Vollstreckung eines Zwangsgeldes

  • Hallo zusammen.

    Habe folgendes Problem. In einer F-Akte wurde ein Zwangsgeld festgesetzt, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung im Versorgungsausgleich nicht nachgekommen ist. Habe schon GVZ losgeschickt. Der AG hat die e.V. abgegeben. Was nun? Er hat ein Konto und einen Arbeitgeber angegeben. Muss ich jetzt als Rechtspfleger vollstrecken, also z.B. das Konto pfänden? Oder wie läuft das Zwangsgeldverfahren jetzt weiter?

    Danke schonmal im Voraus!

  • @ nicky:

    Ich habe Dir das von uns benutzte Formular gerade als PN geschickt. Da wir es als Word-Tabelle benutzen, ist es etwas "verrutscht".

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Bitte sehr! (Habe schnell noch die KV-Nr. geändert, in unserem Formular war noch die 2110.)

    ________ F ____________________

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss



    In der Zwangsvollstreckungssache

    des Landes Berlin, vertreten durch das Amtsgericht XXX (Familiengericht), Anschrift,
    Gläubigers,

    gegen

    XXX
    Schuldner,

    hat das Amtsgericht XXX - Familiengericht -
    am ____________________ durch d. Rechtspfleger(in) ____________________________________ beschlossen:


    Nach dem Beschluss des Amtsgerichts XXX (Familiengericht) vom ____________________ kann der Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen:


    Zwangsgeld gemäß § 33 FGG ______ EUR




    Gerichtskosten (Anlage 1 zum GKG Nr. 2111) 15,00 EUR


    Wegen der vorgenannten Ansprüche wird die angebliche Forderung des Schuldners an den nachstehend bezeichneten Arbeitgeber (Drittschuldner)

    Drittschuldner:

    XXX

    auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) so lange gepfändet, bis der Gläubiger­anspruch gedeckt ist.

    Der Arbeitgeber (Drittschuldner) darf, soweit die Forderung gepfändet ist, nicht mehr an den Schuldner zahlen. Der Schuldner darf den gepfändeten Teil des Arbeitseinkommens nicht mehr verlangen, ihn auch nicht verpfänden oder abtreten. Soweit die Forderung des Schuldners an den Arbeitgeber gepfändet ist, wird sie dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

    Die Forderung ist zu zahlen an die Justizkasse XXX, Konto-Nummer XXX bei der XXX-Bank (BLZ XXX) zu dem im Beschluss­eingang genannten Aktenzeichen.

    A. Von der Pfändung sind ausgenommen und nicht mitzurechnen:

    1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Beträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
    2. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstge­stelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwernis­zulagen (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe);
    3. die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
    4. Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Netto­arbeitseinkommens, höchstens aber 500,00 EUR;
    5. die in § 850 a Nr. 2, 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (z.B. Urlaubs- und Treuegelder, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blinden­zulagen).

    B. Von dem nach A. errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO.


    ____________________

    Rechtspfleger(in)

    Vfg.

    1. Drei Ausfertigungen des Beschlusses zur Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des für den Drittschuldner zuständigen Amtsgerichts ______________ geben mit der Bitte, die Zustellung des Beschlusses durch den zuständigen Gerichtsvollzieher wie folgt zu veranlassen:

    a) an den Drittschuldner unter Beachtung von § 840 ZPO,
    b) nach Zustellung an den Drittschuldner auch an den Schuldner bzw. Vertreter.

    2. 3 Monate (Zahlung ?) Frist: ______________________


    Berlin, den __________________
    __________________

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Ich hatte eigentlich eher an das Einstellen als Anhang (Word-Datei) gedacht.

    Falls dies noch möglich sein sollte, wäre es echt super.

  • @ Borrelio:
    Ich wollte unser Originalformular nicht verwenden, weil dort noch diverse andere Angaben auftauchen (z. B. Textbausteinnummern, Formularfelder u. ä.). Kannst Du den Text nicht aus meinem Beitrag kopieren und in ein "Word"-Dokument einfügen?

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • @ Borrelio:
    Ich wollte unser Originalformular nicht verwenden, weil dort noch diverse andere Angaben auftauchen (z. B. Textbausteinnummern, Formularfelder u. ä.). Kannst Du den Text nicht aus meinem Beitrag kopieren und in ein "Word"-Dokument einfügen?




    Habe es gerade erfolgreich bewältigt, vielen Dank.

  • Hallo,

    welche Möglichkeiten ergeben sich denn noch?

    Ich habe bisher einen
    - Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gemacht
    - Vermögensverzeichnis angefordert
    - PfüB erlassen

    Alle Maßnahmen gingen jedoch ins Leere, da der Schuldner kein Vermögen hat.

    Was wäre der nächste Schritt?

    Danke und Gruß,

    rezk

  • Wir schreiben in solchen Fällen folgendes an die gegnerische Partei (scheint mir aber nur geeignet bei anwaltlicher Vertretung):

    "... wird mitgeteilt, dass die Vollstreckung des Zwangsgeldes zum Versorgungsausgleich im Verfahren nach § 33 FGG fruchtlos verlaufen ist und in diesem Verfahren keine Zwangshaft angeordnet werden kann. Sie werden auf die Möglichkeiten der §§ 1587 e Abs. 1, 1580, 1605 BGB, § 53 g Abs. 3 FGG, § 888 ZPO hingewiesen. ..."

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Weitere Vollstreckungsmöglichkeiten sehe ich erstmal nicht.

    Ich lege die Akte in einem solchen Fall dem Richter vor mit dem Vermerk, dass eine Vollstreckung des Zwangsgeldes vorerst aussichtslos ist.

  • Weitere Vollstreckungsmöglichkeiten sehe ich erstmal nicht.

    Ich lege die Akte in einem solchen Fall dem Richter vor mit dem Vermerk, dass eine Vollstreckung des Zwangsgeldes vorerst aussichtslos ist.


    :genauso:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Passt nicht so ganz hier rein:

    Zwangsgeldbeschluss
    Aufforderung zur Zahlung
    Partei zahlt - aber nur das Zwangsgeld nicht die Kosten (auch nicht nach erneuter gerichtlicher Aufforderung)

    Kann ich jetzt wegen der Kosten (33,50 EUR) die ZV betreiben?

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