Erbschein erforderlich, wenn Erbe verstorben und Ersatzerbfolge angeordnet

  • Am einfachsten wäre es, dich durch die nächste Instanz anweisen zu lassen. Eine Kammer kann mutig entscheiden, weil sie niemand in Regress nehmen kann. War der Erblasser mit der Vorerbin verwandt? Wann sollte der Nacherbfall eintreten? Wenn der Nacherbe erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt einer bestimmten Bedingung etwas erhalten soll, greift die Auslegungsregel nicht. Auch, wenn es die Auslegungsregel des § 2102 BGB gibt, geht es darum, den Willen des Erlassers zu ermitteln. Nur, wenn kein gegenteiliger Wille des Erblassers entgegensteht bzw. ersichtlich ist, gelten die gesetzlichen Auslegungsregeln. Zu diesen Ermittlungen ist das Grundbuchamt m.E. nicht berufen (Demharter, GBO, 26. Aufl. RN 39 zu § 35 GBO). M.E. dient ein vorgeschaltetes Erbscheinsverfahren auch dem Schutz der berechtigten Interessen der gesetzlichen Erben, die im Grundbuchverfahren nur unzureichend beteiligt werden.



    Das trifft meine Meinung vollkommen. Wie können denn Zweifel beseitigt werden, wenn nicht durch Anhörung der Beteiligten ? Zwar ist es hier so, dass die Vorerbin die Mutter des Erblassers war und die eingesetzte Nacherbin seine Adoptivtochter, zumindestens nach ihrem eigenen Vortrag und der Sterbefallsanzeige.

    Ich bin jedenfalls gerade am Tippen der Nichtabhilfeentscheidung. Auch wenn mein Fall so liegt, wie der des LG Aschaffenburg, liegt mein AG nicht in dessen Bezirk - zum Glück.

  • Ich vermute, es geht gleich zum OLG?



    Ja, die Beschwerde ist im Oktober eingegangen, ich schicke die Akte daher ans OLG.



    Wenn ich die Entscheidungen des OLG Düsseldorf, vom 24.09.2009, 3 Wx 187/09:

    ( Ist eine Grundbuchsache noch vor Inkrafttreten des FamFG (01. September 2009) eingeleitet oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden, so hat nicht nur das Amtsgericht (Grundbuchamt) nach "altem" Recht zu verfahren, vielmehr richten sich das gegen seine (Zwischen-) Entscheidung eröffnete Rechtsmittel und die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls noch nach dem FGG)

    und des OLG Köln, B. v. 21.09.2009, 16 Wx 121/09:

    (In allen vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren richten sich auch der Rechtsmittelzug und das Verfahren des Rechtsmittelgerichts noch nach dem bisherigen Recht, wonach jedes Verfahren. Gegenteiliges kann auch nicht aus Art. 111 Abs. 2 FGG-Reformgesetz hergeleitet werden, wonach jedes Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren ist. Diese Norm betrifft nur den Verfahrensgegenstand, nicht Entscheidungen im Rechtsmittelzug)

    richtig verstehe, dann kommt es nicht darauf an, wann die Beschwerde eingelegt wurde., sondern darauf, wann das (Berichtigungs-) Verfahren eingeleitet wurde. War dies vor dem 1.9.2009 der Fall, ist nach § 72 GBO a.F. die Zuständigkeit des LG gegeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • :dito: --> drum spar ich mir auch noch dieses ewige Gedöns von Rechtsmittelbelehrung, zumal die ADV-Stelle mit Sicherheit noch gefühlte Jahrzehnte benötigen wird, um das dort einzupflegen (wo es auch angebracht ist) :teufel:

    I.Ü. mag ich die Überlegungen des LG Aschaffenburg schon nachvollziehen, trotzdem will und kann ich mir nicht vorstellen, dass das h.M. wird oder wir führen alle demnächst wirklich Doppeldezernate "ohne Lohnausgleich" (pardon Gehaltsausgleich):D

  • Ich denke, dass dies bereits hM ist.

    Bei einer Übertragung der Nachlasssachen auf die Notare würde übrigens das eigenartige Ergebnis eintreten, dass das Grundbuchamt im Anwendungsbereich des § 35 Abs.1 S.2 GBO erbrechtliche Auslegungsfragen zu beurteilen hätte, obwohl das Amtsgericht nicht mehr als Nachlassgericht für die Beurteilung dieser Fragen zuständig wäre. Hierdurch würde ein Systembruch entstehen, so dass man wohl darüber diskutieren müsste, im Grundbuchverfahren nur noch einen Erbnachweis aufgrund eines Erbscheins zuzulassen. Des weiteren könnte zum Nachweis der Erbfolge auch nicht mehr auf die Nachlassakten verwiesen werden. Diese Akten werden dann nicht mehr bei Gericht geführt.

  • Habe die Sache vom OLG zurück, hat mich leider aufgehoben. Brauch noch ein wenig Trauerzeit:oops:, dann schicke ich die Entscheidung (wahrscheinlich) an Andreas zum Veröffentlichen.

  • Wenn es Dich tröstet, kann ich mitteilen, dass das OLG Celle (ZEV 2010, 95) das Erbscheinsverlangen in einem vergleichbaren Fall gebilligt hat. Allerdings hat es dabei die Auslegungsregel des § 2102 Abs.1 BGB übersehen und daher nicht einmal erwähnt (hierauf weist Heinze a.a.O. in seiner Entscheidungsanmerkung zutreffend hin).

    Im gleichen Heft der ZEV (2/2010) finden sich noch weitere Entscheidungen:

    OLG Stuttgart ZEV 2010, 94: Keine Löschung eines Nacherbenvermerks, wenn die "ehelichen Kinder" der Vorerbin zu Nacherben bestimmt sind, die Vorerbin zwar altersbedingt keine Kinder mehr gebären, aber eine künftige Erwachsenenadoption nicht ausgeschlossen werden kann.

    OLG Köln ZEV 2010, 97: Für den Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Ehegatten ist eine eidesstattliche Versicherung notwendig und ausreichend.

    OLG Düsseldorf ZEV 2019, 98: Zum Nachweis, dass keine weiteren "Abkömmlinge" vorhanden sind, ist eine eidesstattliche Versicherung ausreichend.

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