Bevollmächtigung im Erbscheinsverfahren - Was ist mit der e. V.?

  • - ZEV 04, 451 von Litzenburger -



    :gruebel::gruebel::gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Was heißt ZEV? :oops:
    Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wo ich den Aufsatz finden kann...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Danke Franzy, hab ich noch nie gehört :oops:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe diesen Thread mit Interesse gelesen und bin jetzt etwas verunsichert.

    In unser Notariat kam der Sohn der Erblasserin (Witwe), der seinen Wohnsitz im Ausland hat und zum Zwecke der Abwicklung aller mit dem Nachlass zusammenhängenden und erforderlichen Tätigkeiten eine dritte Person bevollmächtigen wollte. Die Tochter der Erblasserin wohnt im Inland, steht aber unter Betreuung.

    Wir haben die im Kersten/Bühling (§ 24 Rnr. 91) hierzu formularmäßig vorgebene "Internationale Nachlaßvollmacht" beurkundet.

    Darin heißt es u. a.: "Der Bevollmächtigte ist bevollmächtigt, zu den (vorher im Text) angeführten Zwecken alle Urkunden und Schriftstücke zu errichten und zu unterzeichnen, Grundbucherklärungen zu bewilligen und beantragen, ..., Personenstandserklärungen abzugeben, überhaupt alles zu tun, was notwendig oder nützlich ist, selbst wenn es nicht ausdrücklich in der vorliegenden Urkunde vorgesehen ist."

    Die Urkunde berechtigt den Vollmachtnehmer, das Erbe für den Erben anzutreten und abzuwickeln und die Erbenstellung einzunehmen (Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft), gerichtliche Schritte einzuleiten und hierzu u. a. Prozesshandlungen jeder Art zu bewirken oder zu beantragen.

    Wenn ich die vorstehenden Postings richtig verstanden habe, ist der Vollmachtnehmer aber nicht berechtigt, die für den noch von ihm zu beantragenden Erbschein erforderliche EV abzugeben? :gruebel:

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Danke Franzy, hab ich noch nie gehört :oops:



    Findet man als Online-Version auch unter beck-online.de. Soweit ich sehen kann, zumindest die aus 2009... Ist ganz interessant zu lesen, wenn man zwischendurch mal Luft hat ;)

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