Drittschuldner verstorben

  • Guten Morgen allerseits,
    in der Zeit zwischen PfÜb-Antrag und Zustellung ist der DS verstorben. Gläubiger will, dass nun an Ehefrau als angebliche Erbin zugestellt wird.
    Der GV weigert sich.

    Meines Erachtens zu Recht. Gläubiger will nun PfÜb nach § 319 ZPO geändert haben. Aber das geht doch nicht, weil da ja eine Rechtsnachfolge vorliegt und somit die Identität auf Drittschuldnerseite nicht gewahrt ist.

    D. h. der GLäubiger müsste neuen PfÜb beantragen, oder?

  • Eine Berichtigung nach § 319 ZPO würde ich ablehen, da es sich nicht um einen Schreibfehler, sondern um einen völlig neuen Drittschuldner handelt. Ich denke, dass der Gläubiger einen neuen Pfüb beantragen muss, weil der erste ins Leere geht.

  • Das ist echt Pech.

    Ich würde auch auf einem neuen PfÜB-Antrag mit dem/den Erben des verst. DS bestehen. Dazu bedarf es auch keinerlei Nachweisen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Bei Zustellung gibt es den DS nicht mehr, somit kann der GV nicht zustellen. Efefrau ist kein Drittschuldner und somit wirkt die Pfändung nicht gegen sie.

  • Dankeschön Euch allen! War mir heute morgen um 7:45 Uhr, als der erboste Anrufer des Gläubigers kam, noch nicht so sicher, da meine grauen Zellen erst ab Beginn meiner Sprechzeit um 8 Uhr richtig hochfahren:D.

    Nach Rückruf von mir hat sich Gl. inzwischen beruhigt, weil ich ihm gesagt habe, dass er keine Nachweise wegen Erbschaft vorlegen muss und die Zusatzkosten nach § 788 ZPO erstattungsfähig sind.

  • Die Ehefrau ist doch nur dann neuer Schuldner wenn sie Erbin ist. Muss das nicht zuerst geprüft werden ob sie überhaupt Schuldnerin geworden ist?

    Muss nicht auch der Titel auf den neuen Schuldner umgeschrieben werden?????

  • Bei Zustellung gibt es den DS nicht mehr, somit kann der GV nicht zustellen. Efefrau ist kein Drittschuldner und somit wirkt die Pfändung nicht gegen sie.


    Solange der PfÜB nicht an den Drittschuldner zugestellt wurde, kann er immer noch geändert werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Ehefrau tatsächlich Erbin geworden ist, da lediglich der angebliche Anspruch gepfändet wird.

  • In meinem Fall ist der Drittschuldner einen Tag nach Zustellung des Pfüb. verstorben. Gilt der Beschluss gegen die Erbin fort oder muss ich unter Vorlage eines Erbscheins Berichtigung beantragen?

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