Hallo zusammen,
hier ist aktuell ein Problem aufgetaucht, zu dem ich nach Suche hier (vielleicht hatte ich die falschen Schlüsselwörter) nichts gefunden habe und auch nicht in den einschlägigen Kommentaren:
Wir haben hier ein Insolvenzverfahren, offene Grundsteuern. Diese angemeldet -mit abgesonderter Befr., Beim AG ist die Zwangsversteigerung anhängig, von hier wird der Beitritt beantragt. Wird zugelassen, nach einiger Zeit springen alle anderen Gläubiger ab, so dass wir die einzig betreibenden Gl. sind.
So, nun haut uns ein RA um die Ohren, dass dies ja Vollstreckungsmaßnahmen seien, die während des Inso-Verfahrens verboten sind.
Wie denn jetzt? Kann mir hier einer auf die Sprünge helfen?
Vollstreckungsmaßnahmen
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Early Grey -
26. September 2008 um 08:10
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Der in § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_449http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_6 InsO angesprochene Personenkreis der Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus dem Immobiliarvermögen des Schuldners zusteht, bestimmt sich nach §§ 10 ff., § 155 ZVG. Diese Immobiliargläubiger können sich außerhalb des Insolvenzverfahrens aus dem unbeweglichen Vermögen befriedigen. Daneben ist auch der Insolvenzverwalter zur Verwertung berechtigt.
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Der in § 49 InsO angesprochene Personenkreis der Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus dem Immobiliarvermögen des Schuldners zusteht, bestimmt sich nach §§ 10 ff., § 155 ZVG. Diese Immobiliargläubiger können sich außerhalb des Insolvenzverfahrens aus dem unbeweglichen Vermögen befriedigen. Daneben ist auch der Insolvenzverwalter zur Verwertung berechtigt.
Also ist der Beitritt als Vollstreckungsmaßnahme zu sehen, die aber entsprechend § 49 InsO erlaubt ist. Sehe ich doch richtig, oder? -
Also ist der Beitritt als Vollstreckungsmaßnahme zu sehen, die aber entsprechend § 49 InsO erlaubt ist. Sehe ich doch richtig, oder?
Ja. -
Die Realisierung des Absonderungsrechts geschieht durch die Zwangsversteigerung, HK, § 49, Rd. 14
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Also ist der Beitritt als Vollstreckungsmaßnahme zu sehen, die aber entsprechend § 49 InsO erlaubt ist. Sehe ich doch richtig, oder?
Ja.
Dann werden wir gleich mal dem RA die Ohren lang ziehen -
Also ist der Beitritt als Vollstreckungsmaßnahme zu sehen, die aber entsprechend § 49 InsO erlaubt ist. Sehe ich doch richtig, oder?
Ja.
Dann werden wir gleich mal dem RA die Ohren lang ziehen
Sei gnädig. -
Dann werden wir gleich mal dem RA die Ohren lang ziehen
Nana.
Ich vermute, dass vielen gerade mal das Absonderungsrecht für eingetragene Grundpfandgläubiger bekannt ist, nicht jedoch für Rang 3-Forderungen. Manchmal nicht mal den Gemeinden selbst ... -
Manchmal nicht mal den Gemeinden selbst ...
Woher sollten die das auch wissen? -
Dann werden wir gleich mal dem RA die Ohren lang ziehen
Lass dich doch ablösen, § 268 BGB. Die Kommune hat doch den Joker, ihr sitzt im besten Rang- wegen Kleckerbeträgen könnt ihr das Ding hochgehen lassen!
Da springt dann doch oft der Opa oder sonst ein familiärer Mäzen ein, damit die heimelige Bude nicht der "Behörde" zum Opfer fällt.
Ach so sorry, ist ja InsO, ok! Aber trotzdem ich denke, dass du keinen Ausfall erleidest, sofern die Hütte einigermaßen dasteht!
Schönes WE!
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Dann werden wir gleich mal dem RA die Ohren lang ziehen
Lass dich doch ablösen, § 268 BGB. Die Kommune hat doch den Joker, ihr sitzt im besten Rang- wegen Kleckerbeträgen könnt ihr das Ding hochgehen lassen!
Schönes WE!
Ablösen? Natürlich! Immer wieder gerne:D. Macht am wenigsten Arbeit und man hat die Knete im Sack.
Vorausgesetzt, da ist einer, der ablöst -
[Ablösen? Natürlich! Immer wieder gerne:D. Macht am wenigsten Arbeit und man hat die Knete im Sack.
Vorausgesetzt, da ist einer, der ablöst
Lass dir den Stammbaum zeigen, immer wieder tritt doch die behümte Omma ins Feld, die dann notfalls per Darlehen ablöst.
Wenn die nachrangigen in Abt III beitreten und das Ding mit hochgehen lassen, wirds schwer. In der inso immer der Fall. Aber wie gesagt, was juckts dich? Warte die ZV ab, dann haste die Kohle im Sack! -
Was ist mit § 294 Abs. 2 InsO?
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Was ist mit § 294 Abs. 2 InsO?
Gilt nur bei 38- ern und nicht bei gesicherten Gläubigern, Rainer! War dein Bier zu warm gestern? -
Was ist mit § 294 Abs. 2 InsO?
Gilt nur bei 38- ern und nicht bei gesicherten Gläubigern, Rainer! War dein Bier zu warm gestern?
Reingefallen Ernst. Lies Dir mal die Rechtssprechung zu dem genannten § durch. -
Wenn ein Dritter aus seinem Vermögen einem Insolvenzgläubiger etwas zuwendet, unterfällt dies nicht dem Regelungsbereich des Abs. 2. Die Vorschrift schließt auch nicht aus, dass der Schuldner an einen Insolvenzgläubiger Zahlungen aus seinem freien Vermögen (AG Göttingen ZInsO 2005, 1002 [AG Göttingen 05.08.2005 - 74 IN 162/04] leistet.
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Aber habe ich doch auch gesagt. Zahlt der/die Dritte, ist es für den Schuldner wurschd. Und Zahlungen aus dem Pfandfreien sind ohnedies keine Gläubigerbenachteiligung.
Danke für den späten Post !
Gut Nacht !
P.s. Ist Hego eigentlich im Urlaub ??? -
P.s. Ist Hego eigentlich im Urlaub ???
Keine Ahnung -
P.s. Ist Hego eigentlich im Urlaub ???
Keine Ahnung
Die Drittschuldner melden sich im Gegensatz zu den Verwaltern, Kanzleimitarbeitern und Rechtspflegern nicht ab. -
Und Zahlungen aus dem Pfandfreien sind ohnedies keine Gläubigerbenachteiligung.
Na dat ist ja ein Ding
Man lernt doch immer noch was dazu, ich ging bisher immer davon aus das jede Zahlung des Schuldners an einen Inso-Gläubiger ein eindeutiger Obliegenheitsverstoss ist...
Das entschärft ja § 294 Abs. 1 Nr. 4 fast völlig, denn wenn der TH den pfändbaren Teil des Einkommens einkassiert kann der Schuldner ja nur aus seinem unpfändbaren Einkommen Extrazahlungen leisten -
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