Prüfung Schlussrechnung u. Vergütungsantrag



  • Es gehört doch aber auch zum Pflichtenkreis eines Richters in einem Arzthaftungsprozess zu entscheiden.
    Da er die Sachkenntnis nicht besitzt und er weder Gott, noch Gott in Weiß ist, braucht er halt Krücken.

    Nichts anderes gilt doch auch in den alltäglichen Verfahren, in denen jemand bei Rot "über die Ampel fährt" bzw. zu schnell unterwegs ist.
    Da steht doch auch nicht immer ein Richter mit der Stoppuhr daneben, um letztendlich entscheiden zu können.

    Und die Zwangsversteigerungsrechtspfleger müssen sich permanent auf Gutachter verlassen.

  • @ SAR + Astaroth:

    Jetzt ich wieder: Ich rede jederzeit gern mit "meinen" Rechtspflegern. Aber in diesem Fall macht das nur Sinn, wenn Ihr mir bereits am Eröffnungstag sagen könnt, welchen Betrag ich für den Prüfer zurückhalten soll.

    Dann macht mal, gebt doch mal in diesen Fällen einige Angebote für mich ab.

    umfangreiche/mittlere/kleine Betriebsfortführung

    stillgelegter Betrieb mit absehbar großem/mittleren/kleinem Abwicklungsaufwand

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."



  • @ Gegs:

    Ich will Dir ja gerne Rede und Antwort stehen, aber ich bin, ohne mich aus der Affäre ziehen zu wollen, auch folgender Ansicht:

    Ich finde die Diskussion bringt nichts, da es im Gesetz nicht ausreichend geregelt ist und man einen recht großen Handlungsspielraum hat.



    Weil die Bestellung eines Schlussprüfers und das damit für die Insolvenzverwalter bestehende Vergütungsausfallrisiko nicht geregelt ist.

    Ich kann Dir auch nicht während eines laufenden Verfahrens sagen, ob ich einen Prüfer beauftragen werde oder nicht.
    Es ist ohnehin eher die Ausnahme von der Regel.
    Dann sind die Verfahren auch Astaroth-kartonweise dick und ebenso verhält sich die Insolvenzmasse, so dass die Vergütung absolut sicher ist.
    Wie schon mal gesagt, nur einmal reichte sie nicht aus.



    Oder vielleicht bringt die Diskussion doch was?

    Weil wir mal darüber geredet haben?

    Mir bringt dieses Forum sehr oft etwas, weil man auch andere insbesondere kritische Meinungen als die eigene hört.

  • Ich hatte mal eine umfangreiche Schlussrechnung mit mehreren Betriebsstätten und zeitweiser Betriebsfortführung, die nach § 207 InsO eingestellt werden sollte. Ich habe mit mir gerungen, ob ich eine Prüfung durch Externe anordne. Ich habe es dann aber einfach gemacht. Der Schlussrechnungsprüfer hat dann bei Durchsicht der Kaufverträge festgestellt, dass bei einem Kaufvertrag über eine Betriebsstätte nur eine Teilsumme geflossen ist. Alle Beteiligten hatten nur die erste Seite des Kaufvertrags beachtet. Weiter hinten in dem Kaufvertrag war aber eine weitere hohe Summe vereinbart. Diese ist dann noch gezahlt worden und es gab noch eine Verteilungssumme. Seit dem würde ich mich auch in solchen Verfahren nicht scheuen, eine Schlussrechnungsprüfung durchzuführen.
    Um Nachfragen vorzubeugen: keine Ahnung, ob ich das bei einer "stichpunktartigen" Prüfung entdeckt hätte.
    Nein, es war nicht absichtlich vom Insolvenzverwalter. Es war ein Fehler, weil der eine das nicht mit dem anderen abgestimmt hat. Aber durchaus denkbarer Fehler.

    In den meisten Fällen sind natürlich 207er recht übersichtlich, aber manchmal sollte man sich auch in diesen Verfahren nicht scheuen, nochmal Geld auszugeben. In meinem Fall hat sogar der Verwalter profitiert (obwohl er es eigentlich nicht verdient hätte;))

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Weil die Bestellung eines Schlussprüfers und das damit für die Insolvenzverwalter bestehende Vergütungsausfallrisiko nicht geregelt ist.


    Ich kann Dir auch nicht während eines laufenden Verfahrens sagen, ob ich einen Prüfer beauftragen werde oder nicht



    Ich bin doch aufgefordert worden, zu fragen. Und nun bekomme ich keine Antwort :heul: Und weil Du mir diesen nicht geben kannst, kann ich - entgegen Astaroth's Meinung - mich bezüglich dieser Kosten auch an keine Verteilungsreihenfolge von §§ 209 ff. InsO halten :(. Da bin ich jetzt eine furchtbar bockige Gegs.

    Aber Du hast Recht, vielleicht ist das Ganze nur ein theoretischer Fall, der ohnehin nie vorkommt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs: Von mir kannst Du keine Antwort bekommen, weil Du keine Verfahren bei mir hast und das immer abhängig vom Einzelfall ist.
    Ich würde aber, wenn ich mir nicht sicher bin (Beauftragung Gutachter ist hier wirklich eine Ausnahme) eben mit dem IV vereinbaren, eine bestimmte Summe für einen Gutachter zurückzulegen. Schadet ja nichts. Wenn ich keinen brauche - gut für die Gläubiger, wird das Geld eben mitverteilt. Sollte ich mich getäuscht haben und ich brauche einen, obwohl ich vorher nein gesagt habe, geht es natürlich nicht auf Kosten des IV.

    Aber noch einmal zum Ausgangsfall:
    Wenn sich nachträglich herausstellt, dass nichtmal die Kosten gedeckt sind, aber Masseverbindlichkeiten beglichen wurden, hat der IV was falsch gemacht. Dann hat er eben mit seiner Vergütung Pech gehabt. Dann noch zu versuchen, seine Vergütung auf Kosten der Staatskasse zu retten, halte ich für... naja ich sags mal nett charakterschwach.
    Praktisch läuft das doch so, dass die Masseverbindlichkeiten beglichen werden, da Haftung droht, insbesondere, wenn schon ein Teil voll bezahlt wurde und sich rausstellt, dass es nicht für alle reicht, s. § 209 InsO. Wenn sich dann die Kosten nicht mehr gedeckt sind, ist das bedauerlich, aber kein Grund hier etwas aus der Staatskasse herzuschenken oder auf einen Gutachter zu verzichten, wenn man ihn für nötig hält.
    Mossers Beispiel ist hier m.E. das beste Argument.

  • Ich würde aber, wenn ich mir nicht sicher bin (Beauftragung Gutachter ist hier wirklich eine Ausnahme) eben mit dem IV vereinbaren, eine bestimmte Summe für einen Gutachter zurückzulegen. Schadet ja nichts. Wenn ich keinen brauche - gut für die Gläubiger, wird das Geld eben mitverteilt. Sollte ich mich getäuscht haben und ich brauche einen, obwohl ich vorher nein gesagt habe, geht es natürlich nicht auf Kosten des IV.



    Dies ist aber nur dann sinnvoll, wenn Du mir (okay, ich habe keine Verfahren bei Dir, aber wir können doch mal so tun) gleich am Anfang sagst, was ich zurückbehalten soll.

    Wenn sich nachträglich herausstellt, dass nichtmal die Kosten gedeckt sind, aber Masseverbindlichkeiten beglichen wurden, hat der IV was falsch gemacht



    Aber nur, wenn Du mir auch gesagt hast, was ich zurückbehalten soll.

    Wenn sich dann die Kosten nicht mehr gedeckt sind, ist das bedauerlich, aber kein Grund hier etwas aus der Staatskasse herzuschenken oder auf einen Gutachter zu verzichten, wenn man ihn für nötig hält.



    Okay okay, die Verteilungsreihenfolge der §§ 209 InsO ist einzuhalten. Aber auch wenn ich mich wiederhole, der aus der Luft gezauberte Schlussrechnungsprüfer bleibt dabei für mich ein unkalkulierbares Risiko!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aber auch wenn ich mich wiederhole, der aus der Luft gezauberte Schlussrechnungsprüfer bleibt dabei für mich ein unkalkulierbares Risiko!



    @ Gegs:

    Keine Bange, wie zaubern hier keine Schlussprüfer aus dem Hut, um Insolvenzverwalter um ihre Vergütung zu bringen. Und schon gar nicht welche, die hier ständig querschießen.:):):)
    Du kannst dem Wochenende in aller Seelenruhe entgegensehen und das Brockensemiar für femine :teufel: ins Wasser fallen lassen.:):):)


    Aber nur, wenn Du folgende Regeln im Schlaf beherrscht:

    Du musst verstehn!

    aus Eins mach Zehn,

    und zwei lass´ gehn,

    und Drei mach gleich,

    so bist du reich.

    Verlier´die Vier!

    Aus Fünf und Sechs,

    so sagt die Hex,

    macht Sieben und steht,

    so ist´s vollbracht,

    und Neun ist Eins,

    und Zehn ist keins,

    das ist das Hexen-Einmaleins!


    !

    Einmal editiert, zuletzt von SAR (27. Februar 2009 um 13:32)

  • Ich hatte mal eine umfangreiche Schlussrechnung mit mehreren Betriebsstätten und zeitweiser Betriebsfortführung, die nach § 207 InsO eingestellt werden sollte. Ich habe mit mir gerungen, ob ich eine Prüfung durch Externe anordne. Ich habe es dann aber einfach gemacht. Der Schlussrechnungsprüfer hat dann bei Durchsicht der Kaufverträge festgestellt, dass bei einem Kaufvertrag über eine Betriebsstätte nur eine Teilsumme geflossen ist. Alle Beteiligten hatten nur die erste Seite des Kaufvertrags beachtet. Weiter hinten in dem Kaufvertrag war aber eine weitere hohe Summe vereinbart. Diese ist dann noch gezahlt worden und es gab noch eine Verteilungssumme. Seit dem würde ich mich auch in solchen Verfahren nicht scheuen, eine Schlussrechnungsprüfung durchzuführen.
    Um Nachfragen vorzubeugen: keine Ahnung, ob ich das bei einer "stichpunktartigen" Prüfung entdeckt hätte.
    Nein, es war nicht absichtlich vom Insolvenzverwalter. Es war ein Fehler, weil der eine das nicht mit dem anderen abgestimmt hat. Aber durchaus denkbarer Fehler.

    In den meisten Fällen sind natürlich 207er recht übersichtlich, aber manchmal sollte man sich auch in diesen Verfahren nicht scheuen, nochmal Geld auszugeben. In meinem Fall hat sogar der Verwalter profitiert (obwohl er es eigentlich nicht verdient hätte;))

    Hallo Mosser,
    wäre dies denn nicht bereits beim lesen der Berichte aufgefallen....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @ Defaitist:

    Das wäre nur dann aufgefallen, wenn dem Bericht auch der Kaufvertrag beigefügt gewesen wäre. Ich habe noch keinen Bericht gesehen, der Anlagen enhält. Nur mal aus Interesse, ist das bei Dir so?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo Mosser,
    wäre dies denn nicht bereits beim lesen der Berichte aufgefallen....

    Die Sache war so umfangreich, dass ich mich relativ früh für einen Gutachter entschieden hatte. Und dann überfliege ich vorher nur die Berichte. Aus dem Bericht hätte man das sicherlich nicht erkennen können. Wie denn auch? Der Gutachter erklärt im Gutachten, er bekomme für dieses und jenes Summe X. Wenn er die dann nicht oder weniger bekommt, dann ist das ja nichts ungewöhnliches. In meinem Fall wurde geschätzt, die filiale für ca. 230.000.- verkaufen zu können. Später wurden dann lediglich 170.000.- dafür erzielt. Ist das ungewöhnlich? Ich denke nicht. Ich weiß wirklich nicht, ob ich es tatsächlich gesehen hätte. Hätte dann direkt die Kaufverträge einsehen müssen. Macht man das wirklich ?

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