Müllgebühr/Abwasser Rangklasse III

  • Hallo!

    Ich (aus NRW) wollte mal fragen, wie das mit den Müll- bzw. Wasser/Abwassergebühren bei den anderen gehandhabt wird. Werden Müll- bzw. Wasser/Abwassergebühren als öffentliche Last angesehen und damit in Rangklasse III berücksichtigt?

    Ich habe zumindestens bei den Müllgebühren das Problem hinsichtlich des Grundstücksbezugs.

    Weiterhin habe ich Probleme damit, wenn die Stadtwerke GmbH ihre Forderungen als öffentliche Last deklarieren.....

    Bis jetzt haben wir das alles akzeptiert und in Rangklasse III berücksichtigt, aber mittlerweile habe ich doch Zweifel.

    Wie macht ihr das??

  • Müll erledigt bei uns eine GmbH -> keine Berücksichtigung
    Wasser, Abwasser - Eigenbetrieb -> nach geänd. KAG jetzt öff. Last, also ab in RK 3

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • @ yeto

    Ob der Gläubiger, um dessen - besicherte(n) oder eben nicht besicherte(n) - Forderung/Anspruch es geht, eine natürliche oder juristische Person des Zivilrechtes oder eine juristische Person etc. des öffentlichen Rechtes ist, ist kein taugliches Unterscheidungskriterium im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZVG. Einerseits können auch zivilrechtliche Forderungen/Ansprüche mit dem in § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZVG niedergelegten Vollstreckungsprivileg „bestückt“ sein. Paradebeispiel ist die Regelung in § 25 Abs. 4 SchFG. Bei einem solchen Gläubiger (Schornsteinfeger) handelt es sich um eine (beliehene) Privatperson.

    Andererseits ist darauf zu achten, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht nur selbst - hierzu gehört etwa auch das Agieren via einen (organisatorisch unselbständigen) Eigenbetrieb - handeln dürfen. Sie dürfen auch „auslagern“. Angesprochen sind insoweit verschieden intensive „Aufgabenübertragungen“ bzw. zwei Arten von Dritten, nämlich einerseits Verwaltungshelfer, andererseits - neben Beliehenen - andere Personen (des Privatrechtes), auf die eine entsprechende Aufgabenerfüllung vollständig „outgesourct“ ist.

    Sollte also dem Grunde nach die Vorfrage bejaht sein, dass eine öffentliche Grundstückslast in Rede steht, der Handelnde (= der Gläubiger) indes etwa eine Stadtwerke AG oder Stadtwerke GmbH sein, ist regelmäßig darüber zu befinden, ob sie nur als Verwaltungshelferin auftritt (dann handelt sie „nur“ in Vertretung des Gläubigers) oder stattdessen im eigenen Namen (dann handelt sie gerade nicht in Vertretung eines privilegierten Gläubigers, sondern ist selbst lediglich unprivilegierte Gläubigerin). Eine "Flucht ins Privatrecht" - zumeist aus wirtschaftlichen Überlegungen - ist mit Blick auf § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZVG jedenfalls nachteilig.


    Ausgangspunkt aller Überlegung ist § 10Abs. 1 Ziff. 3 ZVG. Es muss überhaupt eine sogenannte „öffentliche Grundstückslast“ zu vergegenwärtigen sein. Kann unter dieses Tatbestandsmerkmal nicht subsumiert werden, erübrigen sich weitere Überlegungen; ein insoweit betroffener Gläubiger vermag Ausfolgung stets nur an Rangposition 5 zu erheischen.

    Es fragt sich in diesem Zusammenhang zunächst, was unter dem Begriff „öffentliche Grundstückslast“ zu verstehen ist.

    Mit dem Tatbestandsmerkmal „öffentliche Grundstückslast“ ist nicht - seltene Besonderheiten seien einmal ausgeblendet - die zugrundeliegende (besicherte) Forderung des Gläubigers gemein. Auf diese (besicherte) Forderung erhält ein Gläubiger immer nur Zuteilung in Rangklasse 5. In diesen Kontext gehört denn auch (nur) der korrespondierende Begriff „persönliche Beitragspflicht“ (bzw. - treffender - „persönliche Abgabenpflicht“, da unter den Oberbegriff der Abgabe sowohl die Beiträge als auch die Gebühren fallen, die beide entsprechend privilegiert sein können).

    Das Tatbestandsmerkmal „öffentliche Grundstückslast“ beschreibt vielmehr nur ein - parallel bestehendes - („dingliches“) Vorzugsrecht = Vollstreckungsprivileg. Der Sache nach verhält es sich gleich bzw. ähnlich dem Fall, dass beispielsweise ein Hypothekar sowohl aus der Hypothek (= Rangklasse 4) als auch aus der hypothekarisch besicherten Forderung (= Rangklasse 5) betreibt bzw. anmeldet. In diesen Kontext gehört denn auch (nur) der korrespondierende Begriff „sachliche Beitragspflicht“ (bzw. - wiederum treffender - „sachliche Abgabenpflicht“). Ausschließlich Letztere begründet überhaupt erst/nur die dingliche Haftung = die Haftung des Grundstückes an Rangposition 3.

    Es sind mithin - um sich nicht den (Verständnis-)Blick auf das Wesentliche zu verstellen - strikt auseinanderzuhalten einerseits der besicherte Anspruch (insoweit ist stets nur Rangklasse 5 angesprochen) und andererseits der sichernde Anspruch (insoweit ist stets nur Rangklasse 3 bzw. Rangklasse 4 angesprochen). Ersteres wird üblicherweise mit dem Begriff „schuldrechtlicher Anspruch“ umschrieben/ausgedrückt. Insoweit macht es schließlich auch keinen Unterschied, ob es sich um einen solchen handelt, der im BGB (bzw. in der ZPO) vorkommt, nämlich um einen aus einem Schuldverhältnis herrührenden, oder einen solchen/(wesens-)gleichen, der im Abgabenrecht (= in der AO bzw. den „Einzelsteuergesetzen“) anzutreffenden ist, insoweit um einen als aus einem Abgabenschuldverhältnis herrührenden.

    Letzterer - der sichernde Anspruch, die (pfand-)verwertende Vollstreckung in das Grundstück zu verlangen bzw. zu erdulden - wird üblicherweise mit dem Begriff „dinglicher Anspruch“ umschrieben. Dasselbe ist, wie schon erwähnt, mit dem Begriff „sachliche Beitragspflicht“ ausgedrückt. Insoweit geht es - sei es nun aufgrund der Regelung in § 1147 BGB, sei es nun aufgrund der Regelung in § 77 Abs. 2 AO - nur darum, Vorzugsrechte = Vollstreckungsprivilegien (pfand-)bereitzustellen, die letztlich in Verbindung mit der zugehörigen Rangklassenregelung in § 10 Abs. 1 ZVG (pfand-)wirken. Meines Erachtens ist es sehr (verständnis-)hilfreich, sich eine „öffentliche Grundstückslast“ (bzw. das, was mit dem Begriff ausgedrückt ist) als etwas der Reallast (und/bzw. den hieraus entspringenden Einzelleistungen) sehr ähnliches vorzustellen. Dererlei Einzelleistungen sind aus dem Grundstück - wie Hypothekenzinsen - geschuldet, folgerichtig (vollstreckungs-)privilegiert an einer besseren (Pfand-)Rangposition als erst in Rangklasse 5 wegzufertigen. Die „öffentliche Grundstückslast“ ist/entspricht insoweit der Reallast (= als Stammrecht), aus dem Wiederkehrendes entspringt.


    Aus dem Gesetz muss sich (hinlänglich) ergeben, dass die (potentiell besicherte) Forderung als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe. Damit wird kompensiert, dass keine Grundbucheintragung zulässig ist. Gleiche/ähnliche Publizität wird quasi durch das Gesetzgebungsverfahren erzeugt. Taugliches Gesetz in diesem Sinne ist nur ein materielles Gesetz. Ein bloß formelles Gesetz (= Verordnung oder Satzung), in dem ein solcher Passus enthalten ist, wonach … als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe, ist von Vornherein unbeachtlich, es sei denn, er wiederholte, was bereits in der übergeordneten Ermächtigungsgrundlage selbst enthalten/niedergelegt ist. Es steht Wesentliches in Rede. Folglich muss dieses Wesentliche im Gesetz (= im materiellen Sinne) geregelt sein. Eine bloße (= deklaratorische) Wiederholung etwa in einer nachgeordneten Verordnung ist/wäre mit anderen Worten bloß redundant.

    Einmal editiert, zuletzt von Bossdom (4. März 2009 um 19:17)

  • Müll erledigt bei uns eine GmbH -> keine Berücksichtigung


    Wobei das als Begründung nicht unbedingt trifft. Wasser erledigt bei uns eine GmbH, da gesetzlich geregelt (§ 3 HmbAGZVG) -> Berücksichtigung als öffentliche Last.



    @ Stefan:

    In Ermangelung eines "MVAGZVG" bleibt es hier bei meiner grundsätzlichen Kurzdarstellung.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • @ Stefan:

    In Ermangelung eines "MVAGZVG" bleibt es hier bei meiner grundsätzlichen Kurzdarstellung.


    Ist schon ok, ich habe keine Zweifel, dass es in MV so ist, wollte lediglich darauf hinweisen, dass das Kriterium "GmbH" alleine noch nichts aussagt über die Zuordnung zu einer öffentlichen Last oder nicht.

  • Ob es sich um eine öffentliche Last handelt oder nicht, ist in den Satzungen der einzelnen Organisationen bzw. per Gesetz geregelt. Also entsprechende Unterlagen vom Anmeldenten anfordern.

    Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, dass das Grundstück für die angemeldete Forderung haftet und nicht der jeweilige Grundstückseigentümer.

    Für Müll und Abwasser ist bei uns nur der jeweilige Eigentümer Kostenschuldner und nicht das betroffene Grundstück selbst, das unterliegt jedoch räumlichen Unterschieden. Es wird sich sicherlich auch keine einheitliche Regelung für ganz Hessen finden, es sei denn ihr habt nur einen Entsorgungsbetrieb und einen Wasserversorger.

  • Ob es sich um eine öffentliche Last handelt oder nicht, ist in den Satzungen der einzelnen Organisationen bzw. per Gesetz geregelt. Also entsprechende Unterlagen vom Anmeldenten anfordern.

    Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, dass das Grundstück für die angemeldete Forderung haftet und nicht der jeweilige Grundstückseigentümer.

    Für Müll und Abwasser ist bei uns nur der jeweilige Eigentümer Kostenschuldner und nicht das betroffene Grundstück selbst, das unterliegt jedoch räumlichen Unterschieden. Es wird sich sicherlich auch keine einheitliche Regelung für ganz Hessen finden, es sei denn ihr habt nur einen Entsorgungsbetrieb und einen Wasserversorger.



    Die Kommune kann nicht von sich aus in der Satzung bestimmen, dass Gebühren eine auf dem Grundstück liegende öffentliche Last sind, wenn sie nicht dazu gesetzlich ermächtigt sind.

    Wenn das so einfach ginge, wären unsere Gebühren längst öL.:D


  • Der nachstehende Satz leitet die Satzung (gültig ab 2009) in Dortmund ein:

    [FONT=&quot]Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 2, 3, 5 Abs. 1-5 und 9 Abs. 1, 1a, 2 und 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21.06.1988 (GV NRW S. 250/SGV NRW 74), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. [/FONT][FONT=&quot]I S. 2705/BGBl. [/FONT][FONT=&quot]III 2129-27-2), des § 86 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255/SGV NRW 232) und des § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2202 (BGBl. I S. 1938) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 06.11.2008 folgende Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallsatzung -AbfS-) beschlossen:[/FONT]

  • Hallo,
    eigentlich ist das einfach mit den öffentlichen Lasten (zu mindestens aus Sicht der anmeldenden Kommune J ). Ich versuche mal eine Übersicht zu schaffen.
    Was eine öffentliche Last im abgabenrechtlichen Sinne ist, kann hier nochmal nachgelesen werden
    http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Last
    Es m u s s sich aus einem Gesetz ergeben, das die Abgabe als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, d.h. es steht wörtlich drin.
    (Eine gemeindliche Satzung, die auf diesem Gesetz beruht, kann dies zitieren und konkretisieren, aber selbst kein eigenes Recht schaffen.)


    Bundesweit werden folgende Abgaben als öffentliche Last in RK3 angemeldet:
    Die Grundsteuern aufgrund des Grundsteuergesetzes durch die Kommune;
    Verbandsbeiträge (z.B. für Wasserversorgung, Oberflächenentwässerung) aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände durch den erhebenden Verband;
    Kehrgebühren des Schornsteinfegers aufgrund des Schornsteinfegergesetzes vom Schornsteinfeger, manchmal auch irrtümlich von der für ihn vollstreckenden Kommune;
    Erschließungs- und Ausbaubeiträge (für Wasser, Kanalisation, Straßenbau etc.) aufgrund der landesrechtl. Kommunalabgabengesetze durch die erhebende Kommune.


    Darüber hinaus haben einige Bundesländer in ihren Gesetzen (z. b. Abfallbeseitigungsgesetz) die gegenständliche Abgabe als öffentliche Last klassifiziert. Das gilt dann aber landesweit und nicht für jedes "Dorf" anders.
    (Bessserwissermodus: aus)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    2 Mal editiert, zuletzt von lupo (6. März 2009 um 10:34) aus folgendem Grund: Formatierungsfehler

  • Nach § 6 KAG ruhen "grundstücksbezogene Benutzungsgebühren" als öffentliche Last auf dem Grundstück. Ob die Müllgbühren dazu gehören, bestimmt sich nach dem Bemessungskriterium der jeweiligen Gemeindesatzung: Besteht für Grundstückseigentümer die Verpflichtung zur Benutzung eines bestimmten (Mindest-) Müllbehälters, handelt es sich um eine Grundstücksbezogene Leistung. Richtet sich laut Satzung die Anzahl der Müllbehälter z.B. nur nach der Anzahl der Bewohner, ist die Müllgebühr nicht grundstücksbezogen und damit keine öffentliche Last, auch wenn sie in der Satzung so bezeichnet sein sollte. Man muss daher für jede Gemeinde prüfen, ob es sich jeweils wirklich um Grundsückbezug handelt. Die Satzungen sind meist auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht.

  • Sowas

    Zitat

    Richtet sich laut Satzung die Anzahl der Müllbehälter z.B. nur nach der Anzahl der Bewohner, ist die Müllgebühr nicht grundstücksbezogen



    hatte ich mir auch schon überlegt. Gibt´s dafür irgendeine Fundstelle?

    Einen Grundstücksbezug kann man meines Erachtens auch in diesen Fällen herstellen. Es wird ja nicht an irgendwelche Bewohner, sondern an die Bewohner des konkreten Grundstücks angeknüpft.:gruebel:

  • Ich muss das mal wieder hervor kramen.
    Eigentlich unstrittig als öffentliche Last sind dank der Änderung des KAG (NRW) die Grundsteuer (war immer schon so), Straßenreinigung, Abwassergebühren und Müllgebühren (sofern vernünftig in der Satzung geregelt.).

    Bei den Müllgebühren, die bei unserem AG irgendwann nicht mehr in RK 3 anerkannt wurden, hat sich ja was durch die geänderte Müllsatzung ergeben: Das wird nu so anerkannt.

    Nun sind die Abwassergebühren dran. Ein hier wohlbekannter Rpfl. stellt sich (mal wieder) quer und behauptet, die Abwässer seien nicht grundstücksbezogen. Und somit auch nicht mehr bevorrechtigt.

    Ich darf ja nicht meiner private Meinung äußern. Aber von der kommunalen Warte ist das natürlich sch.....lecht.

    Wie ist euer Kenntnisstand bzw eure Meinung?

  • Zitat

    Ein hier wohlbekannter Rpfl. stellt sich (mal wieder) quer und behauptet, die Abwässer seien nicht grundstücksbezogen.



    Gilt sowas nicht als Amtswiderspruch (§ 115 Abs. 2 ZVG), so dass man Widerspruchsklage erheben muss?

    Im Übrigen: Man kann Abwässer ja in der Tat in Eimer abfüllen und von einem Grundstück zu einem völlig anderen Grundstück tragen, was gegen einen Grundstücksbezug sprechen könnte.

  • Gibt es bei Euch keine Satzung, aus der sich evtl. ergibt, ob die Abwasserbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen?

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