Zwangyhypothek und § 867 II ZPO

  • Leider habe ich zu diesem Thema noch nicht das gefunden was ich suche.

    Mein Fall liegt so:

    Gläubiger legt Titel vor und beantragt die Eintragung einer Zwangshypothek auf meinem Grundstück über 5000€.

    Laut Titel ist bereits eine Zwangshypotkek über 2000€ auf einem anderen Grundstück eingetragen.

    Mein Vorgänger im Amt telefoniert mit Gläubiger nach dem Tenor: Es kann nur noch für die weitergehende Forderung eingetragen werden.

    Der Antrag wird geändert auf 3000€.

    In diesem Stadium werde ich zuständig.

    Falle drauf rein und beanstande, dass die Forderung nicht nachvollziehbar ist, insbesondere Vollstreckungskosten in Höhe von 2500 € nicht nachgewiesen sind.

    Sodann wird mir ein Beleg vorgelegt: KR im Zwangsversteigerungsverfahren .

    Dann merke ich was und schreibe, dass ich davon ausgehe, dass die Sicherungshypothek im ersten Blatt glöscht wurde und bitte um Nachweis.
    Außerdem soll mir der Ausgang des Zwangsversteigerungsverfahrens belegt werden (Notwendigkeit?)

    Jetzt kommt:
    Die erste Sicherungshypothek ist nicht gelöscht.
    Ausgang: Aufgehoben nach Antragsrücknahme durch Gläubiger.

    Was mache ich nun?
    Bitte Vorschläge.

  • Der Gl. beantragt die Eintragung auf Deinem Grundstück ???
    Was willst Du denn noch vom Gl. verlangen ?
    Der Titel mit den 3.000 € liegt Dir vor, die Vollstr.Kosten in Höhe von 2.600 € sind nachgewiesen. Also trag halt ein.

  • Eintragen.

    Oder hast Du (weiterhin) Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit der Kosten?


    Ich habe Bedenken wegen der Kosten des zwangsversteigerungsverfahrens. Wie konnten die Notwendig sein, wenn der Antrag zurückgenommen wurde?

    Und weil halt schon eine Sicherungshypothek eingetragen ist in einem anderen Blatt.

    Es ist natürlich nicht mein Grundstück, sondern ich bin dafür zuständig.

  • Wie hoch ist denn jetzt die titulierte Forderung?

    Die nicht titulierten, aber nachgewiesenen Vollstreckungskosten belaufen sich ja wohl auf 2.500 Euro.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • K-Verfahren ist Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Zwangsvollstreckung ist offensichtlich nötig. Damit sind die Kosten des K-Verfahren zunächst als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung eintragbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht notwendig gewesen sein sollen. Die Tatsache, daß der Antrag zurückgenommen wurde, bringt nicht die Vermutung, daß die Kosten nicht notwendig waren. Den Nachweis ggf. zu führen, ist Sache des Schuldners, nicht Deine.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (28. November 2008 um 13:59) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Die Antragsrücknahme ist nach § 29 ZVG die einzige Möglichkeit für den Gläubiger, das Verfahren zu beenden. Die Gründe, die den Gläubiger hierzu veranlassen, können verschiedenster Natur sein und sprechen nicht von vornherein und in jedem Fall dafür, daß die für das Versteigerungsverfahren aufgewandten Kosten nicht notwendig waren.

  • Wenn titulierte Forderung(en) plus Vollstreckungskosten zusammen 5.000 € ergeben, können letztlich nur diese 5.000 € am Grundbesitz eines Schuldners eingetragen werden. Wenn demnach bereits anderer Grundbesitz dieses Schuldners mit 2.000 € belastet ist, bleibt jetzt nur noch eine Zwangssicherungshypothek über die restlichen, noch nirgends gesicherten 3.000 €.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!