Einmalzahlung rückständige Rente

  • Von fiktiv halte ich überhaupt nichts, weil es dazu nirgendwo etwas gibt, das dies rechtfertigen würde. Meiner Meinung nach müsste der monatlich nachzuzahlende Betrag auf die vergangenen (nachzuberechnenden) Monate hinzugerechnet und dann der monatlich pfändbare Betrag ermittelt werden. Dieser dürfte dann höher sein als der Betrag der nachgezahlt wird. Also ist der Nachzahlungsbetrag in voller Höhe pfändbar, so leid mir das für den Schuldner tut.

    :gruebel:

    Der Schuldner erhält monatlich 1.000,00 EUR (1.260 EUR).

    Jetzt wird für drei Jahre monatlich 9,00 netto nachgezahlt. Davon ist nichts pfändbar, bzw. bewegt sich im alten Pfändungskorridor.

    Auf geänderte Pfändungsfreigrenzen gehe ich mal nicht ein.

    Oder verstehe ich etwas nicht?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich bin davon ausgegangen, dass das zusammengerechnet Einkommen jenseits der unpfänbaren Beträge gelegen hat und auch noch liegt.

  • Viel mehr Sachverhalt gibt es nicht.

    • Insoeröffnung am 01.05.2021 - bisher kein pfändbarer Betrag aus Einzelleistung
    • Anordnung der Zusammenrechung zum 01.06.2021 von Renten - ab sofort pfändbarer Betrag
    • Korrekurmeldung der Krankenkassen im Mai 2021, vor Auszahlung der Überzahlung (ZR 06-2006 bis 04-2021) ging der Zusammenrechnungsbeschluss ein

    Kernfrage: Wie ist der Nachzahlungsbetrag aufzuteilen?

    • Meinung A: Alles für den Schuldner, Zusammenrechnung wirkt nicht zurück.
    • Meinung B: Verwalterantrag notwendig.
    • Meinung C (meins): Fiktive Berechnung, wie sich die Verteilung auf die Vormonate auswirkt und ob es eine Änderung im pfändbaren Betrag gäbe.
    • Meinung D (Coverna): Berechnung des pfändbaren Betrages für die rückwärtigen Leistungsmonate, in der Höhe begrenzt auf den Nachzahlungsbetrag.

    Das ist mein aktueller Stand.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich denke die pfändung (Insolvenzeröffnung) ist zu beachten, auch die zusammenrechnung. Vor Auszahlung der Nachzahlung war dem drittschuldner beides bekannt.

    Es dürfte also je nach den alten Tabellen unter Beachtung der zusammenrechnung und aber höchstens der jeweils monatliche Nachzahlungsbetrag in die Masse fallen

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