UG (haftungsbeschränkt) ohne Vertretungsregelung und Geschäftsjahr?

  • Demnächst, wahrscheinlich zum 01.11.2008, wird es soweit sein: die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kommt. Für die Gründung gibt es ein eigens geschaffenes Musterprotokoll, bei dessen Verwendung erhebliche Kosteneinsparungen notwendig sein sollen.

    Habe mir dieses Protokoll (siehe http://www.musterprotokoll.de ) mal angesehen, weil ich evtl. selbst so eine Gesellschaft gründen wollte. Was mich erstaunt: das Musterprotokoll enthält keine Angabe zur Vertretungsregelung und zum Geschäftsjahr.

    Liege ich richtig, dass das zur Folge hat, dass Geschäftsjahr dann immer gleich Kalenderjahr ist und dass eine Vertreungsregelung dann gar nicht ins HR eingetragen wird (es gilt dann das Gesetz, = § 6 GmbHG)?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Liege ich richtig, dass das zur Folge hat, dass Geschäftsjahr dann immer gleich Kalenderjahr ist

    Ja, nur eine vom Kalenderjahr abweichende Bestimmung des Geschäftsjahres muss im Gesellschaftsvertrag geregelt sein.

    und dass eine Vertreungsregelung dann gar nicht ins HR eingetragen wird (es gilt dann das Gesetz, = § 6 GmbHG)?


    Doch, sie wird noch eingetragen und muss auch angemeldet werden (§ 8 GmbHG), eine Regelung im Gesellschaftsvertrag ist jedoch nur notwendig, wenn keine Gesamtvertretungsbefugnis gelten soll (§ 35 Abs. 2 GmbHG n.F.).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich möchte mal nachhaken. Bis heute sind 2 UG-Eintragungen veröffentlicht:

    http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de/skripte/hrb.ph…354&hrb_land=hh

    und

    http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de/skripte/hrb.ph…048&hrb_land=bw

    Ich gehe mal davon aus, dass in beiden Fällen das Musterprotokoll verwendet wurde. Trotzdem sind die Eintragungen der Vertretungsregeleung sehr unterschiedlich.

    Was ist da nun richtig?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • ... Ich gehe mal davon aus, dass in beiden Fällen das Musterprotokoll verwendet wurde...

    Die UG (haftungsbeschränkt) kann, muss aber nicht zwingend mit Musterprotokoll gegründet werden.

    Ansonsten siehe Rapunzel: Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag gilt für die Vertretung der GmbH die gesetzliche Bestimmung des § 35 II GmbHG.

  • Und ergänzend zu RitaGress und Rapunzel:
    Sobald eine Regelung im Musterprotokoll geändert oder ergänzt wird, befinden wir uns nicht mehr im Bereich des § 2 Abs. 1a, sondern im Bereich der "Normalen Gründung" mit gesonderter Gesellschafterliste etc.

    So auch bei der Hamburger UG (obieger Link).

  • Ich muss hier hinsichtlich der allgemeinen Vertretungsregelung nochmals nachhaken, da die bisher eingetragenen UG's sich hier deutlich unterscheiden - und trotzdem alle das Musterprotokoll zur Gründung verwandt haben.
    Es wird vertreten:
    a) Die gesetzliche Vertretungsbefugnis: Wenn einer GF, dieser allein. Bei mehreren diese gemeinsam.
    b) Die Gesellschaft hat nur einen GF. Dieser ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    c) wie a) nur dass jeder GF von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.
    Was hat der Gesetzgeber denn nun gemeint?
    Problematisch halte ich die generelle Beschränkung auf nur einen Geschäftsführer obwohl das Musterprotokoll auch Gesellschaftsvertrag sein soll. Gleichzeitig ist es aber auch Bestellungsbeschluss (und Gesellschafterliste) so dass ich dazu neige den Punkt 4 des Musterprotokolls als Bestellungsbeschluss zu qualifizieren. Dies bringt mich allerdings zum nächsten Problem: Es wird ein weiterer GF bestellt der ebenfalls von § 181 BGB befreit sein soll. Nach meiner Auffassung kann später durchaus ein weiterer GF bestellt werden. Aber um diesen von § 181 BGB befreien zu können musste bislang immer eine entsprechende Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag vorhanden sein. Wenn Punkt 4 des Musterprotokolls lediglich der Bestellungsbeschluss ist, fehlt mir diese Ermächtigung jedoch --> kann der weitere GF dann nicht von § 181 BGB befreit werden? Da gibt es interessante Fragestellungen nach der Gründung mit Musterprotokoll (gilt ja auch für normale GmbH), wo jetzt schon fleißig Vorrats-Unternehmergesellschaften (wer braucht sowas?) gegründet werden.

  • Ich tendiere zu b).

    Der Gesetzgeber wollte nur die Gründungen beschleunigen. :wechlach:
    Alles andere? :gruebel:
    Die Idee mit dem "Bestellungsbeschluss" als unechtem Vertragsbestandteil hatte ich auch - aber nur kurz, weil sonst eine Regelung über die Vertretung der Gesellschaft fehlt. Und damit fehlt auch die Möglichkeit, einen GF nach §181 BGB zu befreien.
    Ich denke, der Gesetzgeber hat mal wieder zu kurz gedacht und die Folgen spüren wir -und die Notare- in ein paar Monaten oder sogar Wochen.

    Fazit für mich:
    Soll bei einer UG ein weiterer GF bestellt werden, muss erst der Vertrag geändert werden (notariell beurkundet usw., versteht sich). :D

  • Habe mir jetzt nochmals die ganzen Begründungen zu diesem Thema durchgelesen. Danach sollte es ja einen Mustergesellschaftsvertrag geben, deren Vertretungsregelung lautete:

    Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser vertritt stets einzeln und ist berechtigt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
    Begründung:

    Die Vertretungsregelung ist einfach zu handhaben und entspricht den Regelungswünschen, die Gründer einfach konzipierter Gesellschaftsverträge typischerweise haben. Von einer ausdifferenzierteren Regelung, wie sie in der Praxis bislang üblich ist, wurde im Hinblick auf die bei einer Standardisierung notwendige Vereinfachung und den mit einer Ausdifferenzierung verbundenen Beratungsbedarf abgesehen.
    Danach hatte der Bundesrat gegen das Musterset Bedenken geäußert und ein beurkundungspflichtiges Gründungsprotokoll vorgeschlagen. Diesen Bedenken hat dann der Rechtsauschuss mit dem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll Rechnung getragen ohne nochmals auf die Einzelheiten einzugehen.
    Es ist daher wohl anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Regelungen des geplanten Mustergesellschaftsvertrages in das Musterprotokoll packen wollte, zumal bezüglich der Vertretungsregelung der Bundesrat keine Bedenken geäußert hat.
    Daher ist wohl bjk_rpf mit der Variante b) zuzustimmen - zumindest nachdem was gewollt war :(
    Muss das hier nochmals durchsprechen.....

  • Nein, alle bisherigen Stellungnahmen (soweit ich nichts übersehen habe) gehen davon aus, dass die Geschäftsführerbestellung kein "echter" Bestandteil der Satzung wird, sondern sogen. "unechter" bzw. "formeller" Satzungsbestandteil bzw. rechtsgeschäftliche Gründer-Erklärung.
    Bei der "normalen" GmbH vor MoMiG gab es Rspr., z. B. von KG, OLG Zweibrücken und OLG Frankfurt a. M. sowie eine Meinung auch im (kostenrechtlichen) Schrifttum, dass auch ohne Bezeichnung als "Beschluss" für die GF.-Bestellung im Gründungsprotokoll stets von einem Beschluss auszugehen sei.
    Für die Verwendung der Musterprotokolle wird nunmehr mehrheitlich vertreten, dass hier kein Beschluss vorliege, da das Musterprotokoll die drei Elemente Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbeschluss und Gesellschafterliste enthalte, so dass von daher schon klar sei, dass bestimmte Teile des ganzen Protokolls nur die Liste enthielten, bestimmte Teile die "echte" Satzung und eben zusätzlich die GF.-Bestellung, zu der nicht davon auszugehen sei, dass die Gründ.-ges. einen Beschluss fassen wollten (s. ausführlich Regler/Sikora/Tiedtke MittBayNot 2008, 437 ff.; sowie demnächst, ca. Ende Nov./Anf. Dez. 4. Aufl. Filzek, KostO-Kommentar, zu § 41 d Rn. 7, ca. 48 Euro für 1300 S., ZAP-Verlag / lexisnexis).

    Einmal editiert, zuletzt von Martin Filzek (14. November 2008 um 11:02) aus folgendem Grund: Tippfehlerberichtigung

  • Martin Filzek
    Dies bedeutet dann also, dass ein Geschäftsführerwechsel auch ohne Änderung des Musterprotokolls möglich ist (es darf halt nur kein zweiter GF bestellt werden). Okay, war bisher ja bei Gesellschaftsverträgen mit Benennung des (ersten) Geschäftsführers auch schon so. Ist zwar nicht schön, aber ....

  • Frisch auf den Tisch ein Hinweis vom OLG Hamm auf folgende Entscheidung:

    Landgericht Hagen Beschluss vom 05.05.2009 - 21 T 2/09 - zur allgemeinen Vertretungsregelung bei UGs:

    "Anzumelden und einzutragen ist: "Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.

    Warum das Registergericht Iserlohn diese Anmeldung und Eintragung für unzulässig erachtet, ist daher vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar."

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)



  • So haben wir das hier auch von Anfang an gesehen.
    Aber jetzt haben wirs ja endlich schwarz auf weiß :daumenrau

    P.S. Der Link funzt net richtig, ich bekomme da nur Entscheidungen von Hannover :gruebel:

  • Sorry, das sollte auch kein Link sein, ich habe nur die E-Mail-Nachricht der Kammer abgeschrieben. Die haben weder einen Link noch den eigentlichen Beschluss mitgeschickt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • hallo katzenfisch, hast du denn einen funktionierenden link zur entscheidung? oder kannst du die in kopie, wenn du sie denn auf dem rechner hast, er pn mir schicken? danke!

  • Druckfrisch per Zustellung an Gesellschafter auf meinen Tisch:

    Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 25.06.2009 - 21 T 54/09 -

    § 35 GmbHG ist für die Anmeldung der abstrakten Vertretungsregelung der UG im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Musterprotokolls nach § 2 Abs. 1 a GmbHG unzulässig.

    Die abstrakte Vertretungsregelung kann nur wie folgt angemeldet werden:

    Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen."

    Die in Literatur und Rechtsprechung - ohne nähere Begründung - vertretenen Gegenauffassungen ist entgegenzuhalten, dass sich erhebliche systematische Schweirigkeiten im Hinblick auf die weitere Regelung des Musterprotokolls ergeben, die eine Befreiung des Geschäftsführer von § 181 BGB enthält.

    --------------
    Der ganze Beschluss ist - gelinde gesagt - der größte Bockmist, der mir in diesem Jahr bisher untergekommen ist.

    Bei Interesse an dem Machwerk bitte per PN melden.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)



  • :daumenrau:beifallkl
    Haben wir hier schon von Anfang an so gemacht. Übrigens im neuen RPfleger-Heft mit sehr guten Anmerkungen von Armbruster zur Entscheidung des LG Ulm.



  • Da muss ich Katzenfisch zustimmen.
    Das ist wirklich der größte Bockmist!
    Da merkt man mal wieder, dass sich die Herren Richter nicht wirklich mit dem Gesellschaftsrecht ausienandergesetzt haben :daumenrun

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