Amtshilfe für andere Gerichtsbarkeiten?

  • Immer wieder mal etwas neues:

    Wie macht ihr dass, wenn Bürger in die Rechtsantragstelle kommen und erklären, sie möchte eine Klage aufnehmen lassen, die beim Sozialgericht bzw. beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht werden müsste?
    Mein Chef ist der Meinung (ich auch) dass müssen wir auch nicht im Wege der Amtshilfe machen (Verwaltungsgericht u. Sozialgericht sind für die Bürger hier ca. 100 km entfernt), da wir halt nicht die Rechtsantragstelle des Sozial-/Verwaltungsgericht sind. Auf eine ordnungsgemäße Antragstellung könnten wir mangels ausreichenden Fachwissens nicht hinwirken. Mein Hinweis auf Beratungshilfe hat auch nicht gefruchtet (Zitat: "Ich habe nicht einmal diese 10,- EUR übrig!").

  • vgl. daneben:

    § 156 GVG: Die Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.

    Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, RdNr. 1 zu § 156 GVG:

    Die Regelung des § 156 GVG betrifft die Rechtshilfe zwischen deutschen Gerichten. Sie setzt voraus, dass auf beiden Seiten ordentliche Gerichte beteiligt sind (Kissel RdNr. 10; Katholnigg RdNr. 1).

  • Wir nehmen auch keine Anträge für die anderen Gerichtsbarkeiten auf! Finde ich ehrlich gesagt auch gut, da ich tatsächlich keine spezielleren Kenntnisse des Sozial- bzw. Arbeitsrechtes besitze und auch nicht weiß, was zwingend im Klageantrag in solchen Fällen angeben muss :oops: aber auch bei uns sind diese Gerichte in der nächstgrößeren Stadt zu finden, mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert´s ne Stunde :) aber ich schliesse mich den Vorpostern an :D

  • juris99

    Habt ihr keine GA für die Rechtsantragstelle, aus der die Aufgaben und die Zuständigkeit zur Aufnahme der Anträge zu ersehen ist?



    Nein leider nicht (Formulierung ist in etwas so: Rechtsantragstelle macht alles außer Erbscheinsanträge)

    Aber danke für die hilfreichen Antworten. § 156 GVG sagt es ja eindeutig, Bauchgefühl war also richtig und nun weiß ich also auch wo es steht! Vielen Dank!

  • Ums nur mal so lässig reinzuschmeissen:

    Arbeitsgerichtliche Verfahren sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten :teufel:



    Ergibt sich schon aus dem ArbGG.
    Mit dem wegschicken ist das so eine Sache wenn der Antragsteller auf Antragsaufnahme besteht.

  • Tja, wenn ich auch der Meinung bin, dass das nicht muss, wäre ich da auch vorsichtig.

    Geht was schief, obwohl der ausdrücklich drauf bestand, hast du die A-Karte.

    Im Zweifel aufnehmen und mal eine Notiz in die Schreibtischschublade.

    Für arbeitsgerichtliche Fragen stehe ich gerne zur Verfügung :teufel:

  • Mit dem wegschicken ist das so eine Sache wenn der Antragsteller auf Antragsaufnahme besteht.



    Ich nehm doch auch nicht seine Steuererklärung entgegen...:gruebel:




    Wird allerdings eine Frist versäumt, ist eine Schadenersatzforderung von vornerein nicht auszuschließen. So ganz ergibt sich das m.E. eben nicht aus dem Gesetz.

    Außerdem stelle ich mir das echt blöd vor, wenn ich dem "Chef" erklären müsste, warum ich den Antrag nicht aufgenommen habe.

  • Ein Fristversäumnis des Antragstellers / Klägers, der in dieser Konstellation auf die Aufnahme seines Anliegens durch die RAST des AG besteht, geht m.E. zu seinen Lasten, siehe § 129a ZPO. Das dürfte auch entsprechend gelten, falls in fachgerichtlichen Verfahren die ZPO nicht unmittelbar bzw. durch Verweisung in der jeweiligen Prozeßordnung anwendbar ist.

    Ergänzung: Das versteht sich natürlich unter der weiteren Voraussetzung, daß das AG die Erklärung unverzüglich weiterleitet.

  • Ums nur mal so lässig reinzuschmeissen:

    Arbeitsgerichtliche Verfahren sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten :teufel:



    Ergibt sich schon aus dem ArbGG.
    Mit dem wegschicken ist das so eine Sache wenn der Antragsteller auf Antragsaufnahme besteht.



    Wenn der AST unbedingt darauf besteht, vermerke ich das in der Niederschrift. Dann würde ich mit einem erwartungsvollen Blick sagen: Was soll ich jetzt schreiben?

    Aber mal Spaß beiseite. Wenn ich keine große Ahnung von Arbeitsrecht habe, kann ich dazu nicht mal einen vernünftigen Antrag verfassen. Von der Begründung ganz zu schweigen.

  • Würde ich ihm dann auch so sagen. Er hat die Wahl: Entweder er fährt zum Arbeitsgericht, die das jeden Tag machen, oder ich nehme sie auf und ich hab das noch niiiiiieeeee gemacht. *leicht hilfloser Augenaufschlag Richtung A-Steller*

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Er hat die Wahl: Entweder er fährt zum Arbeitsgericht, die das jeden Tag machen, oder ich nehme sie auf und ich hab das noch niiiiiieeeee gemacht. *leicht hilfloser Augenaufschlag Richtung A-Steller*



    So mache ich das eigentlich auch. Ich erkläre , dass das Arbeitssrecht eine andere Gerichtsbarkeit ist und ich nicht wirklich Erfahrung darin habe.
    Besteht er auf einen Antrag (hatte ich allerdings noch nie) tippe ich. (Allerdings ohne Augenaufschlag, dafür bin ich zu alt...:D)

  • Rein bzgl. ArbeitsR mach ich mir da keine Sorgen (das ArbG ist ca. 200m von mir entfernt);
    aber Klagen fürs Verw-, Sozial- oder FinanzG aufzunehmen?!? Naja.
    Bisher hat sich jeder der da war an die zuständige Gerichtsbarkeit bzw. nen RA gewandt

  • VG, SG und FG ist aber eigentlich nicht so schlimm. Solange es nur um die Aufnahme einer Klage geht (und halt keine einstweilige Anordnung), muß m.E. keine Begründung aufgenommen werden. Die kann später nachgereicht werden, da im öR kein zwingender Bestandteil der Klage.

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