Widerspruch gegen Grundschuld

  • Im Grundbuch ist eine Grundschuld eingetragen, bei der vergessen wurde einzutragen, dass die Abtretung nur mit Zustimmung des Eigentümers möglich ist.
    Zwischenzeitlich wurde ein Widerspruch gegen die eingetragene Grundschuld eingetragen.
    Der Notar beantragt nun, bei der Grundschuld noch das Zustimmungserfordernis des Eigentümers bei Abtretung einzutragen.

    Darf ich das noch eintragen, da ja der Widerspruch bereits eingetragen ist?:gruebel:

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Die Tatsache, dass ein Recht nicht abtretbar ist oder dass die Abttretbarkeit beschränkt ist, muss nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen werden. Eintragung durch Bezugnahme auf die Bewilligung reicht aus (Schöner/Stöber RN 2379). Insofern kannst Du, da bei Grundschulden immer mit Bezugnahme nach § 874 BGB eingetragen wird, dem Notar mitteilen, dass bei der Eintragung der Grundschuld nichts vergessen worden ist.

  • Das geht aus der einstweilige Verfügung nicht hervor.
    Ich denke, dass ein Gesellschafter des Eigentümers, eine oHG, die Grundschuldeintragung bentragt hat und die anderen beiden Gesellschafter damit nicht einverstanden waren.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • M. E. ist die Abtretungsbeschränkung schon längst eingetragen, nämlich durch Bezugnahme auf die Bewilligung, was ausreichend (allerdings auch erforderlich) ist, es müsste denn sein, dass die Bezugnahme vollständig unterblieben wäre.

    Ist sie aber derart bereits eingetragen, so ist der Widerspruch fehl am Platze, wenn er sich gegen das angebliche Fehlen der Abtretungsbeschränkung richtet.

    Daher würde ich den gegenstandslosen Widerspruch in diesem Falle von Amts wegen löschen.

    Es steht im Ermessen des Grundbuchamts, ob es den Grundschuldeintrag dahingehend klarstellen will, dass die Abtretungsbeschränkung direkt vermerkt wird. Es ergäbe aber schon einen Sinn, da auf diese Weise die Gefahr reduziert wird, dass diese Beschränkung später einmal übersehen werden wird (wir tragen dies deshalb auch stets direkt ein).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das geht aus der einstweilige Verfügung nicht hervor.
    Ich denke, dass ein Gesellschafter des Eigentümers, eine oHG, die Grundschuldeintragung bentragt hat und die anderen beiden Gesellschafter damit nicht einverstanden waren.


    :confused: Haben da etwa unmittelbar Betroffene nicht bewilligt?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn -was anzunehmen ist- die GS mit Bezugnahme auf die Bewilligung eingetragen ist, ist auch die Beschränkung der Abtretbarkeit eingetragen. Es gibt also nichts mehr zu ergänzen, bestenfalls kommt ein Klarstellungsvermerk in Betracht.

    Zum Widerspruch ist mir der SV zu dünn.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Grund des Widerspruchs ergibt sich ja aus der einstweiligen Verfügung nicht. Der Bewilligende war ein allein vertretungsberechtigter Gesellschafter.
    Es war von mir auch nur eine Vermutung, da die einstweilige Verfügung ein anderer Gesellschafter beantragt hat.

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  • Die Abtretungsbeschränkung ist durch Bezugnahme eingetragen. Einer erneuten ausdrücklichen Eintragung bedarf es nicht. Der Grund für die eingetragenen Widerspruch kann Dir gleichgültig sein. Das Problem entsteht erst bei anstehenden Folgeeintragungen auf Bewilligung des Grundschuldgläubigers. Ich würde empfehlen, die Prozessakten anzufordern und den wesentlichen Inhalt für die Akte zu kopieren. Dann bist Du für die Zukunft gewappnet. Die Abtretungsbeschränkung würde ich in der Akte vermerken, damit sie später nicht übersehen wird.

  • Anscheinend ist nicht die Abtretungsbeschränkung der Grund für die einstweilige Verfügung. Die Frage ist ja nun, ob trotz des Widerspruchs noch etwas im Grundbuch eingetragen werden kann. Antwort: Ja! Der Widerspruch stellt keine Grundbuchsperre dar. Ob du nun die Abtretungsbeschränkung noch einträgst oder es aber wegen der Bezugnahme auf die Bewilligung sein lässt, musst du ganz allein entscheiden.

  • Der Widerspruch ist gegen die Grundschuld an sich eingetragen, nicht gegen die Zustimmung zur Abtretung.

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