Freibetrag bei Behinderung

  • Hallo,

    ich bin noch neu im Bereich der Beratungshilfe (für Inso). Kann mir vielleicht jemand erklären, wie das mit den Freibeträgen für Behinderte ist?

    Mein Fall:

    Ehemann beantragt BerH. Ist Rentner (Baujahr 1945). Ehefrau (Baujahr 1947) ist auch Rentnerin. Beide haben Schwerbehinderung 60%.

    1. Frage: Bekommt Ast einen Mehrbetrag für die Behinderung?
    2.Wenn ja, wie hoch?
    3. Bekommt Ehefrau auch einen solchen Mehrbetrag oder wird dieser nur bei Ast berücksichtigt?

    Ich habe im Schoreit/Groß zu § 115 ZPO RN 69, 70 gelesen, aber ich verstehe das nicht ganz. 65 Jahre haben beide noch nicht erreicht. Ich weiss aber auch nicht, ob 60 % Behinderung "Merkzeichen G " bedeutet.

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

  • Zunächst: Es kommt nur auf die Person des Antragstellers an, Ehegatten etc. sind unbeachtlich. Welchen Freibetrag meinst du: Für Vermögen oder für Einkommen? Grundsätzlich berücksichtige ich zusätzliche Freibeträge nicht automatisch, sondern der Antragsteller muss dazu vortragen, dass er aufgrund seiner Behinderung Mehraufwendungen hat und welcher Art diese sind.

  • Also es geht um den Freibetrag bei Einkommen. Vermögen hat er keines angegeben. Der ASt hat Kopie seines Behindertenausweises vorgelegt, in dem nur steht, dass der Grad der Behinderung 60% beträgt...

  • Hab jetzt gesehen, dass er doch Merkzeichen "G" hat. Aber ist er mit 60% voll erwerbsgemindert? Wenn nicht, dann steht ihm der Mehrbetrag in Höhe von 17 % des Regelsatzes (59,67 €) wohl nicht zu, da er noch nicht 65 ist. Stimmt das?

  • Hab jetzt gesehen, dass er doch Merkzeichen "G" hat. Aber ist er mit 60% voll erwerbsgemindert? Wenn nicht, dann steht ihm der Mehrbetrag in Höhe von 17 % des Regelsatzes (59,67 €) wohl nicht zu, da er noch nicht 65 ist. Stimmt das?



    Frag doch einfach an inwiewet er Mehraufwendungen wegen seiner Behinderung hat; wenn diese Angaben schlüssig (und nicht völlig überzogen) sind, kannst Du sie nehmen.

  • § 30 SGB XII !
    Freibeträge ( als besondere Belastungen).
    Zwischen 17 und 35 % des Regelsatzes. Steht dort drin ( auch welche Voraussetzungen).

    Ich würde sagen Frau auch! Neben Behinderung kommt auch alter zum tragen!

  • Erwerbsunfähigkeit hängt nicht vom Grad der Behinderung ab (siehe z.B. Herr Schäuble).
    Zu klären wäre m.E. ob er eine Rente wg. Erwerbsunfähigkeit oder eine (für Behinderte mögliche) vorgezogene Altersrente erhält. Sollte es sich um letzteres Handeln, würde ich die geforderte Regelaltersgrenze von 65 Jahren als erfüllt ansehen.

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