Du ;)

  • So die Beschwerde ist raus. Zu diesem Thema fällt mir noch was ein:

    Wenn schon in meinem Fall von "Verwirrung" die Rede ist, warum schreibt man dann nicht einfach:
    "Vereinigung von Grundstücken nach § 890 I BGB ist nur möglich, wenn der Belastungsstand der zu vereinigenden Grundstücke in Abt. III identisch sind, ansonsten nur mit Nachverpfändung oder Bestandsteilszuschreibung nach § 890 II BGB."

    Den Rest könnte man sich dann einfach sparen.



    :daumenrauJa, so würde es auch gehen :teufel: aber das mit der Verwirrung ist (wie man an den vielen unterschiedlichen Meinungen sieht) so schööööööööön verwirrend!:teufel:

    Aber im Ernst, mich würde die Entscheidung der höher besoldeten Instanz (welches Bundesland?) doch schon interessieren!

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Ich werde mal sehen, ob das Notariat aus der Vereinigung eine Bestandteilzuschreibung macht.



    Das hab ich wohl zwanzig Jahre falsch gemacht:
    Ich habe den Antrag auf Vereinigung von unterschiedlich belasteten Grundstücken wegen Besorgnis der Verwirrung abgelehnt und entsprechende Pfandhafterstreckungen verlangt.

    In Ausübung der Vollmacht, die wie folgt lautet:.. Erklärungen zu ändern,soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug der Urkunde dienlich ist, hat der NOtar die Bestandteilszuschreibung beantragt.

    Da dies in meinem Fall auch nicht die gewünschte gleichmäßige Belastung herbeiführte, landete die Akte auf sofortige Beschwerde bei meiner Kammer.
    Nun hab ich sie wieder- ohne dass man sich mit dem Problem der Verwirrung befasst hätte- nach Auffassung der Kammer erstreckt sich die erteilte Vollmacht nicht auf den Fall der Abgabe einer Bewillligung zur Zuschreibung.

    Im Ergebnis hab ich nun zwar einen Beschluss, der meine Zurückweisung stützt, wenngleich, von einer unzureichenden Vollmacht bin ich nicht ausgegangen.

  • Aber im Ernst, mich würde die Entscheidung der höher besoldeten Instanz (welches Bundesland?) doch schon interessieren!



    Brandenburg



    Die Brandenburger scheinen halt schneller verwirrt zu sein. Unterschiedliche Belastung hindert eine Vereinigung nicht (OLG Düsseldorf, MittBayNot 2001, 74; OLG Hamm, Rpfleger 1998, 155; KG Rpfleger 1989, 500). Es ist schon interessant mit welcher Chuzpe manche Kollegen diese Rechtsprechung der Obergerichte ignorieren und den Antragstellern mit zweiflhaften Begründungen eine Bestandteilszuschreibung oder Nachverpfändung aufnötigen.

  • So meine Lieben,

    oh Wunder oh Wunder, nun hat das zuständige LG doch tatsächlich mal entschieden. Es war genauso verwirrt und hat mich abgebügelt und zugunsten des GBA entschieden.
    Wenn es nach mir gegangen wäre, wäre ich jetzt beim OLG. Aber mein Mandant will nicht. Das ist ihm alles zu blöd. Er will jetzt auch nicht mehr vereinigen. Deshalb ... Antrag zurückgenommen ... Akte zu.

  • Na dann ist die Welt ja wieder in Ordnung ;)
    Hier werden bei ungleicher Belastung in Abteilung III auch sämtliche Vereinigungen abgelehnt.

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