Könnte unter § 9 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG fallen, je nach Sachverhalt.
Damit hätte ich ehrlich gesagt meine Schwierigkeiten. Das zugrundeliegende Problem könnte in den Bereich Personensorge fallen, gerade wenn es vielleicht Richtung § 1666 BGB geht. Das Beratungshilfeverfahren selbst ist eigentlich keine Angelegenheit der Personensorge sondern eine Sozialhilfesache, bei der es eigentlich nur um finanzielle Fragen geht (bezahlt die Staatskasse den Anwalt?).
Mag vielleicht etwas kleinkariert sein, aber formal betrachtet halte ich daher den Umweg über § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht für möglich. Streng genommen müsste man wohl (je nach Fall) gem. §§ 1626, 1629 Abs.2 , 1796 BGB die elterliche Sorge entsprechend einschränken und einen Ergänzungspfleger bestellen.
Ob dieser Aufwand verhältnismäßig ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt.