• Die Zusammenfassung mehrerer Rechte unter dem Sammelbegriff Altenteil erfordert nicht den Gleichrang der sie bildenden Einzelrechte.
    Da ich aber die Einzelrechte in der Eintragung nicht angebe, trage ich auch keinen Rangvermerk ein. M.E. reicht bei der Eintragung die Bezeichnung "Altenteil" und bzgl. des Ranges der einzelnen Rechte die Bezugnahme auf die Bewilligung.
    Wie ist eure Meinung dazu?

  • Irgendwie seh ich dein Problem nicht :gruebel:.

    Du hast ein Recht, welches du ins Grundbuch einträgst. Daher brauchst du keinen Rang einzutragen. Der Inhalt des Rechts "Altenteil" ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Bewilligung. Und da ist es völlig egal, ob die Rechte dort nacheinander oder gleichrangig sein sollen. Du trägst halt nur ein Recht ein...

  • Das Leibgeding ist kein eigenständiges dingliches Recht. Es ist nur eine Sammelbezeichnung für mehrere Rechte. Im Bauer/v.Oefele steht in Rn.11 a zu § 49: "Wenn keine Ranggleichheit vorliegt, ist wegen Abweichung von § 879 Abs.1 BGB eine Rangbestimmung iS von § 879 Abs.3 BGB einschließlich der Eintragung in das Grundbuch erforderlich."

  • einschließlich der Eintragung in das Grundbuch erforderlich."


    Dafür müsste m.E. aber Bezugnahme auf die Bewilligung genügen, da sonst im Text sämtliche Rechte einschließlich deren jew. Ränge anzugeben wären, was dann aber kaum mehr als erleichternde Sammelbezeichnung anzusehen wäre.

    Sofern man die Angabe der Ränge im Eintragungstext selbst für erforderlich halten sollte, würde ich dann lieber alle Rechte selbstständig eintragen und auf die "Sammelvereinfachung" verzichten.

    Ulf

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