Erbschein mit/ohne Erbeserben

  • Praktisches Problem:

    Meine Erblasserin hier ist 1959 verstorben, ihr ververstorbener Ehemann 1945

    Im Juli 2004 (!) wird sodann ein Ehe- und Erbvertrag abgeliefert mit ggseitiger Alleinerbeinsetzung. Keine Bestimmung für 2. Sterbefall.

    Wie sich weiter herausstellte waren die beiden Eigentümer eines Grundstücks hier am Ort, dh zur GB-Berichtigung wird ein Erbschein zumindest für die nachverstorbene Ehefrau benötigt, gesetzliche Erbfolge, 3 der 4 Kinder sind zwischenzeitlich nachverstorben, einer der Erbeserben auch schon wieder, so dass Erbeserbeserben zum Zuge kommen, Gott sei Dank sind aber dort jeweils Erben festgestellt worden und diese Ergebnisse nebst den Erbschaftsannahmen im Verfahren nach der Letztversterbenden liegen mir vor.

    Frage: Sind im Erbschein nun die Erbeserben mit ihrer Quote zu bezeichnen oder die nachverstorbenen Kinder? Habe zu dem Problem nix gefunden.

    Denke das gleich die Erbeserben reinzuschreiben sind, da ja gesonderte Ausschlagungsrechte für den Erbfall nach meiner Erblasserin und dem nach den nachverstorbenen Kinder bestehen, so dass die Erben der Kinder nicht identisch sein müssen mit den (verbleibenden) Erbeserben.

    Und nach dem Ehemann haben wir dann den exotischen Fall, dass u.U. Erbeserbeserbeserben erben, puh :gruebel:

  • Der Ehemann ist aufgrund Erbvertrags von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbt worden. Für diese Erbfolge bedarf es somit im Grundbuchverfahren keines Nachweises durch einen Erbschein (§ 35 GBO).

    Im Erbschein nach der Ehefrau sind nur diejenigen als Erben zu bezeichnen, die im Zeitpunkt des Erbfalls auch zu gesetzlichen Erben berufen waren. Da die vier Kinder ihre Mutter offenbar überlebt haben und keine Erbausschlagungen vorliegen, ist die nachverstorbene Ehefrau somit von ihren vier Kinder zu je 1/4 beerbt worden. Das Nachversterben von Erben ist für den Inhalt des Erbscheins nicht von Bedeutung.

    Um die Grundbuchberichtigung zu ermöglichen, sind sodann weitere Erbscheine im Hinblick auf die Erbfälle der drei nachverstorbenen Kinder erforderlich (oder notarielle Verfügungen von Todes wegen, § 35 GBO). Falls auch Erbeserben (Erben der Kinder) nachverstorben sind, wären auch diese Erbscheine erforderlich.

    Man darf sich im vorliegenden Fall nicht dadurch verwirren lassen, dass die Erbschaftssannahme im Hinblick auf den Nachlass des überlebenden Ehegatten im Hinblick auf die Erbteile der drei nachverstorbenen Kinder unmittelbar durch die Erbeserben erklärt wurde (das liegt ja in der Natur der Dinge; unahängig davon hätte es dieser Annahmen überhaupt nicht bedurft, weil die Ausschlagungsfrist bereits in der Person der drei Kinder abgelaufen war). Denn diese Annahmeerklärungen beziehen sich ja nicht darauf, dass die Erbeserben die Erbschaft für sich, sondern in ihrer Eigenschaft als Erbeserben für das jeweilige nachverstorbene Kind annehmen.

  • :dito: (edit : juris hat "dazwischengepostet" - sollte sich auf #2 beziehen)

    arg. aus § 1922 I BGB = maßgeblicher Zeitpunkt des Erbfalls ist der Todeszeitpunkt. Damit ist der Erbfall unabänderlich eingetreten (Ausschlagungen und Anfechtungen wirken ebenfalls auf den Todeszeitpunkt zurück, §§ 1953 I, 1957 BGB).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ihr seid alle schneller gewesen:(

    *Zustimm* auch von mir;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zitat von Tyrael

    Gut dann bekommt das GBA nen ES mit lauter Toten drin, für alles weitere können die sich dann an die Beteiligten und die anderen AGs halten ^^

    Thx @ all für die schnelle Antwort


    Hallo,

    ja, ja, das ist teilweise ein Wahnsinnsaufwand; ich hatte auch mal so einen "Altfall", wo die Grundstückseigentümerin eines kleinen Ackergrundstückes Anfang der 50er Jahre verstorben war.

    Es waren 17 Erbscheine erforderlich, um das Grundbuch zu berichtigen und allein die Beschaffung der Personenststandsurkunden war teurer als das Grundstück wert war.


    Gruß HansD



  • Davon kann ich auch ein Liedchen singen, insbesondere in den von uns nach der Wende in Mengen bearbeiteten BAROV Grundstücksangelegenheiten.

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