Zwei Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit

  • Hallo,

    ich bin der Meinung, dass wir das Thema etwas variiert bereits hatten, habe aber in der Suchfunktion nichts gefunden.

    Können zwei Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit nacheinander tätig werden?

    Konkret:

    Anwaltssozietät Jura... GmbH berät und vertritt, reicht den Schein ein und rechnet 99,96 € ab. Auszahlung erfolgt.
    Danach wird Insolvenz über das Vermögen der GmbH eröffnet.
    Nunmehr rechnet ein neuer Anwalt die Einigungsgebühr ab und reicht eine Kopie des Scheins ein.

    Ich bin geneigt den Antrag zurückweisen, da der zweite Anwalt den Original-Schein nicht eingereicht hat.
    Andererseits kann der Mandant nichts für die Insolvenz. Kostenrechtlich entsteht kein Schaden, da nicht doppelt abgerechnet wird.

    Was meint Ihr?

    Liebe Grüße
    Meikel

    Einmal editiert, zuletzt von Meikel (9. Oktober 2008 um 11:18) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Das Problem mit Juraxx hatte ich öfter. Für die "Nachfolger" (sind keine Kanzleiabwickler) ist oft unklar, ob schon abgerechnet wurde oder nicht. Ich weise in diesen Fällen auf die Auszahlung hin und die Rücknahme erfolgt prompt.

  • Es handelt sich um keinen Abwickler.
    Den Schein hatte die Hauptniederlassung zu den Akten gereicht. Der Mandant wohnt jedoch in Erfurt.
    Mit der Insolvenz hat sich eine Anwältin aus der Niederlassung in Erfurt gemeldet und ihre neue Geschäftsanschrift mitgeteilt. Sie ist einer neuen Sozietät beigetreten und rechnet nun 125,00 €. Es liegt eindeutig keine doppelte Abrechnung vor.

    Einmal editiert, zuletzt von Meikel (9. Oktober 2008 um 11:39) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Warum wird durch den 2. RA nicht nochmals BerH beantragt? Da die Partei ja nix dafür kann, dass der beauftragte RA pleite geht, ist neu zu bewilligen. Im PKH-Recht ist das mehrfach entschieden. Zumindest ist dann zu bewilligen, wenn der 2. RA auf die Vergütung verzichtet, welche für den 1. RA angefallen ist, da ja keine Mehrkosten für die Staatskasse, dazu gibts auch einiges.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es ist Problem der Antragsteller sich den richtigen Anwalt zu suchen. Funktioniert es mit dem ersten Anwalt aus welchen Gründen auch immer nicht, so kann nicht nochmals Beratungshilfe bewilligt werden. Es handelt sich hierbei um ein allgemeines Lebensrisiko.

    Beratungshilfe soll nur Nachteile ausgleichen, nicht aber den normalen Durchschnittsbürger bevorteilen. Dieser muss ja, wenn er sich bei dem 1. Anwalt in die Nesseln gesetzt hat, auch den 2. Anwalt bezahlen.


    In dieser Fallkonstellation würde ich eher in Anlehnung an Wobders Posting sagen, die ursprüngliche Bewilligung erstreckt sich auf die Tätigkeit des nachfolgenden RA's. Einen neuen Schein würde ich nicht erteilen, da dies das Risiko bergen kann, dass komplett neu abgerechnet wird?

    Auch in Anlehnung an Wobder (er hatte sich vermutlich verschrieben und meinte der 1. RA sollte verzichten und nicht der 2. RA):
    Wird die 1. Person noch abgewickelt? Dann kann ja der Abwickler Gebührenverzicht erklären , da nicht weiter tätig geworden ist. Dann bist du dir ganz sicher, dass nicht die 1. Person noch irgendwelche Forderungen offen hat und du kannst dann für den 2. RA abrechnen.

  • Die Frage, ob die mehrfache Inanspruchnahme mutwillig ist, regelt sich entsprech. § 114 ZPO, vgl. Kalthoener/Büttner,2.Aufl. Rdn. 956.

    Kein Mutwillen liegt vor, wenn der beauftragte RA ohne Dazutun der Partei aus rechtl. oder tatsächl. Gründen nicht das Mandat weiterführen kann, vgl. Zöller,23.Aufl. § 121 Rdn. 35 mit Hinweis schon auf das Reichsgericht.

    Und ich habe mich nicht verschrieben, der 2.RA müsste verzichten, da der 1. RA ja schon bekommen hat, vgl.. Zöller a.a.O.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Leider haben wird den Kommentar nicht.
    Der zweite Anwalt rechnet nur die Einigungsgebühr ab, so dass ein Verzicht nicht nötig ist.

    Dennoch habe ich hier ein generelles Problem:
    Was wäre, wenn der erste Anwalt X nur beraten hätte?
    Sodann erfolgt die Abrechnung und Auszahlung unter Übersendung des Original-Scheins.

    Nun geht der Berechtigte zum Anwalt Z und dieser vertritt. Also wird die Geschäftsgebühr abzgl. der bereits festgesetzten Kosten ausgezahlt?

    Woher soll ich denn wissen, dass es sich bei dem zweiten Anwalt Z um den "berechtigten" Anwalt handelt?

    Eventuell war der Berechtigte zwischenzeitlich mit einer Kopie des Scheins bei einem anderen Anwalt Y, der auch tätig war. Theoretisch isz möglich, dass Anwalt Y abrechnet und sich darauf beruft, dass er vor Anwalt Z tätig war (ist hier aber nicht der Fall, nur in meinen Überlegungen).

  • Mit der Insolvenz hat sich eine Anwältin aus der Niederlassung in Erfurt gemeldet und ihre neue Geschäftsanschrift mitgeteilt. Sie ist einer neuen Sozietät beigetreten....



    Das klingt für mich so als wäre es immer noch dieselbe Anwältin, welche jetzt lediglich ner neuen Sozietät angehört.
    In dem Fall würde ich hier kein Problem sehen.

  • Nein, es sind zwei verschiedene Anwälte, die jedoch beide bei Juraxx gearbeitet haben (einer in Dortmund, eine in Erfurt, Mandant wohnt in Erfurt).

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