Aufhebung WEG, Realteilung, Belastung Abt. III

  • Hallo zusammen!

    Ich grüble gerade über folgenden Fall:

    Grundbuch 1:
    1/2 MEA an den Flurstücken 1 und 2 verbunden mit Wohnung Nr. 1
    Eigentümer ist A
    Abt III/1 Grundschuld für G (Einzelrecht)

    Grundbuch 2:
    1/2 MEA an den Flurstücken 1 und 2 verbunden mit Wohnung Nr. 2
    Eigentümer ist B
    Abt III ist unbelastet.

    Nun soll das WEG aufgehoben werden und eine Realteilung vorgenommen werden. A soll Flurstück 1 bekommen und B soll das Flurstück 2 bekommen. Soweit alles gut, bis auf die Grundschuld III/1... Ich weiss nicht so recht wie ich das machen soll und ob die mir vorliegenden Unterlagen dafür reichen.:gruebel:

    Habe die Zustimmung der Gläubigerin zu der Urkunde über die Aufhebung des WEG und außerdem noch eine Pfanderstreckung inkl. §800-Unterwerfung des Eigentümers A für das Flurstück 1. Brauche ich aber nicht noch eine Pfandentlassung der Gläubigerin für Flurstück 2?

  • Brauche ich aber nicht noch eine Pfandentlassung der Gläubigerin für Flurstück 2?


    Das würde ich auch meinen. Schließlich haftet derzeit auch Flurstück 2 mit (wenn auch nur 1/2 Anteil daran).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In dem neu anzulegenden Grundbuch trage ich ja auch beide Flurstücke unter lfd. Nr. 1 ein und die Grundschuld übernehme ich mit dem Zusatz "nur lastend auf dem ehemaligen ... Anteil verbunden mit Wohnung Nr. 1 in Blatt ...". Wenn ich jetzt das Grundstück teile und das Flurstück 2 in ein anderes Blatt übertrage, muss ja auch die Mithaftentlassung bzw. die Pfanderstreckung vermerkt werden. Wie würde der Vermerk dann aussehen?

  • Ich würde - Pfandfreigabe des Gläubigers vorausgesetzt - sogleich Flst. 1 und 2 in zwei separate Bücher buchen und A und B sofort als Eigentümer eintragen. Damit entfällt die Zwischeneintragung der Bruchteilsgemeinschaft A/B sowie der Grundschuld, die sogleich auf Flst. (=Grdst.) 1 zu lasten kommt und dort nur noch "unter Erstreckung auf die ganze BVNr.1 übertragen" wird. Die Pfandfreigabe wird dann nach § 46 II GBO eingetragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Anmerkung:

    Beachte zur Nachverhaftung des Flurstücks 2 hinsichtlich der Fälligkeit der Grundschuld die Diskussion hier!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muss das Thema nochmal hoch holen...

    Der Notar hat mich gerade angerufen und meinte er hätte je lediglich den Antrag gestellt, die Grundschuld auf das Flurstück 1 zu übertragen sowie die Pfanderstreckung und die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung einzutragen. eine Pfandentlassung des Flurstücks 2 soll nicht erfolgen. Daher auch nur die Zustimmungserklärung des Gläubigers.

    Die Eintragung bezüglich Flurstück 1 (Eigentümer A) stell ich mir so vor, dass ich die Grundschuld auf dem gesamten Flurstück/Grundstück 1 eintrage mit dem Vermerk, dass diese auf das gesamte Flurstück/Grundstück erstreckt wurde.

    Bei Flurstück/Grundstück 2 (Eigentümer B) mache ich mir allerdings Gedanken. Wie soll die Eintragung denn in dem Blatt bezüglich der Grundschuld aussehen? So wie ich es in #3 angedacht hatte? Und muss der Eigentümer B der ganzen Sache zustimmen oder reicht seine Mitwirkung bei der Aufhebung des WEG?

  • Der Pfandgegenstand an Grundstück 2 dürfte nicht uninteressant sein.

    Läge ein normaler Miteigentumsanteil vor, so wäre es kein Problem. Mangels Freigabe lastete die Grundschuld dann künftig am ehemaligen 1/2 Anteil.

    Hier liegt aber ein mit Sondereigentum verbundener Miteigentumsanteil vor. Würde reines Sondereigentum veräußert, so müsste dieses ja auch freigegeben werden (Schöner/Stöber Rn. 2968). Nachdem das Sondereigentum hier zum Zwecke der Realteilung aufgehoben wird - und aufgehoben werden muss -, kann ebendiese Realteilung eigentlich nicht vollziehbar sein, ohne dass der Grundschuldgläubiger nicht zumindest sämtliches Sondereigentum freigibt und die Grundschuld mit seiner ausdrücklichen Zustimmung künftig nur noch am reinen ehemaligen 1/2 Miteigentumsanteil des B ohne Verbindung mit irgendwelchem Sondereigentum lasten soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe dazu eine passende Entscheidung meines OLG's gefunden:

    OLG Frankfurt, 01.10.1999, 20 W 211/97

    Demnach ist die wechselseitige Nachverpfändung durch die Beteiligten zu erklären. Leider sieht das nicht jeder so. Vgl. hierzu auch DNotZ 2000, 749.

    Was meint ihr?

    Zu #7: Schöner/Stöber sagt übrigens dazu unter Rn. 2971 (14.Auflage), dass in der Gläubigerzustimmung die Pfandfreigabe zu sehen ist.

  • Ich hatte wegen der Sache eine relativ schlaflose Nacht....

    Habe mir überlegt dass die Eintragung der Grundschuld auf dem Grundstück 2 wie folgt aussehen würde:
    Nur lastend auf einem 1/2-Anteil (vormals verbunden mit dem aufgehobenen Sondereigentum der in Blatt ... eingetragenen Einheit):
    Grundschuld ohne Brief zu .....

    Aufgrund Aufhebung des WEG ist Belastungsgegenstand der Grundschuld nun der 1/2-Anteil am ganzen Grundstück. Es handelt sich bezüglich Grundstück 2 somit um die Belastung eines realen Grundstückanteils. Dies widerspricht jedoch dem § 1114 BGB. Allerdings gibt es dazu die Entscheidung des OLG Schleswig vom 25.10.1990 2 W 20/90.

    Ich frage mich nun also ob die Grundschuld an dem Grundstück 2 so lasten kann bzw. wie die ganze Geschichte im Falle der Zwangsversteigerung aussehen würde!?

  • Wenn die Gläubigerzustimmung zur Aufhebung des WEG da ist, dürfte das Sondereigentum in der Tat aus der Pfandhaft herausfallen. Damit lastet das Recht dann noch am ehemaligen 1/2 Anteil des B an Grundstück Nr. 2 (und natürlich am ganzen Grundstück 1). Ich verstehe nur nicht recht, warum das nun eine Belastung eines realen Grundstückteils sein soll?

    Wie das hinterher in der Zwangsversteigerung aussehen mag, soll nicht unser Problem sein...

    Und vergiss vor lauter Freude die Gesamthaftvermerke nicht....

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Damit lastet das Recht dann noch am ehemaligen 1/2 Anteil des B an Grundstück Nr. 2 (und natürlich am ganzen Grundstück 1). Ich verstehe nur nicht recht, warum das nun eine Belastung eines realen Grundstückteils sein soll?



    Na was soll denn das sonst sein? Was ist denn deiner Meinung nach Belastungsgegenstand bei Grundstück 2? Und wie würdest du die Eintragung formulieren?

    Im Schöner/Stöber steht unter Rn. 2997 dazu:
    " Damit zu verbinden ist die Lastenfreistellung des jeweils überlassenen MitEAnteils von Belastungen des Veräußerers...."

    Ich würde halt gern die Pfandentlassung für das Grundstück 2 haben wollen...

  • Der 1/2 Miteigentumsanteil, den B vormals hatte.

    Das ist doch jetzt nicht mehr anders als folgender Fall:

    1 Grundstück, A und B Miteigentümer je zur Hälfte.
    Am Anteil des B lastet eine Grundschuld.
    Nun lässt A seinen Anteil an B auf, der damit Alleineigentümer wird. Die Grundschuld wird nicht erstreckt...
    ...und bleibt damit schlicht auf dem ehemaligen 1/2 Anteil des B lasten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich glaub ich steh auf dem Schlauch....

    A hatte die Grundschuld doch auf seiner Einheit lasten. B war unbelastet. Durch die Aufhebung des WEG lastet die GS an einem 1/2-Anteil (den vormals A hatte) des Grundstücks 1+2. Das Grundstück wird geteilt. Auf Flurstück 1 (A) lastet die GS aufgrund Pfanderstreckung nun vollständig und auf Flurstück 2 (B) an einem 1/2-Anteil des Grundstücks, nicht an Abt. I.... oder?????

    In deinem Fall bleibt der B ja Eigentümer, das ist vorliegend aber nicht der Fall!

  • Stimmt, da hast Du Recht. Ich habe jetzt A und B verwechselt.

    Die Grundschuld lastet hinterher am Grundstück des B, und zwar am ehemaligen 1/2 Anteil des A.

    Mein Fall würde dann richtig lauten:

    1 Grundstück, A und B Miteigentümer je zur Hälfte.
    Am Anteil des A lastet eine Grundschuld.
    Nun lässt A seinen Anteil an B auf, der damit Alleineigentümer wird. Die Grundschuld wird nicht erstreckt...
    ...und bleibt damit schlicht auf dem ehemaligen 1/2 Anteil des A lasten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das hab ich jetzt verstanden!!! Und wie würdest du das in der Eintragung kenntlich machen? Einfach nur "lastend auf einem 1/2-Anteil" oder schon genauer?

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    WEG an einem Grundstück, bestehend aus fünf Flurstücken. Nun wird das WEG aufgehoben, eine Realteilung vorgenommen und jeder bisherigen WEG-Eigentümer wird alleiniger Eigentümer eines Flurstücks.

    Die Belastungen, die bisher zu Lastend der jeweiligen WEG-Eigentümer in Abt. III eingetragen waren, sollen nun entsprechend auf dem jeweiligen Alleineigentum lasten. Pfandfreigaben und Nachverhaftungserklärungen liegen mir vor, soweit ist alles okay. Es besteht allerdings folgendes Problem: Die Nachverhaftungen erstrecken sich nicht auf die damalige Zwangsvollstreckungsunterwerfung.

    Ich habe somit in Zukunft jeweils Rechte, die bezüglich eines ehemaligen Miteigentumsanteils lastend an mehreren Flurstücken vollstreckbar nach § 800 ZPO waren. Für die Zukunft dürfte es im Falle der Rechtsnachfolge dem Gläubiger wegen des anderen Belastungsgegenstands jedoch nicht mehr nützen, dass diese Erklärung zwar noch "schwarz auf weiß" im Grundbuch steht, sich aber eindeutig nicht auf den jetzigen Belastungsgegenstand bezieht.

    Meine Rücksprache beim Notar ergab, dass die Eintragung erst mal so erfolgen soll. Rechtlich möglich sollte dies sein. Ich bin mir nur nicht so sicher, wie ich klar zum Ausdruck bringe, dass die Unterwerfungserklärung quasi nichts mehr wert ist. I

    Was haltet ihr z. B. von einem Zusatz in der Veränderungsspalte : "Die in der Hauptspalte erwähnte Vollstreckbarkeit gemäß § 800 ZPO bezieht sich nur auf den ehemaligen in Blatt xy gebuchten 1/5 Miteigentumsanteil lastend an den Flurstücken A, B, C, D und E".

  • Mit der Aufhebung des Sondereigentums ist zunächst einmal das aus 5 Flurstücken bestehende Grundstück mit den Miteigentumsanteilen der bisherigen Wohnungseigentümer und den darauf ruhenden (vollstreckbaren) Belastungen zu buchen (s. Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2016; Sonderbereich WEG, RN 222). Erst dann kann die Teilung in nunmehr 5 selbständige Grundstücke erfolgen und für alle 5 Grundstücke ein neues GB angelegt werden. Das setzt dann die wechselseitige Übertragung des Miteigentums nebst wechselseitige Freigaben sowie die Nachverpfändung der bislang nicht belasteten MEA voraus (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 2997). In Abt. I stünde dann: „Hinsichtlich 1/5 MEA Erwerbsgrund wie in Blatt….., 4/5 MEA aufgelassen am…. und eingetragen am…..“ Bei der bislang vollstreckbar eingetragenen GS wäre dann in der Veränderungsspalte einzutragen: „Die am ……aufgelassenen 4/5 Miteigentumsanteile haften mit. Insoweit nicht vollstreckbar nach § 800 ZPO. Bezug: Bewilligung vom…..(Notar/UR); eingetragen am….:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!