- ZEV 04, 451 von Litzenburger -
- ZEV 04, 451 von Litzenburger -
Ich hatte diese Abhandlung bereits in meiner Stellungnahme Nr. 58 zitiert.
Uups...das hab ich dann wohl überlesen!
Was heißt ZEV?
Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wo ich den Aufsatz finden kann...
Das ist die Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge.
Danke Franzy, hab ich noch nie gehört
Ich habe diesen Thread mit Interesse gelesen und bin jetzt etwas verunsichert.
In unser Notariat kam der Sohn der Erblasserin (Witwe), der seinen Wohnsitz im Ausland hat und zum Zwecke der Abwicklung aller mit dem Nachlass zusammenhängenden und erforderlichen Tätigkeiten eine dritte Person bevollmächtigen wollte. Die Tochter der Erblasserin wohnt im Inland, steht aber unter Betreuung.
Wir haben die im Kersten/Bühling (§ 24 Rnr. 91) hierzu formularmäßig vorgebene "Internationale Nachlaßvollmacht" beurkundet.
Darin heißt es u. a.: "Der Bevollmächtigte ist bevollmächtigt, zu den (vorher im Text) angeführten Zwecken alle Urkunden und Schriftstücke zu errichten und zu unterzeichnen, Grundbucherklärungen zu bewilligen und beantragen, ..., Personenstandserklärungen abzugeben, überhaupt alles zu tun, was notwendig oder nützlich ist, selbst wenn es nicht ausdrücklich in der vorliegenden Urkunde vorgesehen ist."
Die Urkunde berechtigt den Vollmachtnehmer, das Erbe für den Erben anzutreten und abzuwickeln und die Erbenstellung einzunehmen (Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft), gerichtliche Schritte einzuleiten und hierzu u. a. Prozesshandlungen jeder Art zu bewirken oder zu beantragen.
Wenn ich die vorstehenden Postings richtig verstanden habe, ist der Vollmachtnehmer aber nicht berechtigt, die für den noch von ihm zu beantragenden Erbschein erforderliche EV abzugeben?
Die in Betracht kommenden Alternativen wurden aufgezeigt.
Danke Franzy, hab ich noch nie gehört
Findet man als Online-Version auch unter beck-online.de. Soweit ich sehen kann, zumindest die aus 2009... Ist ganz interessant zu lesen, wenn man zwischendurch mal Luft hat
Gibt es neue Entscheidungen über die Abgabe der e.V. durch einen gewillkürten Vertreter, § 2356 Abs. 2 BGB?
Nicht dass ich wüsste.
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